Betriebsverlegung Musterklauseln

Betriebsverlegung. 7.4.1 Wechselt der Versicherungsnehmer die Betriebsstätte in- nerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versiche- rungsschutz auf den neuen Versicherungsort über. Liegt die neue Betriebsstätte nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Betriebsstätte über. Während der Verlegung besteht an beiden Betriebsstätten Versicherungsschutz. Der Versi- cherungsschutz in der neuen Betriebsstätte beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Betriebsstätte gebracht werden und erlischt in der bisherigen Betriebsstätte spätestens 2 Monate danach. 7.4.2 Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Betriebsstätte, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Betriebsstätte weiterhin benutzt. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz an beiden Betriebsstätten; sofern kein Fortführungsantrag gestellt wurde, erlischt der Versicherungsschutz danach in der neuen Betriebsstätte. 7.4.3 Der Bezug einer neuen Betriebsstätte ist spätestens bei Beginn der Verlegung dem Versicherer anzuzeigen. Waren für die bisherige Betriebsstätte besondere Sicherun- gen oder andere Gefahrenmelde- oder -abwehrmaßnahmen vereinbart, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn gleichartige Sicherungen oder Gefahrenmelde- oder -abwehrmaßnahmen vorhanden sind, oder der Versicherer ausdrücklich zugestimmt hat. Verändert sich der Wert des beweglichen Inventars und der Waren und wird der Versi- cherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen. 7.4.4 Mit Beginn der Verlegung gelten die am Ort der neuen Betriebsstätte gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prä- miensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehalts kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versiche- rungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitan- teilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. 7.4.5 Für die Gefahren der erweiterten Elementarversicherung gelten diese Bestimmungen nicht, es sei denn, der Versiche- rer hat dies ausdrücklich in Textform bestätigt.
Betriebsverlegung a) Im Falle einer Betriebsverlegung gilt auf Grundlage des bisheri- gen Versicherungsvertrages Versicherungsschutz auch für den neuen Versicherungsort, soweit dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass die bisher vertrag- lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften auch für den neuen Versi- cherungsort erfüllt sind. b) Während der Betriebsverlegung besteht Versicherungsschutz an beiden Versicherungsorten. Der Versicherungsschutz am bisherigen Versicherungsort erlischt spätestens 2 Monate nach Beginn der Be- triebsverlegung. Für die Dauer der Betriebsverlegung besteht Frei- zügigkeit zwischen dem bisherigen und dem neuen Versicherungs- ort (dies gilt nicht zur Ertragsausfallversicherung gemäß Ziffer 5). c) Zu Beginn der Betriebsverlegung ist dem Versicherer der neue Versicherungsort unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versiche- rungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer, unter den in Teil A Ziffer 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verlet- zung dieser Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A Ziffer 9. d) Die Prämie und der Umfang des Versicherungsschutzes ändern sich entsprechend der gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers für den neuen Versicherungsort zum Zeitpunkt des Beginns der Be- triebsverlegung. e) Kommt eine Einigung über die Prämie und den Umfang des Ver- sicherungsschutzes für den neuen Versicherungsort innerhalb zwei Monaten nach Betriebsverlegung nicht zustande, sind beide Ver- tragsparteien berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Eine Kündigung des Versi- cherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nehmer wirksam.
Betriebsverlegung. Falls aus betriebstechnischen Gründen der eine oder andere Betrieb von einem Gebäude oder Geschoß in ein anderes verlegt werden muss, so gilt dies nicht als anzeigepflichtig, es sei denn, dass die betreffende Verlegung eine Gefahrerhöhung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. In Ergänzung von Artikel 1, Punkt 1.2 AFB ist vereinbart, dass auch Blitzschäden an im Freien befindlichen versicherten unbeweglichen Sachen gedeckt sind.
Betriebsverlegung. Falls aus betriebstechnischen Gründen der eine oder andere Betrieb von einem Gebäude oder Geschoß in ein anderes verlegt werden muss, so gilt dies nicht als anzeigepflichtig, es sei denn, dass die betreffende Verlegung eine Gefahrerhöhung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt.
Betriebsverlegung. 11.1 Versicherungsschutz bei Betriebsverlegung Abschnitt II Sachsubstanzversicherung a) im Falle einer Betriebsverlegung gilt – auf der Grundlage des bisherigen Vertrages – Deckung auch für die neue Betriebsstätte, soweit diese innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt. Während der Betriebsverlegung besteht Ver­ sicherungsschutz in beiden Betriebsstätten. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Betriebsstätte erlischt jedoch spätestens ei­ nen Monat nach Umzugsbeginn. b) eine Betriebsverlegung ist dem Versicherer zum Zwecke der Vereinbarung neuer Prä­ mien und Bedingungen unverzüglich anzu­ zeigen. Kommt eine Einigung über Prämien und Bedingungen nicht zustande, erlischt die vorläufige Deckung mit Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Ver­ sicherer kann in diesem Fall die Prämie nach dem bisherigen Vertragsstand nur zeitantei­ lig beanspruchen. c) Ausgeschlossen sind Transporte (Um­ zugstransporte mit z. B. Maschinen) anläss­ lich der Betriebsverlegung über die Werk­ verkehrs­Versicherung gemäß Abschnitt II Teil D.
