Energiedienstleistungsgesetz. 18.1. Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für den Kunden verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (xxx.xxxx.xx) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (xxx.xxxx.xx) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (xxx.xxxx.xx).
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Energiedienstleistungsgesetz. 18.1. Gesetzliche Informationspflicht: Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für den Kunden verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (xxx.xxxx.xx) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Deut- schen Energieagentur (xxx.xxxx.xx) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (xxx.xxxx.xx).
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Energiedienstleistungsgesetz. 18.1. Gesetzliche Informationspflicht: Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für den Kunden verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (xxx.xxxx.xx) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (xxx.xxxx.xx) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (xxx.xxxx.xx).
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Energiedienstleistungsgesetz. 18.1. Gesetzliche Informationspflicht: Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für den Kunden verfügbaren verfügbare Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (xxx.xxxx.xx) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Angaben über angebotene EnergieeffizienzmaßnahmenEnergieeffi- zienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (xxx.xxxx.xx) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (xxx.xxxx.xx).
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