Common use of Entwicklungsleistung und –dokumentation Clause in Contracts

Entwicklungsleistung und –dokumentation. 2.1 Das vom Partner zu entwickelnde Vertragssystem sowie die technischen Anforderungen daran ergeben sich aus der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Leistungsbeschreibung. Diese wird den laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam von den Vertragsparteien fortgeschrieben. Die Entwicklungsleistungen des Partners sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu dokumentieren. 2.2 Die Entwicklungsarbeiten sind gemäß dem vereinbarten Projektablaufplan durchzuführen. Jeder in diesem Projektablaufplan als Meilenstein/Quality Gate gekennzeichnete Schritt bedarf der Abstimmung mit Daimler. Sollte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden können, werden sich die Vertragsparteien hierüber unter Angabe der Gründe für die Terminverzögerung unverzüglich informieren und die erforderlichen Maßnahmen festlegen. Die in dem Projektablaufplan vereinbarten Fristen sind Vertragsfristen. 2.3 Der Partner muss für seine Leistungen den Stand von Wissenschaft und Technik sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Der Partner hat dabei die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z.B. Altfahrzeug-Verordnung) sowie sämtliche einschlägigen nationalen und internationalen Qualitätsstandards der Automobilindustrie zu beachten. Ferner darf das Vertragssystem nicht mit Mängeln behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für die vorausgesetzte Verwendung aufheben oder mindern. Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme des Vertragssystems. 2.4 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung alle für die Durchführung der Entwicklungsleistungen erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen. Etwaige der jeweils anderen Vertragspartei zur Durchführung der Leistungen überlassenen Unterlagen, Gegenstände oder sonstige Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind ausschließlich für die Durchführung dieser Leistungen zu verwenden und danach zurückzugeben. 2.5 Der Partner wird monatlich oder nach spezifischer Vereinbarung einen Bericht zum Entwicklungsstand erstellen und Daimler auf Wunsch jederzeit Einblick in die jeweils vorliegenden Arbeitsergebnisse geben, alle sonstigen gewünschten Auskünfte erteilen sowie Beauftragten von Daimler während der bei dem Partner üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Entwicklungsleistungen durchgeführt werden. 2.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung unter höchsten Qualitätsanforderungen.

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Entwicklungsleistung und –dokumentation. 2.1 Das vom Partner zu entwickelnde Vertragssystem sowie die technischen Anforderungen daran ergeben sich aus der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Leistungsbeschreibung. Diese wird den laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam von den Vertragsparteien fortgeschrieben. Die Entwicklungsleistungen des Partners sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu dokumentieren. 2.2 Die Entwicklungsarbeiten sind gemäß dem vereinbarten Projektablaufplan durchzuführen. Jeder in diesem Projektablaufplan als Meilenstein/Quality Gate gekennzeichnete Schritt bedarf der Abstimmung mit Daimler. Sollte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden können, werden sich die Vertragsparteien hierüber unter Angabe der Gründe für die Terminverzögerung unverzüglich informieren und die erforderlichen Maßnahmen festlegen. Die in dem Projektablaufplan vereinbarten Fristen sind Vertragsfristen. 2.3 Der Partner muss für seine Leistungen den Stand von die neuesten anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Der Partner hat dabei die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z.B. Altfahrzeug-Verordnung) sowie sämtliche einschlägigen nationalen und internationalen Qualitätsstandards der Automobilindustrie zu beachten. Ferner darf das Vertragssystem nicht mit Mängeln behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für die vorausgesetzte Verwendung aufheben oder mindern. Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme des Vertragssystems. 2.4 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung alle für die Durchführung der Entwicklungsleistungen erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen. Etwaige der jeweils anderen Vertragspartei zur Durchführung der Leistungen überlassenen Unterlagen, Gegenstände oder sonstige Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind ausschließlich für die Durchführung dieser Leistungen zu verwenden und danach zurückzugeben. 2.5 Der Partner wird monatlich oder nach spezifischer Vereinbarung einen Bericht zum Entwicklungsstand erstellen und Daimler auf Wunsch jederzeit Einblick in die jeweils vorliegenden Arbeitsergebnisse geben, alle sonstigen gewünschten Auskünfte erteilen sowie Beauftragten von Daimler während der bei dem Partner üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Entwicklungsleistungen durchgeführt werden. 2.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung unter höchsten Qualitätsanforderungen.

