Entwicklungsgrundsätze Musterklauseln

Entwicklungsgrundsätze. Die strategischen Stadtentwicklungsziele bilden das Bindeglied zwischen Analyse und Maßnahmen- konzept. Die analysierten positiven und negativen Ausgangsbedingungen werden in Entwicklungsgrundsätze überführt, die den Rahmen einer zukünftigen Stadtentwicklung umreißen. 1. Qualitäten einer Kleinstadt zwischen Landschaft und Metropole nutzen: Ketzin/Havel ist keine boomende Gemeinde im Speckgürtel, aber auch kein ländlicher Raum. Positiv gewendet verknüpft die Stadt jedoch die Qualitäten beider Brandenburger Lebenswelten als lebenswerte Kleinstadt in einer reizvollen Kulturlandschaft mit Anbindung nach Berlin und Potsdam. 2. Ketzin/Havel als Zuwanderungsort ausrichten: Ketzin/Havel wird auf Wanderungsgewinne angewiesen sein, um eine demographisch zumindest weiterhin stabile Entwicklung zu bewahren. Die Stadtentwicklung sollte daher im Grundsatz Anreize für Zuzüge schaffen. Als Zielgruppen realistisch sind sowohl arbeitsmarktbedingt zuziehende Personen wegen der starken regionalen Wirtschaft, als auch Haushalte, die eine gezielte Wohnstandortwahl aufgrund der besonderen Lagequalitäten vornehmen. 3. Wachstum mit Qualitätsgewinn für die Stadt steuern: Wachstum sollte nicht als Selbstzweck und um jeden Preis verfolgt werden. Die durch Zuwanderung und Investitionen ausgelösten Impulse sollen genutzt werden, um die städtebauliche Qualität, die Versorgung mit vielfältigen Wohnungssegmenten und die Infrastrukturausstattung für alle Ketziner Bürger zu verbessern. Hohe Qualitätsansprüche an die Neuentwicklung und eine Beteiligung von Investoren an den Folgemaßnahmen und -kosten dienen einem stadt-, umwelt- und sozialverträglichen Wachstum. 4. Bewahren und Innovation verbinden: Kulturelles, bauliches und natürliches Erbe begründen die Attraktivität der Stadt maßgeblich. Diese Werte gilt es weiter zu pflegen und zu erhalten. In Ketzin/Havel haben jedoch auch neue Technologien und Branchen schon jetzt ihren Platz, insbesondere in den Bereichen des Energie- und des Logistiksektors. Zudem wird sich die Stadt durch den geplanten Wohnungsneubau und die strukturelle Entwicklung des Areals der Zuckerfabrik stark verändern. Die Ketziner Stadtentwicklung muss daher beide Elemente verknüpfen und den Erhalt historischer Bestände auch durch einen zukunftsweisenden und innovativen Strukturwandel ermöglichen. 5. Standort zum Wohnen und Arbeiten synergetisch entwickeln: Die hohe Wohnqualität und touristische Attraktivität prägen das Selbstbild der Stadt. Dabei fällt die Stärke des Wirt...

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  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.