Ende der Prämienzahlungspflicht. (1) Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Ablauf der Prämienzahlungsdauer, bei Vorauszahlung oder dem Tod aller versicherten Personen.
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Ende der Prämienzahlungspflicht. (1) Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Ablauf der Prämienzahlungsdauer, bei Vorauszahlung oder mit dem Tod aller versicherten Personen.
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