Entstehung von Bruchteilen. Soweit der Finanzdienstleister des Kunden in Ausführung einer Betragsor- der des Kunden den Erwerb von Wertpapieren beauftragt und der aus dem Erwerb resultierende Anteil der Wertpapiere des Kunden das Ein- oder Mehrfache des Anteils eines Wertpapiers über- bzw. unterschreitet, wird dem Kunden der verbleibende rechnerische Anteil des vollen Wertpapiers bis zu drei Dezimalstellen in Bruchteilen auf seinem Depot gutgeschrieben. Eine Verbuchung von Bruchteilen erfolgt nur für vom Finanzdienstleister des Kunden in Ausführung einer Betragsorder beauftragten Erwerbe.
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