Entscheidungsfindung Musterklauseln

Entscheidungsfindung. Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Beisitzer bzw Beisitzerinnen beschlussfähig. Ent- scheidungen können nur einstimmig getroffen wer- den.
Entscheidungsfindung. 5.1. Es erfolgt keine automatisierte Entscheidungsfindung.
Entscheidungsfindung. Der Dienstplanausschuss legt fest, welche Maßnahmen zur Abhilfe der jeweiligen Beschwerde in die Wege geleitet werden. Die Mitglieder des Dienstplanausschusses entscheiden mit einfacher Mehrheit über die zu treffenden Maßnahmen. Jede*r Vertreter*in des Arbeitgebers sowie des Betriebsrats im Dienstplanausschuss ist stimmberechtigt und hat jeweils eine Stimme. Ist eine Partei – Arbeitgeber und/oder Betriebsrat – im Ausnahmefall nur mit einer Person vertreten, so fallen dieser Person zwei Stimmen zu. Kann aufgrund von Stimmengleichheit keine Entscheidung getroffen werden, muss zeitnah – i.d.R. innerhalb einer Kalenderwoche - in einer weiteren Sitzung über die möglichen Maßnahmen weiterverhandelt werden. Kommt dabei wiederum keine Einigung zustande, so haben beide Parteien jeweils abwechselnd das Letztendscheidungsrecht. Grundlage dieser Entscheidung bildet dann der bis zu diesem Zeitpunkt verhandelte Kompromissvorschlag bzw. die Annäherung an einen Kompromiss und nicht die jeweilige Ausgangsposition. Das erste Letztentscheidungsrecht nach Einrichtung des Dienstplanausschusses hat der Betriebsrat. Das Letztentscheidungsrecht geht auf die jeweils andere Partei über, sobald eine Partei davon Gebrauch gemacht hat.
Entscheidungsfindung. Während die Umstellung auf der kommunalen und der Landesebene mittlerweile durchaus voranschreitet, hat sich der Bund gegen eine Umstellung auf Doppik entschieden. Stattdessen wird hier das Konzept der erweiterten Kameralisitk ver- folgt, bei dem teilweise Grundzüge der doppelten Buchführung in die Kameralisitk übernommen werden. Die Einführung der Doppik erfordert unter anderem eine vollständige Bewertung der Aktiva und Passiva. Der Nutzen dagegen besteht in einer größeren Transpa- renz zur Vermögens- und Ertragslage, insbesondere im Hinblick auf die absolute implizite Verschuldung sowie deren Veränderung innerhalb einer Periode. Weitere Anforderung bei einer Umstellung auf Doppik ist die Umstellung von Haushaltsstellen und Haushaltstiteln auf Kostenstellenrechnung und Kostenträ- gerrechnung (erweiterter Bestandteil der Doppik, um den Verursacher von Kos- ten und ertragerwirtschaftende Stellen eindeutig identifizieren zu können). Nachdem zwischenzeitlich jahrelange praktische Erfahrungen vorliegen, kommt eine Studie von Xxxxxx, Gläser und Xxxxx (Xxxxx X. Xxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxx, Frie- xxxxxx Xxxxx: Kommunale Doppik - eine Evaluierung-) zu dem Ergebnis, dass die kommunale Doppik die in sie gesteckten Erwartungen nicht erfüllt habe. Darüber hinaus und Basierend auf den Beschlüssen des Studierendenparla- ments der vergangenen Legislaturperiode, unter Berücksichtigung der Ergeb- nisse der Studienarbeit „Umstellung von Kameralistik auf Doppik am Beispiel des AStA der TU Kaiserslautern“ des Lehrstuhls für Controlling von Xxxx. Xxxxxxx der TU Kaiserslautern und unter der Berücksichtigung der Kosten-/Nutzenrelation wird das Referat für Finanzen den Gremien der verfassten Studierendenschaften der Xxxx xxx Xxxxxxxxx Universität einen satzungsgemäßen, zukunftsweisenden und ideolgiefreien Vorschlag unterbreiten wie eine Buchführung zum Nutzen der Studierenden der Xxxx xxx Xxxxxxxxx Universität aussehen kann. Die Umstellung innerhalb eines Haushaltjahres wird als nicht zielführend erachtet. • die Prüfung der vorherigen Geschäftsjahre sowie die rechtliche und finanzielle Aufarbeitung, • die Überarbeitung der Finanzordnung • das Präsidium der Xxxx xxx Xxxxxxxxx Universität wird aufgefordert er- lässt Rahmenvorgaben für die Finanzordnung und überprüft mindestens einmal jährlich deren Einhaltung. Das Referat für Geflüchtete Studierende ist in der Legislaturperiode 2016/2017 aufzubauen. Übergeordnetes Ziel soll sein, geflüchtete Menschen an der Univer- sität Oldenburg, in ...
Entscheidungsfindung. Spenden- und Sponsoringanfragen, die den beschriebenen Anforderungen genügen, werden auf Vorlage von SWK 40 in Sitzungen der Unternehmensleitung beraten und durch Beschluss entschieden. Für Spenden- oder Sponsoringvorlagen größer 10.000 Euro erstellt SWK 40 eine gesonderte Vorlage mit entsprechender Begründung.
Entscheidungsfindung. Den IFK ist ein Ermessen eingeräumt, welches sich sowohl auf die grundsätzliche Entscheidung zur Förderung aus dem VB als auch auf die Auswahl und Gestal- tung der Leistungen im Einzelnen bezieht („Kann-Leistung“). Im Vordergrund der Prognoseentscheidung durch die IFK über eine Fördermög- lichkeit steht die Frage, ob und welche Handlungsbedarfe bei den ELB ausgegli- chen werden müssen. Es muss zu erwarten sein, dass die konkret ausgewählte Fördermöglichkeit die Chance zur Eingliederung in Arbeit zumindest erhöhen und der gleiche Erfolg ohne sie wahrscheinlich nicht oder erst deutlich später eintreten würde. Orientierung bietet den IFK hierbei insbesondere die mit den ELB im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten Handlungsstrategien. Jede getroffene Entscheidung muss durch die IFK immer umfassend, individuell und nachvollziehbar begründet werden. Den IFK wird deshalb empfohlen, sich vor einer Entscheidung den Förderumfang der jeweiligen Fördermöglichkeit anhand von ELB vorgelegten Angeboten (z.B. über die Kosten für den Umzug) darstellen zu lassen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.