Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Anteile an der Investmentgesellschaft und die Stellung als Treugeber können jeweils vererbt oder verschenkt werden. Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist der jeweilige Anteil an den Werten der Wirtschaftsgüter der Investment- bzw. der Objektgesellschaft; Begünstigungen für Betriebsvermögen finden keine Anwendung. Der Wert für jedes einzelne Wirtschaftsgut bestimmt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Dabei ist grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Kapitalforderungen und 72 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices I VERKAUFSPROSPEKT Stand 23.11.2021 Schulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Während im Falle des Erwerbs von Todes wegen (§ 3 ErbStG) die Gesellschaftsschulden seit jeher als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können (§ 10 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 ErbStG), sind anders als in der Vergangenheit auch im Falle der Schenkung die übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft für die Ermittlung der Bereicherung voll abzuziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 4, 2. HS ErbStG). Der Vorgang ist nicht mehr in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Im Falle der Schenkung sind die anteiligen Schulden und Lasten der Gesellschaft wie eine Gegenleistung zu behandeln (§ 10 Abs. 1 Satz 4, 2. HS ErbStG und R E 7.4 ErbStR 2011) und im Ergebnis auch in vollem Umfang abzugsfähig. In Deutschland unterliegt die Übertragung von in- und ausländischem Vermögen im Wege der Erbschaft oder Schenkung der Besteuerung, wenn der Erblasser bzw. Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs Inländer ist. Inländer ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wer zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs bzw., wenn er deutscher Staatsangehöriger ist, innerhalb von fünf Jahren vor Vermögensübergang einen Wohnsitz im Inland hat oder hatte. Dabei ist die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor allem abhängig vom Verwandtschaftsgrad, der Art und Höhe des vererbten bzw. verschenkten Vermögens und der Ausnutzung bestehender Freibeträge. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer differenziert die Belastung nach Überschreitung der persönlichen Freibeträge gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des über grundsätzlich zehn Jahre zugewendeten Vermögens. Die derzeit gültigen Steuerklassen und Freib...
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Per- sonengesellschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt der unmittelbare und der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensver- waltenden Personengesellschaft im Wege einer Erbschaft oder Schenkung als anteiliger Erwerb der von der entsprechenden Gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter. Im Erbfall mindern die anteilig zugerechneten Verbindlichkeiten den für die Erbschaftsteuer relevanten Wert der erworbenen Beteiligung. Sofern eine Außenverpflichtung für Gesellschaftsschulden be- steht, handelt es sich im Falle einer Schenkung um eine sog. ge- mischte Schenkung, und der Erwerb der zugewendeten Beteili- gung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Eine übergehende Außenverpflichtung stellt steuer- lich ein Entgelt des Erwerbers dar. Hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Teils der Beteiligung liegt für den Schenkungsemp- fänger ein Anschaffungsvorgang und für den Schenker ein Veräu- ßerungsvorgang vor, der nach den allgemeinen einkommensteu- erlichen Vorschriften z. B. als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen kann. In Höhe einer übergehenden Außenverpflichtung liegt ein entgeltliches Geschäft vor, sodass die Verbindlichkeiten grundsätzlich anteilig bei der Ermittlung der Höhe des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen sind. Dem Anleger wird empfohlen, die Einzelheiten mit seinem steu- erlichen Berater zu besprechen. Für die Ermittlung der Anteile an den von der Personengesell- schaft gehaltenen Wirtschaftsgütern sind die Kapitalanteile der Anleger gemäß Kapitalkonto I maßgeblich.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 die §§ 13a und 13b jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) für ver- fassungswidrig erklärt. Die Vorschriften waren zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber musste bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. September 2016 einen Kompromissvorschlag für die Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes beschlossen. Das Vermittlungsverfah- ren war erforderlich, da der Bundesrat am 8. Juli 2016 dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz nicht zugestimmt hatte. Die gesetzliche Neuregelung wurde am 9. November 2016 im Bun- desgesetzblatt veröffentlicht und gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2016. Inwieweit diese Neuregelung den Anforderungen des Bun- desverfassungsgerichts entspricht, ist zum Zeitpunkt der Pros- pektaufstellung nicht beurteilbar. Hieraus können sich Unsicher- heiten ergeben. Es besteht insbesondere allgemein das Risiko, dass sich zukünftig die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Freibeträge verringern oder die Steuersätze erhöhen mit der Folge einer höheren Erb- schaft- oder Schenkungssteuer. Es ist auch möglich, dass im Rah- men gesetzlicher Neuregelungen auch Regelungen getroffen wer- den, die sich nicht auf Betriebe beziehen. Dies könnte zur Folge haben, dass der vom Anleihegläubiger prospektierte Zins- und Rückzahlungsanspruch durch höhere Besteuerung im Zusammen- hang mit einer Erbschaft oder Schenkung geringer ausfällt.