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Entwicklungsleistung und –dokumentation. 2.1 2.1. Das vom Partner zu entwickelnde Vertragssystem sowie die technischen Anforderungen daran ergeben sich aus der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Leistungsbeschreibung. Diese wird den laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam von den Vertragsparteien fortgeschrieben. Die Entwicklungsleistungen des Partners sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung bzw. gemäß Anforderungen STA zu dokumentieren. 2.2 2.2. Die Entwicklungsarbeiten sind gemäß dem vereinbarten Projektablaufplan durchzuführen. Jeder in diesem Projektablaufplan als Meilenstein/Quality Gate gekennzeichnete Schritt bedarf der Abstimmung mit DaimlerSTA. Sollte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden können, werden sich die Vertragsparteien hierüber unter Angabe der Gründe für die Terminverzögerung unverzüglich informieren und die erforderlichen Maßnahmen festlegen. Die in dem Projektablaufplan vereinbarten Fristen sind Vertragsfristen. 2.3 2.3. Der Partner muss für seine Leistungen den Stand von Wissenschaft und Technik sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Der Partner hat dabei die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z.B. Altfahrzeug-Verordnung, Cybersecurity) sowie sämtliche einschlägigen nationalen und internationalen Qualitätsstandards der Automobilindustrie zu beachten. Ferner darf das Vertragssystem nicht mit Mängeln behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für die vorausgesetzte Verwendung aufheben oder mindern. Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme des Vertragssystems. 2.4 2.4. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung alle für die Durchführung der Entwicklungsleistungen erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen. Etwaige der jeweils anderen Vertragspartei zur Durchführung der Leistungen überlassenen Unterlagen, Gegenstände oder sonstige Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind ausschließlich für die Durchführung dieser Leistungen zu verwenden und danach zurückzugeben. 2.5 2.5. Der Partner wird monatlich zumindest 2-wöchentlich oder nach spezifischer Vereinbarung einen Bericht zum Entwicklungsstand erstellen und Daimler STA auf Wunsch jederzeit Einblick in die jeweils vorliegenden Arbeitsergebnisse geben, alle sonstigen gewünschten Auskünfte erteilen sowie Beauftragten von Daimler STA während der bei dem Partner üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Entwicklungsleistungen durchgeführt werden. 2.6 2.6. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung unter höchsten Qualitätsanforderungen.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Entwicklungsleistungen

Entwicklungsleistung und –dokumentation. 2.1 Das vom Partner zu entwickelnde Vertragssystem sowie die technischen Anforderungen daran ergeben sich aus der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Leistungsbeschreibung. Diese wird den laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam von den Vertragsparteien fortgeschrieben. Die Entwicklungsleistungen des Partners sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu dokumentieren. 2.2 Die Entwicklungsarbeiten sind gemäß dem vereinbarten Projektablaufplan durchzuführen. Jeder in diesem Projektablaufplan als Meilenstein/Quality Gate gekennzeichnete Schritt bedarf der Abstimmung mit DaimlerMBAG. Sollte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden können, werden sich die Vertragsparteien hierüber unter Angabe der Gründe für die Terminverzögerung unverzüglich informieren und die erforderlichen Maßnahmen festlegen. Die in dem Projektablaufplan vereinbarten Fristen sind Vertragsfristen. 2.3 Der Partner muss für seine Leistungen den Stand von Wissenschaft und Technik sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Der Partner hat dabei die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z.B. Altfahrzeug-Verordnung) sowie sämtliche einschlägigen nationalen und internationalen Qualitätsstandards der Automobilindustrie zu beachten. Ferner darf das Vertragssystem nicht mit Mängeln behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für die vorausgesetzte Verwendung aufheben oder mindern. Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme des Vertragssystems. 2.4 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung alle für die Durchführung der Entwicklungsleistungen erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen. Etwaige der jeweils anderen Vertragspartei zur Durchführung der Leistungen überlassenen Unterlagen, Gegenstände oder sonstige Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind ausschließlich für die Durchführung dieser Leistungen zu verwenden und danach zurückzugeben. 2.5 Der Partner wird monatlich oder nach spezifischer Vereinbarung einen Bericht zum Entwicklungsstand erstellen und Daimler MBAG auf Wunsch jederzeit Einblick in die jeweils vorliegenden Arbeitsergebnisse geben, alle sonstigen gewünschten Auskünfte erteilen sowie Beauftragten von Daimler MBAG während der bei dem Partner üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Entwicklungsleistungen durchgeführt werden. 2.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung unter höchsten Qualitätsanforderungen.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Entwicklungsleistungen

