Wettbewerbsfähigkeit. Die vertragsgegenständlichen Lieferungen müssen hinsichtlich der tech- nischen Anforderungen, der Lieferqualität und Lieferzuverlässigkeit sowie hinsichtlich des Preises über Laufzeit einem objektiven Vergleich im Wett- bewerb standhalten. LEONI ist insofern berechtigt, diese Wettbewerbsfä- higkeit am Markt zu überprüfen und diesbezüglich auch Unterlagen des Lieferanten für den Vergleich heranzuziehen.
Wettbewerbsfähigkeit. 9.1 Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Waren in Bezug auf Preise, Technik, Qualität und Design wettbewerbsfähig bleiben.
9.2 Falls Autotest eine vergleichbare Ware zu wettbewerbsfähigeren Konditionen angeboten wird, informiert der Käufer den Lieferanten hierüber schriftlich und setzt ihm eine angemessene Frist, um die Wettbewerbsfähigkeit wieder herzustellen. Der Lieferant wird intern Maßnahmen prüfen und durchführen, um die Wettbewerbsfähigkeit wieder herzustellen. Er stellt diese Maßnahmen Autotest zusammen mit einem korrigierten Angebot zur Verfügung. Dieses korrigierte Angebot des Lieferanten hat innerhalb der von Autotest gesetzten angemessenen Frist die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Ware wieder herzustellen.
9.3 Autotest und Lieferant sind sich darüber einig, dass die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit eine wesentliche Pflicht des Liefervertrages darstellt.
9.4 Legt der Lieferant innerhalb der gesetzten angemessenen Frist kein wettbewerbsfähiges Angebot vor, ist Autotest zur Kündigung gemäß Ziffer 15 berechtigt.
Wettbewerbsfähigkeit. Die Wettbewerbsfähigkeit des Auftragnehmers in preislicher, qualitativer und technischer Hinsicht ist Grundlage der Beauftragung durch DRÄXLMAIER.
Wettbewerbsfähigkeit. Falls Graf ein Angebot von einem anderen Lieferanten erhalten hat, der in der Lage ist, Waren zu liefern, die mit den Waren des aktuellen Lieferanten kompatibel sind und die von ähnlicher oder besserer Qualität sind oder eine ähnliche oder bessere Funktionalität aufweisen und darüber hinaus nach Grafs alleinigem Ermessen hinsichtlich des Preises oder anderer kommerzieller Bedingungen für Graf günstiger sind als die Waren des aktuellen Lieferanten, wird Graf den aktuellen Lieferanten über ein solches Angebot informieren, ohne die Identität des anderen Lieferanten preiszugeben. Graf teilt dem Lieferanten die kommerziellen Einzelheiten des Angebots mit, und der Lieferant hat innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der Nachfrage von Graf einen Aktionsplan zu erstellen, um dem Angebot des anderen Lieferanten gerecht zu werden. Aus dem Aktionsplan sollte auch die Kostenwirksamkeit jeder einzelnen Aktivität hervorgehen. Xxxx wird den Aktionsplan überprüfen und gegebenenfalls Verbesserungen vorschlagen. Ist Graf der Ansicht, dass der Aktionsplan des Lieferanten nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Angleichung der kommerziellen Bedingungen des anderen Lieferanten führen wird, kann Graf die Vereinbarung in Übereinstimmung mit den AGB kündigen. Einigen sich die Parteien auf den Aktionsplan, erarbeiten sie einen Umsetzungsplan. Die Umsetzungsfrist sollte 6 Monate ab der Einigung der Parteien über den Aktionsplan nicht überschreiten. Hält der Lieferant den Umsetzungsplan nicht ein, kann Graf die Vereinbarung in Übereinstimmung mit den AGB ganz oder teilweise kündigen.
Wettbewerbsfähigkeit. (a) Käufer und Lieferant sind sich einig, dass die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Waren von großer Bedeutung für die Lieferbeziehung ist. „Wettbewerbsfähigkeit der Waren“ ist gewährleistet, wenn die Waren hinsichtlich Preis und Technik vergleichbaren Waren von Wettbewerbern entsprechen.
