Wettbewerbsfähigkeit Musterklauseln

Wettbewerbsfähigkeit. Die vertragsgegenständlichen Lieferungen müssen hinsichtlich der tech- nischen Anforderungen, der Lieferqualität und Lieferzuverlässigkeit sowie hinsichtlich des Preises über Laufzeit einem objektiven Vergleich im Wett- bewerb standhalten. LEONI ist insofern berechtigt, diese Wettbewerbsfä- higkeit am Markt zu überprüfen und diesbezüglich auch Unterlagen des Lieferanten für den Vergleich heranzuziehen.
Wettbewerbsfähigkeit. 9.1 Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Waren in Bezug auf Preise, Technik, Qualität und Design wettbewerbsfähig bleiben.
Wettbewerbsfähigkeit. Die Wettbewerbsfähigkeit des Auftragnehmers in preislicher, qualitativer und technischer Hinsicht ist Grundlage der Beauftragung durch DRÄXLMAIER.
Wettbewerbsfähigkeit. 1. Der Lieferant verpflichtet sich, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit beider Parteien sowie zur Sicherstellung gemeinsamer Vorteile, die produkt- und herstel- lungsspezifischen Kostenstrukturen und sämtliche Faktoren offenzulegen, welche die Kosten beeinflussen (sog. Open-Book-Kalkulation und Offenlegung von Werk- zeugkosten).
Wettbewerbsfähigkeit. 10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren hinsichtlich Preis, Technik und Qualität vergleichbaren Waren von Wettbewerbern entsprechen ("Wettbewerbsfähigkeit"). Die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit ist eine wesentliche Pflicht des Liefervertrages.
Wettbewerbsfähigkeit. 19.1 Grundsatz: Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Parteien alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Liefergegenstände aufrecht zu erhalten.
Wettbewerbsfähigkeit. (a) Käufer und Lieferant sind sich einig, dass die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Waren von großer Bedeutung für die Lieferbeziehung ist. „Wettbewerbsfähigkeit der Waren“ ist gewährleistet, wenn die Waren hinsichtlich Preis und Technik vergleichbaren Waren von Wettbewerbern entsprechen.
Wettbewerbsfähigkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, jederzeit wettbewerbsfähig zu bleiben. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich in Bezug auf Preise, Qualität, Transport und Zuverlässigkeit. Es wird vereinbart, dass, falls neue Technologien verfügbar werden, die eine andere und wirtschaftlichere Herstellungsmethode für die Produkte ermöglichen, der Lieferant verpflichtet ist, diese Technologien und Verfahren auf eigene Kosten einzusetzen. Die Einsparungen, die im Zusammenhang mit solchen erforderlichen Verbesserungen erzielt werden, sind nach Xxxxxxxxx alleinigem Ermessen gerecht zwischen den Parteien aufzuteilen, wobei die Quelle dieser Einsparungen und die zur Erzielung dieser Einsparungen erforderlichen Kapital- oder sonstigen Aufwendungen berücksichtigt werden. Wenn und soweit der Lieferant seine Wettbewerbsfähigkeit nicht aufrechterhalten kann, ist Xxxxxxxxx berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag mit einer Frist von neunzig (90) Kalendertragen schriftlich zu kündigen ("Kündigungsfrist"). Die Kündigungsfrist ist nicht als Behebungsfrist auszulegen. Xxxxxxxxx hat nach der Kündigung keinerlei Ansprüche oder Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten, gleich welcher Art und Weise.
Wettbewerbsfähigkeit. Die Regelung IX. wird gestrichen.

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  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.