Entwicklungsleistung und –dokumentation. 2.1 Das vom Partner zu entwickelnde Vertragssystem Entwicklungsziel sowie die technischen Anforderungen daran ergeben sich aus der dem zwischen den Vertragsparteien Vertragspartnern vereinbarten LeistungsbeschreibungLastenheft. Diese Dieses wird den laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam gemein- sam von den Vertragsparteien Vertragspartnern fortgeschrieben. Die Entwicklungsleistungen Entwicklungsleis- tungen des Partners Auftragnehmers sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung des Lastenheftes zu dokumentieren. 2.2 Die Entwicklungsarbeiten sind gemäß dem vereinbarten zu vereinbarenden Projektablaufplan durchzuführen. Jeder in diesem Projektablaufplan Plan als MeilensteinMeilen- stein/Quality Gate gekennzeichnete Schritt bedarf der Abstimmung mit Daimler. Sollte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden können, werden sich die Vertragsparteien Vertragspartner hierüber unter Angabe der Gründe für die Terminverzögerung unverzüglich informieren und die erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen festlegen. Die in dem Projektablaufplan Ablaufplan vereinbarten Fristen sind Vertragsfristen. 2.3 Der Partner muss für seine Leistungen den Stand von die neuesten anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Der Partner hat dabei die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z.B. Altfahrzeug-Verordnung) sowie sämtliche einschlägigen nationalen und internationalen Qualitätsstandards der Automobilindustrie zu beachten. Ferner darf das Vertragssystem nicht mit Mängeln behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für die vorausgesetzte Verwendung aufheben oder mindern. Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme des Vertragssystems. 2.4 Die Vertragsparteien Vertragspartner werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung Abstim- mung alle für die Durchführung der Entwicklungsleistungen erforderlichen erforder- lichen Auskünfte rechtzeitig erteilen. Etwaige der dem jeweils anderen Vertragspartei Vertragspartner zur Durchführung der Leistungen überlassenen Unterlagen, Gegenstände oder sonstige Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind ausschließlich für die Durchführung dieser Leistungen zu verwenden und danach zurückzugeben.. X00.000.00.000.00.X 00/00 Seite 1/2 2.5 Der Partner Auftragnehmer wird monatlich oder nach spezifischer Vereinbarung einen Bericht zum Entwicklungsstand erstellen und Daimler auf Wunsch jederzeit Einblick in die jeweils vorliegenden Arbeitsergebnisse geben, alle sonstigen gewünschten Auskünfte erteilen sowie Beauftragten von Daimler während der bei dem Partner Auftragnehmer üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Entwicklungsleistungen durchgeführt werden. 2.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung unter höchsten Qualitätsanforderungen.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Entwicklungsleistungen

Entwicklungsleistung und –dokumentation. 2.1 Das vom Partner zu entwickelnde Vertragssystem sowie die technischen Anforderungen daran ergeben sich aus der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Leistungsbeschreibung. Diese wird den laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam von den Vertragsparteien fortgeschrieben. Die Entwicklungsleistungen des Partners sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu dokumentieren. 2.2 Die Entwicklungsarbeiten sind gemäß dem vereinbarten Projektablaufplan durchzuführen. Jeder in diesem Projektablaufplan als Meilenstein/Quality Gate gekennzeichnete Schritt bedarf der Abstimmung mit Daimlercellcentric. Sollte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden können, werden sich die Vertragsparteien hierüber unter Angabe Xxxxxx der Gründe für die Terminverzögerung unverzüglich informieren und die erforderlichen Maßnahmen festlegen. Die in dem Projektablaufplan vereinbarten Fristen sind Vertragsfristen. 2.3 Der Partner muss für seine Leistungen den Stand von Wissenschaft und Technik sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Der Partner hat dabei die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z.B. Altfahrzeug-Verordnung) sowie sämtliche einschlägigen nationalen und internationalen Qualitätsstandards der Automobilindustrie und anderer für das Vertragssystem relevanter Industriebranchen zu beachten. Ferner darf das Vertragssystem nicht mit Mängeln behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für die vorausgesetzte Verwendung aufheben oder mindern. Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme des Vertragssystems. 2.4 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung alle für die Durchführung der Entwicklungsleistungen erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen. Etwaige der jeweils anderen Vertragspartei zur Durchführung der Leistungen überlassenen Unterlagen, Gegenstände oder sonstige Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind ausschließlich für die Durchführung dieser Leistungen zu verwenden und danach zurückzugeben. 2.5 Der Partner wird monatlich oder nach spezifischer Vereinbarung einen Bericht zum Entwicklungsstand erstellen und Daimler cellcentric auf Wunsch jederzeit Einblick in die jeweils vorliegenden Arbeitsergebnisse geben, alle sonstigen gewünschten Auskünfte erteilen sowie Beauftragten von Daimler cellcentric während der bei dem Partner üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Entwicklungsleistungen durchgeführt werden. 2.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung unter höchsten Qualitätsanforderungen.

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