Entscheidung über den Antrag Musterklauseln

Entscheidung über den Antrag erfahrenen Architekten, der die Planung, Ausführung Die Geschäftsstelle legt die eingegangenen Anträge der Wissenschaftlichen Kommission der Stiftung zur Begutachtung vor. Auf der Grundlage des Votums der Wissenschaftlichen Kommission und der bereitstehen- den Mittel entscheidet die Stiftung über die Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Fällt die Entscheidung positiv aus, schließt die Stif- tung mit dem Antragsteller einen Fördervertrag mit zwölfmonatiger Laufzeit. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erkennt der Antragsteller die vorliegenden Richtlinien als verbindlich an. und Abrechnung der Gesamtmaßnahme leitet und vor Ort überwacht. Um eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu garantieren, ist vom Architekten für jedes Gewerk ein Leistungsverzeichnis zu erstellen und eine Aus- schreibung, zumindest aber bei geringem Leistungs- umfang eine Angebotsbeiziehung zu veranlassen. Abrechnungen auf Stundenlohnbasis werden nur in Ausnahmefällen anerkannt. Grundsätzlich sollen alle Bauleistungen durch Fach-fir- men ausgeführt werden. Wenn Teilleistungen in Eigen- leistung ausgeführt werden, deren Förderakzeptanz vorher geklärt und von der Stiftung genehmigt werden muss, gelten die in der Anlage ausgeführten Regelungen. Der Fördernehmer/Eigentümer macht die Arbeit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz für Förderer und Interessierte kenntlich: W durch das Anbringen eines Bauschilds und eines, von der örtlichen Behörde genehmigten, Gerüst- banners während der Arbeiten am Denkmal; nach Abschluss der von der Stiftung geförderten Arbeiten durch die Montage einer Bronzetafel an gut sichtbarer Stelle in Augenhöhe am Denkmal W durch die konsequente Nennung der gewährten Förderung: – im Internet auf den eigenen Homepages, mit Links und Bannern zur Stiftung – bei Veranstaltungen, in Interviews, in Presse- berichten, in Veröffentlichungen, bei Führungen – bei Auszeichnungen und Ehrungen für den Erhalt des Denkmals – soweit dies sinnvoll ist, durch die Auslage von Informationsmaterial der Stiftung. Der Fördernehmer/Eigentümer gewährt der Stiftung Zugang zum geförderten Denkmal für Fotoaufnahmen. Außerdem stellt er der Stiftung kostenfrei Foto- und Veröffentlichungsrechte für Publikationen und Dar- stellungen des geförderten Denkmals zur Verfügung. Darüber hinaus erklärt sich der Fördernehmer/ Eigentümer bereit: W zur Benachrichtigung der Stiftung über größere (publikumswirksame) Veranstaltungen, so dass die Stiftung die Möglichkeit erhält, einen I...
Entscheidung über den Antrag a) Über den Antrag des Vorhabenträgers, über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens hat die Gemeinde gemäß Abs. 2 Satz 1 nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz räumt dem Vorhabenträger das Recht ein, von der Gemeinde eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplans zu erhalten. Die von der Gemeinde gemäß Abs. 2 zu treffende Entscheidung ist nicht ein Beschluss i. S. des § 2 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Dies ergibt sich bereits daraus, dass über einen Antrag nach Abs. 2 Satz 1 zu entscheiden ist, während das Erfordernis eines Aufstellungsbeschlusses i. S. des § 2 Abs. 1 BauGB jedenfalls im Bundesrecht nicht vorgeschrieben ist33. Weiterhin hat die Entscheidung der Gemeinde nach § 12 Abs. 2 Satz 1 keine spezifischen Rechtswirkungen, wie sie dagegen der Aufstellungsbeschluss (vgl. z. B. § 14 BauGB) entfalten kann. Der Gemeinde bleibt es im Übrigen und unbeschadet eines Antragsverfahrens i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 unbenommen, förmlich einen Beschluss über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zu fassen, namentlich bei Beginn von Abstimmungen i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 1. Dieses ist sachlich sehr nahe liegend, im Regelfall wohl unerlässlich. Jedoch ist die Verfahrensweise auch insoweit bundesrechtlich nicht angeordnet. Hiervon unbenommen ist das Erfordernis eines Planaufstellungserfordernisses als Grundlage für eine Entscheidung nach § 33 BauGB. b) Da die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 eine über die künftige Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist, ergibt sich hieraus eine dem Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB vergleichbare Anforderung an die innergemeindliche Zuständigkeit über die Entscheidung. Von welchem Gemeindeorgan die Entscheidung zu treffen ist, richtet sich nach Landesrecht (Gemeindeordnung) und Ortsrecht. Der Anspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 sichert u. a. dem Antragsteller eine Entscheidung durch das zuständige Gemeindeorgan zu. Der Antragsteller muss sich also nicht mit Entscheidungen bzw. Auskünften von Kommunaldienststellen begnügen. c) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist aus dem Antragsrecht kein Anspruch auf Erlass des Bebauungsplans abzuleiten. Das Antragsrecht bezieht sich also ausschließlich auf das Recht, eine Entscheidung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens herbeizuführen. Der Anspruch richtet sich daher zunächst darauf, dass die Gemeinde überhaupt über die Einleitung ein...

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  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.