Erbschaft- und Schenkungsteuer Musterklauseln

Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Anteile an der Investmentgesellschaft und die Stellung als Treugeber können jeweils vererbt oder verschenkt werden. Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist der jeweilige Anteil an den Werten der Wirtschaftsgüter der Investment- bzw. der Objektgesellschaft; Begünstigungen für Betriebsvermögen finden keine Anwendung. Der Wert für jedes einzelne Wirtschaftsgut bestimmt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Dabei ist grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Kapitalforderungen und 72 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices I VERKAUFSPROSPEKT Stand 23.11.2021 Schulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Während im Falle des Erwerbs von Todes wegen (§ 3 ErbStG) die Gesellschaftsschulden seit jeher als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können (§ 10 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 ErbStG), sind anders als in der Vergangenheit auch im Falle der Schenkung die übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft für die Ermittlung der Bereicherung voll abzuziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 4, 2. HS ErbStG). Der Vorgang ist nicht mehr in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Im Falle der Schenkung sind die anteiligen Schulden und Lasten der Gesellschaft wie eine Gegenleistung zu behandeln (§ 10 Abs. 1 Satz 4, 2. HS ErbStG und R E 7.4 ErbStR 2011) und im Ergebnis auch in vollem Umfang abzugsfähig. In Deutschland unterliegt die Übertragung von in- und ausländischem Vermögen im Wege der Erbschaft oder Schenkung der Besteuerung, wenn der Erblasser bzw. Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs Inländer ist. Inländer ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wer zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs bzw., wenn er deutscher Staatsangehöriger ist, innerhalb von fünf Jahren vor Vermögensübergang einen Wohnsitz im Inland hat oder hatte. Dabei ist die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor allem abhängig vom Verwandtschaftsgrad, der Art und Höhe des vererbten bzw. verschenkten Vermögens und der Ausnutzung bestehender Freibeträge. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer differenziert die Belastung nach Überschreitung der persönlichen Freibeträge gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des über grundsätzlich zehn Jahre zugewendeten Vermögens. Die derzeit gültigen Steuerklassen und Freib...
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Per- sonengesellschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt der unmittelbare und der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensver- waltenden Personengesellschaft im Wege einer Erbschaft oder Schenkung als anteiliger Erwerb der von der entsprechenden Gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter. Im Erbfall mindern die anteilig zugerechneten Verbindlichkeiten den für die Erbschaftsteuer relevanten Wert der erworbenen Beteiligung. Sofern eine Außenverpflichtung für Gesellschaftsschulden be- steht, handelt es sich im Falle einer Schenkung um eine sog. ge- mischte Schenkung, und der Erwerb der zugewendeten Beteili- gung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Eine übergehende Außenverpflichtung stellt steuer- lich ein Entgelt des Erwerbers dar. Hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Teils der Beteiligung liegt für den Schenkungsemp- fänger ein Anschaffungsvorgang und für den Schenker ein Veräu- ßerungsvorgang vor, der nach den allgemeinen einkommensteu- erlichen Vorschriften z. B. als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen kann. In Höhe einer übergehenden Außenverpflichtung liegt ein entgeltliches Geschäft vor, sodass die Verbindlichkeiten grundsätzlich anteilig bei der Ermittlung der Höhe des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen sind. Dem Anleger wird empfohlen, die Einzelheiten mit seinem steu- erlichen Berater zu besprechen. Für die Ermittlung der Anteile an den von der Personengesell- schaft gehaltenen Wirtschaftsgütern sind die Kapitalanteile der Anleger gemäß Kapitalkonto I maßgeblich.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 die §§ 13a und 13b jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) für ver- fassungswidrig erklärt. Die Vorschriften waren zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber musste bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. September 2016 einen Kompromissvorschlag für die Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes beschlossen. Das Vermittlungsverfah- ren war erforderlich, da der Bundesrat am 8. Juli 2016 dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz nicht zugestimmt hatte. Die gesetzliche Neuregelung wurde am 9. November 2016 im Bun- desgesetzblatt veröffentlicht und gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2016. Inwieweit diese Neuregelung den Anforderungen des Bun- desverfassungsgerichts entspricht, ist zum Zeitpunkt der Pros- pektaufstellung nicht beurteilbar. Hieraus können sich Unsicher- heiten ergeben. Es besteht insbesondere allgemein das Risiko, dass sich zukünftig die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Freibeträge verringern oder die Steuersätze erhöhen mit der Folge einer höheren Erb- schaft- oder Schenkungssteuer. Es ist auch möglich, dass im Rah- men gesetzlicher Neuregelungen auch Regelungen getroffen wer- den, die sich nicht auf Betriebe beziehen. Dies könnte zur Folge haben, dass der vom Anleihegläubiger prospektierte Zins- und Rückzahlungsanspruch durch höhere Besteuerung im Zusammen- hang mit einer Erbschaft oder Schenkung geringer ausfällt.