Entgelt für Konzessionsabgabe Musterklauseln

Entgelt für Konzessionsabgabe. Die Grundlage für die durch Stadtwerke Prenzlau GmbH zu berechnende Konzessionsabgabe ergibt sich für Letztverbraucher und Objektnutzbetreiber gemäß EnWG aus den Regelungen des für das Gemeindegebiet bestehenden Konzessionsvertrages und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Fassung. Die Kosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betragen für Letztverbraucher und Objektnetzbetreiber gemäß EnWG ab dem 01.01.2015 vorläufig: Umlage je Letztverbrauchergruppe gemäß EnWG [ct/kWh] Jahr LV-Gruppe A LV-Gruppe B LV-Gruppe C 2015 0,254 0,051 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehrs oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Die vorläufigen Mehrbelastungen KWKG werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH ist weiterhin berechtigt, die Umlage Mehrbelastung KWKG entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. Die Verteilnetzbetreiber in Deutschland ermitteln die Mindererlöse aus individuellen Netzentgelten für atypische Netznutzer bzw. Netzentgeltbefreiungen für Großverbraucher und melden die Ergebnisse an die Übertragungsnetzbetreiber. Diese errechnen daraus die Höhe der § 19-Umlage. Derzeit sind folgende Werte für die Umlage prognostiziert: Umlage je Letztverbrauchergruppe [ct/kWh] Jahr LV-Gr. A LV-Gr. A+ LV-Gr. A++ LV-Gr. B‘ LV-Gr. C‘ 2015 0,237 0,227 0,227 0,050 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kWh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kWh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+ Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden ...
Entgelt für Konzessionsabgabe. Der Netznutzer zahlt zusätzlich Konzessionsabgabe, die SWW für die durchgeleitete elektrische Energie nach den Regelungen des für das Gemeindegebiet bestehenden Konzessionsvertrages und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Fassung zu zahlen verpflichtet ist. Der Netznutzer ist verpflichtet, SWW alle Angaben hinsichtlich der durchgeleiteten Energie zu machen, die erforderlich sind, um zu bestimmen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Konzessionsabgabe zu zahlen ist. Die Kosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betragen ab 01.01.2006 vorläufig: - bei einem Jahresverbrauch bis einschließlich 100.000 kWh/Jahr je Abnahmestelle 0,341 Cent/kWh, - für den über 100.000 kWh/Jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil 0,05 Cent/kWh - für den über 100.000 kWh/Jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil bei Eisenbahnstrukturunternehmen, bei Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes im vergangenen Jahr bei Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats 0,025 Cent/kWh. Die vorläufigen Mehrbelastungen KWKG werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. SWW ist weiterhin berechtigt, die Umlage Mehrbelastung KWKG entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. - Stand 01.03.2006 - Das Entgelt für die Bereitstellung bzw. Nutzung des Stromverteilungsnetzes der SWW sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus: • einem Grundpreis Netznutzung für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität und einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 1), • einem Preis für die Messung und Abrechnung (Ziffer 2), • dem Entgelt für Konzessionsabgabe (Ziffer 3), • einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (Ziffer 4). Die Entgelte von SWW sind im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxx.xx veröffentlicht.
Entgelt für Konzessionsabgabe. Der Lieferant zahlt Konzessionsabgabe (Ziffer 11), die der Netzbetreiber für die durchgeleitete elektrische Energie nach den Regelungen des für das Stadtgebiet Frankfurt (Oder) bestehenden Konzessionsvertrages und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Fassung zu zahlen verpflichtet ist. Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) gelten konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden (Konzessionsabgabe 1,59 ct/kWh, netto), es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden (Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh, netto). Erfolgt die Lieferung im Rahmen eines Schwachlasttarifes, beträgt die Konzessionsabgabe 0,61 ct/kWh. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber alle Angaben hinsichtlich der durchgeleiteten Energie zu machen, die erforderlich sind, um zu bestimmen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Konzessionsabgabe zu zahlen ist.
Entgelt für Konzessionsabgabe. Der Netznutzer zahlt zusätzlich Konzessionsabgabe, die SWW für die durchgeleitete elektrische Energie nach den Regelungen des für das Gemeindegebiet bestehenden Konzessionsvertrages und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Fassung zu zahlen verpflichtet ist. Der Netznutzer ist verpflichtet, der SWW alle Angaben hinsichtlich der durchgeleiteten Energie zu machen, die erforderlich sind, um zu bestimmen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Konzessionsabgabe zu zahlen ist. Die Kosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betragen ab 01.01.2006 vorläufig: - bei einem Jahresverbrauch bis einschließlich 100.000 kWh/Jahr je Abnahmestelle 0,341 Cent/kWh, - für den über 100.000 kWh/Jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil 0,05 Cent/kWh - für den über 100.000 kWh/Jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil bei Eisenbahnstrukturunternehmen, bei Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes im vergangenen Jahr bei Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats 0,025 Cent/kWh.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.