Entschädigung bei Vandalismus / Beschädigung. a) Der Versicherer erstattet bei einem Teilschaden die angefallenen notwendigen Reparaturkosten (Er- satzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wieder- herstellen, maximal die vereinbarte Versicherungs- summe. Ist das zur Funktion des Fahrrades die- nende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden des Fahrrades unterstellt und es er- folgt eine Entschädigung nach Absatz b). b) Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, maximal die Versiche- rungssumme. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrra- des dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahr- rades im beschädigten oder zerstörten Zustand. c) Für Beschädigungen, die während der Teilnahme von Wettkämpfen entstehen, gilt eine Selbstbetei- ligung in Höhe von 25 %.
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Entschädigung bei Vandalismus / Beschädigung. a) Der Versicherer erstattet bei einem Teilschaden die angefallenen notwendigen Reparaturkosten (Er- satzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wieder- herstellen, maximal die vereinbarte Versicherungs- summe. Ist das zur Funktion des Fahrrades die- nende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, verfügbar wird der Totalschaden des Fahrrades unterstellt und es er- folgt eine Entschädigung nach Absatz b).
b) Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, maximal die Versiche- rungssumme. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrra- des dessen Wiederbeschaffungswert Widerbeschaffungswert übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahr- rades im beschädigten oder zerstörten Zustand.
c) Für Beschädigungen, die während der Teilnahme von Wettkämpfen entstehen, gilt eine Selbstbetei- ligung in Höhe von 25 %.
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Entschädigung bei Vandalismus / Beschädigung. a) Der Versicherer erstattet bei einem Teilschaden die angefallenen notwendigen Reparaturkosten (Er- satzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wieder- herstellen, maximal die vereinbarte Versicherungs- summe. Ist das zur Funktion des Fahrrades die- nende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, verfügbar wird der Totalschaden des Fahrrades unterstellt und es er- folgt eine Entschädigung nach Absatz b).
b) Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, maximal die Versiche- rungssumme. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrra- des dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahr- rades im beschädigten oder zerstörten Zustand.
c) Für Beschädigungen, die während der Teilnahme von Wettkämpfen entstehen, gilt eine Selbstbetei- ligung in Höhe von 25 %.
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Entschädigung bei Vandalismus / Beschädigung. a) Der Versicherer erstattet bei einem Teilschaden die angefallenen notwendigen Reparaturkosten (Er- satzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wieder- herstellen, maximal die vereinbarte Versicherungs- summe. Ist das zur Funktion des Fahrrades die- nende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden des Fahrrades unterstellt und es er- folgt eine Entschädigung nach Absatz b).
b) Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, maximal die Versiche- rungssumme. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrra- des dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahr- rades im beschädigten oder zerstörten Zustand.
c) Für Beschädigungen, die während der Teilnahme von Wettkämpfen entstehen, gilt eine Selbstbetei- ligung in Höhe von 25 %.
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