Erbschaft- und Schenkungssteuer Musterklauseln

Erbschaft- und Schenkungssteuer. Der Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen von Todes wegen sowie die Schenkung der Inhaberschuldverschreibungen unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit der Erblasser oder Schenker oder der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber zur Zeit der Vermögensübernahme in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist und gewisse weitere Voraussetzungen vorliegen (z. B. früherer Wohnsitz in Deutschland). Für Familienangehörige und Verwandte kommen Freibeträge in unterschiedlicher Höhe zur Anwendung.
Erbschaft- und Schenkungssteuer. Im Falle einer unentgeltlichen Übertragung der Anleihe durch Schenkung oder durch Er- werb von Todes wegen unterliegt diese der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung im In- land einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist, der sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbStG). Das übertragene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf den ermittelten Wert des Vermögens ist ein Freibetrag zwischen EUR 2.000 und EUR 500.000 zu gewähren. Der auf den verbleibenden Betrag anwendbare Steuersatz richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und ist damit abhängig vom Ver- wandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser/Schenker sowie dem Erwerber und beträgt zwi- schen 7 % und 50 %.
Erbschaft- und Schenkungssteuer. Die Übertragung der Beteiligung an dem Investment-KG durch Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder Schen- kung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der Erblasser oder Schenker oder der Erwerber in Deutschland ansässig war be- ziehungsweise ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das Investment-KG ist u.E. auch für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Dement- sprechend sind die einzelnen Wirtschaftsgüter und übrigen Besitzpositionen sowie die etwaigen Gesellschaftsschulden den einzelnen Anlegern anteilig zuzurechnen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Die Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgü- ter erfolgt daher mit dem anteiligen Wert der einzelnen Wirt- schaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Schulden des Invest- ment-KG. Im Wesentlichen besteht das Vermögen der Investment-KG aus der Beteiligung an der Akquisitionsgesellschaft und den gege- benenfalls bestehenden Forderungen gegenüber dieser. Die Bewertung eines Anteils an der Akquisitionsgesellschaft erfolgt für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke mit deren gemeinem Wert (§ 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. §11 Abs. 2 BewG). Der gemeine Wert ist dabei grundsätzlich aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, wenn diese weniger als ein Jahr zurückliegen. Lässt sich der Wert auf diese Weise nicht ermit- teln, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Akquisitionsgesellschaft (sogenanntes „Ertragswertverfahren“) oder nach einer anderen im Geschäftsverkehr üblichen Metho- de, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde, zu ermitteln. Bei den Forderungen handelt es sich um Kapitalforderungen, die grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen sind; § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG. Der Erbe eines Anlegers darf anteilige Gesellschaftsschulden als Nachlassverbindlichkeiten in voller Höhe abziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Im Falle einer Schenkung mindern die Gesell- schaftsschulden nach den Grundsätzen der gemischten Schen- kung die steuerpflichtige Bereicherung des Beschenkten. Für Anteile an Kapitalgesellschaften ist ein Verschonungsabschlag u.a. für unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 25% eingeführt worden (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG). Der Verschonungsabschlag reduziert die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer unter den jeweiligen Voraussetzungen um 85 % oder um 100 %. Der Verschonungsabschla...

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  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.