Entschädigungsberechnung für Ertragsausfallschäden. 9.2.1 Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes, längs- tens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungüns- tig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand recht- lich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirt- schaftet worden wären. Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sa- chen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden. 9.2.2 Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie erfor- derlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions
Entschädigungsberechnung für Ertragsausfallschäden. 9.2.1 Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes, längs- tens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungüns- tig ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung Be- einträchtigung nicht eingetreten wäre. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit Haft- zeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand recht- lich rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirt- schaftet erwirtschaftet worden wären. Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sa- chen Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.
9.2.2 Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versicherer Ver- sicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie erfor- derlich erforder- lich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhaltener- halten.
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