(b) Falls dem Käufer ein vergleichbares Produkt zu wettbewerbsfähigeren Konditionen angeboten wird, informiert der Käufer den Lieferanten schriftlich hierüber und setzt ihm eine angemessene Frist, um die vollständige Wettbewerbsfähigkeit der Waren wiederherzustellen. Der Lieferant stellt unverzüglich einen Katalog von Maßnahmen auf, die er durchführen wird, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren wiederherzustellen und stellt diesen dem Käufer mit einem korrigierten Angebot zur Verfügung. Mit seinem korrigierten Angebot hat der Lieferant die Wettbewerbsfähigkeit der Waren innerhalb der vom Käufer gesetzten angemessenen Frist sicherzustellen.
(c) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit gemäß diesem Abschnitt eine wesentliche Pflicht des Liefervertrages darstellt.
Wettbewerbsfähigkeit. 1. Der Lieferant verpflichtet sich, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit beider Parteien sowie zur Sicherstellung gemeinsamer Vorteile, die produkt- und herstel- lungsspezifischen Kostenstrukturen und sämtliche Faktoren offenzulegen, welche die Kosten beeinflussen (sog. Open-Book-Kalkulation und Offenlegung von Werk- zeugkosten).
2. Der Lieferant hat im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit beider Parteien dauerhaft eine kostenoptimierte Belieferung zu bester Qualität zu sichern. Hierzu sind Preis- anpassungen vorzunehmen, welche sich am Marktgeschehen orientieren und sich, wie in der Automobilindustrie üblich, nach den Vorgaben des MD-Kunden richten. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, selbstständig fortlaufend wei- tere Kostenverringerungspotentiale zu bestimmen, zu empfehlen, umzusetzen und weiterzuleiten.
Wettbewerbsfähigkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, jederzeit wettbewerbsfähig zu bleiben. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich in Bezug auf Preise, Qualität, Transport und Zuverlässigkeit. Es wird vereinbart, dass, falls neue Technologien verfügbar werden, die eine andere und wirtschaftlichere Herstellungsmethode für die Produkte ermöglichen, der Lieferant verpflichtet ist, diese Technologien und Verfahren auf eigene Kosten einzusetzen. Die Einsparungen, die im Zusammenhang mit solchen erforderlichen Verbesserungen erzielt werden, sind nach Xxxxxxxxx alleinigem Ermessen gerecht zwischen den Parteien aufzuteilen, wobei die Quelle dieser Einsparungen und die zur Erzielung dieser Einsparungen erforderlichen Kapital- oder sonstigen Aufwendungen berücksichtigt werden. Wenn und soweit der Lieferant seine Wettbewerbsfähigkeit nicht aufrechterhalten kann, ist Xxxxxxxxx berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag mit einer Frist von neunzig (90) Kalendertragen schriftlich zu kündigen ("Kündigungsfrist"). Die Kündigungsfrist ist nicht als Behebungsfrist auszulegen. Xxxxxxxxx hat nach der Kündigung keinerlei Ansprüche oder Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten, gleich welcher Art und Weise.
Wettbewerbsfähigkeit. Die Regelung IX. wird gestrichen.
Wettbewerbsfähigkeit. Der Lieferant ist und bleibt wettbewerbsfähig hinsichtlich des Preises, der Lieferung, Qualität,
Wettbewerbsfähigkeit. 10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren hinsichtlich Preis, Technik und Qualität vergleichbaren Waren von Wettbewerbern entsprechen ("Wettbewerbsfähigkeit"). Die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit ist eine wesentliche Pflicht des Liefervertrages.
10.2 Wird dem Käufer ein vergleichbares Produkt zu wettbewerbsfähigeren Konditionen angeboten, informiert der Käufer den Lieferanten hierüber in Textform und setzt ihm eine angemessene Frist, um die vollständige Wettbewerbsfähigkeit der Waren wiederherzustellen. Der Lieferant stellt einen detaillierten Plan auf, um die Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen und stellt diesen dem Käufer zusammen mit einem korrigierten Angebot zur Verfügung. Mit dem korrigierten Angebot hat der Lieferant die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der gesetzten Frist wiederherzustellen.