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Erwerb von Schuldverschreibungen von Todes wegen oder durch eine Schenkung unter Lebenden unterliegt grund­ sätzlich der Erbschaft­ und Schenkungsteuer. Als steuer­ pflichtiger Erwerb sind neben der reinen Anleihe auch die bis zum Todeszeitpunkt aufgelaufenen Stückzinsen zu berück­ sichtigen. Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 1 BewG sind Anleihe und Zins als Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennbetrag zu berücksichtigen. Die Höhe der anfallenden Erbschaft­ bzw. Schenkungsteuer hängt in erster Linie von der Höhe der Vermögensübertra­ gung, dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schen­ ker und der Höhe des für den Erwerber anzuwendenden Freibetrags ab. Der Steuersatz liegt zwischen 7 Prozent und 50 Prozent.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei natürlichen Personen als Wertpapierinhaber, die im Sinne der Erbschaftsteuer in Luxemburg ansässig sind, sind die Wertpapiere dem erbschaftsteuerpflichtigen Vermögen dieser Person hinzuzurechnen. Schenkungsteuer kann auf die Schenkung der Wertpapiere erhoben werden, falls die Schenkung in Luxemburg notariell beurkundet wird oder in Luxemburg registriert wird.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Übertragung von Aktien im Wege der Erbfolge oder Schenkung wird nur unter einer der fol- genden Voraussetzungen der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen: o Der Erblasser, der Schenker, der Erbe, der Beschenkte oder ein sonstiger Begüns- tigter hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Übertra- gung in Deutschland. o Die Aktien werden – unabhängig von diesen persönlichen Voraussetzungen – in ei- nem gewerblichen Betriebsvermögen gehalten, für welches in Deutschland eine Be- triebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. o Der Erblasser war zur Zeit des Erbfalls oder der Schenker zur Zeit der Schenkung entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahe stehenden Personen unmit- telbar oder mittelbar zu mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Die wenigen Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Deutsch- land abgeschlossen hat, sehen üblicherweise vor, dass deutsche Erbschaft- oder Schenkungs- teuer nur in der ersten Fallgestaltung und mit Einschränkungen auch in der zweiten Fallgestaltung erhoben wird. Sonderregelungen gelten für bestimmte außerhalb Deutschlands lebende deutsche Staatsangehörige und ehemalige deutsche Staatsangehörige.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Übertragung von Aktien im Wege der Erbfolge oder Schenkung wird nur unter folgenden Voraussetzungen der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterworfen:
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Erwerb von Genussscheinen von Todes wegen sowie die Schenkung von Genussscheinen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit der Erblasser oder Schenker oder der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber zur Zeit der Vermögensübernahme in Deutschland sei- nen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder aber deutscher Staatsangehöriger ist und gewisse weitere Voraussetzungen vorliegen. Für Familienangehörige und Verwandte kommen Freibeträge in unterschiedlicher Höhe zur Anwen- dung.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Erwerb von Anteilen an der Invest- mentgesellschaft von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden unterliegen gemäß § 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Anlegern, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft veräußern oder verschenken wollen, ist zu emp- fehlen, vor der Übertragung der Beteili- gung den Rat eines Steuerberaters ein- zuholen. Im Folgenden werden die we- sentlichen Eckpunkte der Erbschaft- und Schenkungsteuer dargestellt.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Werden Beteiligungen am Fonds im Wege der Schenkung bzw. einer Erbschaft übertragen, unterliegt dieser Vorgang grundsätzlich der Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer. Bezogen auf den Zuwendungstag bzw. Todestag ist eine Bewertung der Anteile vorzunehmen. Als Bewertungsmaßstab ist hierbei grundsätzlich der gemeine Wert heranzuziehen. Nach Abzug persönlicher, nicht anderweitig bereits verbrauchter Freibeträge bemisst sich bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 6.000.000 Euro die Steuer in der Steuerklasse I (z. B. Ehegatten und Kinder) nach Steuersätzen zwischen 7 Prozent und 19 Prozent bzw. in den übrigen Steuerklassen nach einem Steuersatz in Höhe von 30 Prozent.