Erbschaft- und Schenkungssteuer Musterklauseln

Erbschaft- und Schenkungssteuer. Der Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen von Todes wegen sowie die Schenkung der Inhaberschuldverschreibungen unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit der Erblasser oder Schenker oder der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber zur Zeit der Vermögensübernahme in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist und gewisse weitere Voraussetzungen vorliegen (z. B. früherer Wohnsitz in Deutschland). Für Familienangehörige und Verwandte kommen Freibeträge in unterschiedlicher Höhe zur Anwendung.
Erbschaft- und Schenkungssteuer. Im Falle einer unentgeltlichen Übertragung der Anleihe durch Schenkung oder durch Er- werb von Todes wegen unterliegt diese der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung im In- land einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist, der sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbStG). Das übertragene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf den ermittelten Wert des Vermögens ist ein Freibetrag zwischen EUR 2.000 und EUR 500.000 zu gewähren. Der auf den verbleibenden Betrag anwendbare Steuersatz richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und ist damit abhängig vom Ver- wandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser/Schenker sowie dem Erwerber und beträgt zwi- schen 7 % und 50 %. Sonstige Steuern sind vom Anleger nicht zu entrichten. Insbesondere liegt durch den Er- werb der angebotenen Inhaberteilschuldverschreibung keine umsatzsteuerpflichte Leistung vor. Soweit Steuern von der Emittentin zu entrichten sind (insb. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), werden die Steuern von dieser gezahlt und müssen nicht durch den Anleger geleistet werden.
Erbschaft- und Schenkungssteuer. Die Übertragung der Beteiligung an dem Investment-KG durch Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder Schen- kung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der Erblasser oder Schenker oder der Erwerber in Deutschland ansässig war be- ziehungsweise ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das Investment-KG ist u.E. auch für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Dement- sprechend sind die einzelnen Wirtschaftsgüter und übrigen Besitzpositionen sowie die etwaigen Gesellschaftsschulden den einzelnen Anlegern anteilig zuzurechnen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Die Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgü- ter erfolgt daher mit dem anteiligen Wert der einzelnen Wirt- schaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Schulden des Invest- ment-KG. Im Wesentlichen besteht das Vermögen der Investment-KG aus der Beteiligung an der Akquisitionsgesellschaft und den gege- benenfalls bestehenden Forderungen gegenüber dieser. Die Bewertung eines Anteils an der Akquisitionsgesellschaft erfolgt für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke mit deren gemeinem Wert (§ 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. §11 Abs. 2 BewG). Der gemeine Wert ist dabei grundsätzlich aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, wenn diese weniger als ein Jahr zurückliegen. Lässt sich der Wert auf diese Weise nicht ermit- teln, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Akquisitionsgesellschaft (sogenanntes „Ertragswertverfahren“) oder nach einer anderen im Geschäftsverkehr üblichen Metho- de, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde, zu ermitteln. Bei den Forderungen handelt es sich um Kapitalforderungen, die grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen sind; § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG. Der Erbe eines Anlegers darf anteilige Gesellschaftsschulden als Nachlassverbindlichkeiten in voller Höhe abziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Im Falle einer Schenkung mindern die Gesell- schaftsschulden nach den Grundsätzen der gemischten Schen- kung die steuerpflichtige Bereicherung des Beschenkten. Für Anteile an Kapitalgesellschaften ist ein Verschonungsabschlag u.a. für unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 25% eingeführt worden (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG). Der Verschonungsabschlag reduziert die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer unter den jeweiligen Voraussetzungen um 85 % oder um 100 %. Der Verschonungsabschla...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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