Ende der Prämienzahlungspflicht. (1) Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Ablauf der Prämienzahlungsdauer, bei Vorauszahlung oder dem Tod aller versicherten Personen. (2) Bestehen zu diesem Zeitpunkt Prämienrückstände, so werden diese mit der Versicherungsleistung verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung einem berechtigten Dritten zustehen sollte. (3) Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung werden wir eine angemessene Geschäftsgebühr (§ 39 VVG) berechnen.
Appears in 3 contracts
Samples: Risikolebensversicherung, Risikolebensversicherung, Risikolebensversicherung
Ende der Prämienzahlungspflicht. (1) Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Ablauf der Prämienzahlungsdauer, bei Vorauszahlung oder mit dem Tod aller versicherten Personen.
(2) Bestehen zu diesem Zeitpunkt Prämienrückstände, so werden diese mit der Versicherungsleistung verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung einem berechtigten Dritten zustehen sollte.
(3) Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung werden wir eine angemessene Geschäftsgebühr (§ 39 VVGVersicherungsvertragsgesetz) berechnen.
Appears in 2 contracts
Ende der Prämienzahlungspflicht. (1) Die Pflicht zur Prämienzahlung endet mit Ablauf Beendigung der vereinbarten Prämienzahlungsdauer, bei Vorauszahlung oder dem Tod aller versicherten Personen.
(2) Bestehen zu diesem Zeitpunkt Prämienrückstände, so werden diese mit der Versicherungsleistung verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung einem berechtigten Dritten zustehen sollte.
(3) Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung werden wir eine angemessene Geschäftsgebühr (§ 39 VVGVersicherungsvertragsgesetz) berechnen.
Appears in 1 contract
Samples: Sterbegeldversicherung