Betriebsverlegung. Falls aus betriebstechnischen Gründen der eine oder andere Betrieb von einem Gebäude oder Geschoss in ein anderes verlegt werden muss, so ist dieses nicht anzeigepflichtig.
Betriebsverlegung. Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonsti- gen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren In- halt

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Mietvertrag Ein Mietvertrag regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen ein Entgelt. Der Vermieter wird durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür muss der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zah- len. Als Mietsachen kommen Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen (z. B. Kfz) in Betracht. Unbefristete Mietverträge können generell mündlich geschlossen werden. Der Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Xxxxxx über die Art des Mietobjekts, die zu zahlenden Miete und den Zweck der Nutzung der Mietsache einig geworden sind. Mietverträge mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr sind schriftlich zu vereinbaren. Xxxxxx und Vermieter xxx- xxx aus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auch persönlich unterschreiben. Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einem Mietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommene handschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen sein wird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dann nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier un- terstellt das Finanzamt, dass gezahlte Mieten an den Mieter bar zurückfließen. Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abge- rechnet und etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieter den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Das Finanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Ver- spätung der Betriebskostenabrechnung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund. Zu Beweiszwecken ist es immer sinnvoll, Mietverträge mit nahen Angehörigen schriftlich zu vereinbaren. Hilfreich sind dabei im Handel erhältliche Musterverträge. Die Vertrags- freiheit der Parteien wird hier grundsätzlich nicht vom Fis- kus beschränkt, wenn zumindest eine entgeltliche Überlas- sung des Mietobjekts stattfindet, d. h. die Mietsache und die Höhe der Miete eindeutig und klar festgelegt wurden. Die Höhe der vereinbarten Miete beeinflusst das Maß der abzugsfähigen Werbungskosten beim Vermieter im Rah- men seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt dabei vor allem auf die sog. Einkünfteerzielungsab- sicht des Vermieters an: 2.1 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zu Wohnzwecken Hier ist bei der Höhe des vereinbarten Mietzinses Vorsicht geboten: ◼ Bewohnt ein Angehöriger die Immobilie, ohne hierfür Miete zu zahlen, schließt dies einen Werbungskosten- abzug und damit einen steuersparenden Verlust aus der Vermietung aus. ◼ Darüber hinaus hat der Gesetzgeber folgende Änderun- gen zum 1. 1. 2012 umgesetzt: ◼ Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, werden Verluste aus Vermietung und Ver- pachtung regelmäßig anerkannt. Eine weitere Prüfung ob die Absicht besteht, hierbei einen Gewinn zu erzie- len, entfällt. ◼ Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten (= Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen etc.) sind steuerlich abziehbar. ◼ Für Zeiträume vor dem 1. 1. 2012 gilt: Bei Mieten unter 75 %, aber zu mindestens 56 % der ortsüblichen Markt- miete, prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsab- sicht anhand einer Überschussprognose. Das Finanzamt stellt dabei bei unbefristeten Mietverträgen über einen Zeitraum von 30 Jahren die erzielten und die künftigen (geschätzten) Bruttomieten den bisherigen und künftigen Ausgaben (Zinsen, lineare Abschreibung, Bewirtschaf- tungskosten) gegenüber. Wegen der Unsicherheiten, denen eine Prognose über einen Zeitraum von 30 Jah- ren unterliegt, wird das Finanzamt sowohl bei den Ein- nahmen als auch den Ausgaben (außer der Abschrei- bung) einen Sicherheitszuschlag von je 10 % vorneh- men. Fällt die Überschussprognose positiv aus (= Total- gewinn), sind die Werbungskosten und damit die Verlus- te voll abzugsfähig. Ist die Prognose negativ, führt dies nicht zu einem Abzugsverbot für alle Werbungskosten. Vielmehr wird die Vermietung dann in einen entgeltli- chen Teil (= verbilligte Miete) und einen unentgeltlichen Teil (= Differenz zur Marktmiete) aufgeteilt. Steuerlich abziehbar sind von den tatsächlichen Mieteinnahmen nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Wer- bungskosten. Für eine möblierte Wohnung muss der Vermieter einen Zuschlag zur normalen Miete fordern. Diesen Zuschlag hat das Finanzgericht Niedersachsen auf Grundlage der Anschaffungskosten für die Möbel berechnet. Dazu verteil- te das Gericht den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer von zehn Jahren und erhöhte den Abschreibungsbetrag um einen Zinssatz von 4 %. Im Zweifel kann eine verbindliche Auskunft zur Miethöhe beim Finanzamt eingeholt werden. Bestehende Mietverträge, in denen zwar mehr als 56 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete ver- einbart wurden, müssen schnellstmöglich angepasst wer- den. Dies kann einvernehmlich mit dem Mieter erfolgen; anderenfalls müsste der Vermieter auf Erteilung der Zu- stimmung zur Erhöhung der Miete klagen. 2.2 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zur betrieblichen Nutzung Ein beliebtes Modell ist, dass ein Ehepartner ein Haus kauft und es (teilweise) an den anderen, selbständigen Ehepart- ner vermietet. Dieser führt dort seinen Betrieb, sein Büro oder seine Praxis. Entspricht hier die Miete 100 % der ortsüblichen Miete, können auch 100 % der Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anerkannt werden. Vermietet der Ehepartner dagegen z. B. nur zu 55 % der ortsüblichen Miete, werden auch nur 55 % der Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht. Die restlichen 45 % der Ausgaben sind dann steuerlich irrelevant.