Entstehen des Provisionsanspruches Musterklauseln

Entstehen des Provisionsanspruches. Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund der unter Ziff. 1 genannten Geschäftsgegenstände ein Hauptvertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Dabei genügt die Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Weicht der Hauptvertrag von den ursprünglich angebotenen Bedingungen ab oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Ebenfalls gilt dies für den Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, unberührt.
Entstehen des Provisionsanspruches. Ein Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des Maklervertrages durch ein von uns benanntes Objekt und wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wird. Dabei genügt Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Für den Fall, dass der Hauptvertrag zu anderen als ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen wird, so berührt dies nicht den Provisionsanspruch, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von RUHR REAL Düsseldorf angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist. Bei einer aufschiebenden Bedingung wird der Anspruch auf die vereinbarte Provision erst mit Eintritt der Bedingung fällig. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt oder der Hauptvertrag einvernehmlich aufgehoben wird. Der Provisionsanspruch bleibt für den Fall der nachträglichen Unwirksamkeit des Vertrages, die nicht im Verantwortungsbereich von RUHR REAL Düsseldorf liegt unberührt. Insbesondere bei Kauf statt Miete, beim Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Objektgesellschaft (share deal) statt Erwerb des Objekts (asset deal), Erbbaurecht statt Kauf entsteht ein Provisionsanspruch für RUHR REAL Düsseldorf.
Entstehen des Provisionsanspruches. Ein Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des Maklervertrages durch ein von uns benanntes Objekt und wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wird. Dabei genügt Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Für den Fall, dass der Hauptvertrag zu anderen als ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen wird, so berührt dies nicht den Provisionsanspruch, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von INDUSTRIEWERT angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist. Bei einer aufschiebenden Bedingung wird der Anspruch auf die vereinbarte Provision erst mit Eintritt der Bedingung fällig. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt oder der Hauptvertrag einvernehmlich aufgehoben wird. Der Provisionsanspruch bleibt für den Fall der nachträglichen Unwirksamkeit des Vertrages, die nicht im Verantwortungsbereich von INDUSTRIEWERT liegt unberührt. Insbesondere bei Kauf statt Miete, beim Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Objektgesellschaft (share deal) statt Erwerb des Objekts (asset deal), Erbbaurecht statt Kauf entsteht ein Provisionsanspruch für INDUSTRIEWERT.
Entstehen des Provisionsanspruches. Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Hauptvertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung lässt unseren Provisionsanspruch unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in dem Verantwortungs-bereich des Maklers liegen, unberührt. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Geschäftsanteilen statt Objekt und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.
Entstehen des Provisionsanspruches. Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung des Maklers Xxx Xxxxxxxx im Falle des Ankaufs oder der Anmie- tung. Der Provisionsanspruch des Maklers Xxx Xxxxxxxx entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung des Maklers Xxx Xxxxxxxx ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein ande- res Objekt des vom Makler Xxx Xxxxxxxx nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch des Maklers Xxx Xxxxxxxx nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur un- wesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.
Entstehen des Provisionsanspruches. Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z. B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf). Unser Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der Auftraggeber zunächst kein Interesse bekundet, später aber innerhalb von einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Objektvermittlung durch den Auftraggeber, gleichwohl den Hauptvertrag abschließt. Unser Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Hauptvertrag nachträglich entfällt, z. B. aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit, Kündigung, Aufhebungsvereinbarung, etc., sofern die Gründe für das nachträgliche Entfallen nicht von uns zu vertreten sind. Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.
Entstehen des Provisionsanspruches a) Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung der NB-I GmbH ist zu deren Gunsten die Maklerprovision verdient und fällig. Die NB-I hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Erwerb in der Zwangsversteigerung steht dem Abschluss eines Kaufvertrages gleich.
Entstehen des Provisionsanspruches. Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf). Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.
Entstehen des Provisionsanspruches. Der Provisionsanspruch von Xxxxxx Xxxxx - Haus der Könige Immobilien (nachfolgend Makler genannt) gegenüber dem Auftraggeber entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung durch den Makler ein Vertrag bezüglich des von ihm benannten Objektes mit dem Auftraggeber zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch des Maklers nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem vom Makler angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechend gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird. Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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