Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch des ISP auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,-- vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des ISP bleiben vorbehalten. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen des ISP gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die den ISP zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2. und 7.3. berechtigen würden.
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der mmc auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,- exkl Ust vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der mmc bleiben vorbehalten. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der mmc gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die mmc zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2. und 7.3. berechtigen würden.
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch des xxxxx.xxx auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit 50,00 EUR vergebührt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des xxxxx.xxx bleiben vorbehalten. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen des xxxxx.xxx gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die das xxxxx.xxx zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würde.
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der Firma IHAB OG auf das Entgelt für die vertrag- lich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungs- erbringung wird mit 50,00 EUR vergebührt. Darü- ber hinausgehende Schadenersatzansprüche der Firma IHAB OG bleiben vorbehalten. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der Firma IHAB OG gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vo- rauszahlung abhängig gemacht werden. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, so- wie in allen Fällen, die die Firma IHAB OG zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würde.
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der fonira auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden ist fonira berechtigt, offene Verbindlichkeiten mit diesen Entgelten gegenzuverrechnen. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,– vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der fonira bleiben vorbehalten. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der fonira gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die fonira zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2. und
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. Auch bei sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, hat der Service Provider Anspruch auf das vereinbarte Entgelt bis zum nächsten Kündigungstermin und auf allfälligen Ersatz des Schadens. Die Kosten für eine Sperre der Leistungserbringung betragen EUR 30,-- und werden – unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche des Service Providers – dem Kunden entsprechend verrechnet. Für den Fall, dass die Bezahlung zu den vereinbarten Konditionen durch den Kunden gefährdet erscheint, ist der Service Provider berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; etwa wenn der Kunde bereits in Verzug war oder in allen Fällen, die den Service Provider zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würden.
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. In allen Fällen einer Vertragsauflösung aus einem der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Grund ist cyb dazu berechtigt, ein Restentgelt vom Kunden einzufordern. Das Restentgelt wird mit dem Ende des Vertragsverhältnisses fällig und berechnet sich anhand der Summe der Entgelte, die vom Zeitpunkt der Vertragsauflösung bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden (unter Berücksichtigung von vertraglichen Mindestvertragsdauern und/oder Kündigungsfristen bzw. Kündigungsterminen) angefallen wären. Die Geltendmachung von allfälligen Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,- exkl. USt. vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der cyb bleiben vorbehalten. Wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der cyb gefährdet erscheint, kann die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die cyb zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.4. und 7.5. berechtigen würden.
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienst- unterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der Firma netvoice data security GmbH auf das Entgelt für die vertraglich vorgese- hene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprü- chen unberührt. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit 50,00 EUR vergebührt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der Firma netvoice data security GmbH bleiben vorbehalten. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der Firma netvoice data secu- rity GmbH gefährdet erscheint, die weitere Leistungs- erbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die die Firma netvoice data security GmbH zu ei- ner vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würde.
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Diensteunterbrechung bzw. -abschaltung, die aus Gründen erfolgen, die dem Auftragge- ber zuzurechnen sind, lassen den Entgeltan- spruch des Auftragnehmers für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin und die Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen durch den Auftragnehmer unberührt.
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch DIALOGs auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird entsprechend den Entgeltbestimmungen vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche DIALOGs bleiben vorbehalten. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen DIALOG gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die DIALOG zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würden.