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Erwerb von Schuldverschreibungen von Todes wegen oder durch eine Schenkung unter Lebenden unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als steuerpflichtiger Erwerb sind neben der reinen Anleihe auch die bis zum Todeszeitpunkt aufgelaufenen Stückzinsen zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 1 BewG sind Anleihe und Zins als Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennbetrag zu berücksichtigen. Die Höhe der anfallenden Erbschaft- bzw. Schen- kungsteuer hängt in erster Linie von der Höhe der Vermögensüber- tragung, dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker und der Höhe des für den Erwerber anzuwendenden Freibetrags ab. Der Steuersatz liegt zwischen 7 Prozent und 50 Prozent.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei natürlichen Personen als Wertpapierinhaber, die im Sinne der Erbschaftsteuer in Luxemburg ansässig sind, sind die Wertpapiere dem erbschaftsteuerpflichtigen Vermögen dieser Person hinzuzu- rechnen. Schenkungsteuer kann auf die Schenkung der Wertpapiere erho- ben werden, falls die Schenkung in Luxemburg notariell beurkun- det wird oder in Luxemburg registriert wird.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Erwerb der Inhaber-Teilschuldverschreibungen von Todes wegen sowie die Schenkung der Inha- ber-Teilschuldverschreibungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit der Erblasser oder Schenker oder der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber zur Zeit der Vermögensübernahme in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder deutscher Staatsan- gehöriger ist und gewisse weitere Voraussetzungen vorliegen (z. B. früherer Wohnsitz in Deutsch- land). Für Familienangehörige und Verwandte kommen Freibeträge in unterschiedlicher Höhe zur Anwendung.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Übertragung von Aktien im Wege der Erbfolge oder Schenkung wird nur unter folgenden Voraussetzungen der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterworfen:
(i) Der Erblasser, der Schenker, der Erbe, der Beschenkte oder ein sonstiger Begünstigter hat seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz zum Zeitpunkt der Übertragung in Deutschland oder hat sich als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben; (ii) die Aktien werden – unabhängig von diesen persönlichen Voraussetzungen – in einem gewerblichen Betriebsvermögen gehalten, für welches in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist; oder (iii) der Erblasser war zurzeit des Erbfalls oder der Schenker zurzeit der Schenkung entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahe stehenden Personen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Die wenigen Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Deutschland abgeschlossen hat, sehen üblicherweise vor, dass deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer nur in der Fallgestaltung (i) und mit gewissen Einschränkungen auch in der Fallgestaltung (ii) erhoben wird. Sonderregelungen finden Anwendung auf bestimmte außerhalb Deutschlands lebende deutsche Staatsangehörige und ehemalige deutsche Staatsangehörige.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Erwerb der tokenbasierten Schuldverschreibungen durch Tod des Inhabers der tokenbasierten Schuldver- schreibungen sowie die Schenkung der tokenbasierten Schuldverschreibungen unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn der Erblasser oder Schenker oder der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber zum Zeitpunkt der Vermögensübernahme in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder er deutscher Staatsangehöriger ist und weitere Voraussetzungen vorliegen. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des gesamten übertragenen Vermögens, dem Verwandtschaftsgrad zum Schenker bzw. Erblasser und der Höhe des für den Beschenkten bzw. Erben anzuwendenden Freibetrags. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser oder Schenker. Für Ehegat- ten, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder gilt die Steuerklasse I. Die Steuerklasse II gilt unter anderem für Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern. Nicht verwandte übrige Erwerber unterliegen der Steuer- klasse III. In Abhängigkeit vom Wert des erbschaftsteuerlichen Erwerbs und der Steuerklasse des Empfängers kommen in der Steuerklasse I Steuersätze von 7% bis 30% zur Anwendung. In der Steuerklasse II liegen die Steuersätze zwischen 15% und 43%, in der Steuerklasse III betragen die Steuersätze 30% und 50%. Dem Erben bzw. dem Beschenkten steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sich wie die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker richtet. Der Freibetrag beträgt beispielsweise für Ehegatten und Lebenspartner EUR 500.000, für Kinder EUR 400.000 und für Enkel EUR 200.000. Hinsichtlich der Bewertung der tokenbasierten Schuldverschreibungen bei einer unentgeltlichen Übertragung gibt es nach der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes noch keine einheitliche Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Literatur. Denkbar ist sowohl eine Bewertung mit dem Nennwert als auch eine Be- wertung mit dem sogenannten gemeinen Wert der tokenbasierten Schuldverschreibungen, der dem Verkehrswert entspricht. Weichen diese beiden Werte voneinander ab, könnte das zuständige Finanzamt im Falle einer Schen- kung oder Erbschaft den höheren der beiden Werte zugrunde legen. Dies könnte dazu führen, dass der Beschenk- te oder Erbe eine höhere Steuerbelastung zu tragen hat. Da im Falle einer unentgeltlichen Übertragung die Aus- wirkungen auf die Erbschaft- oder Schenkungsteuer entscheidend von den individuellen Gegebenheiten der...
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Werden Beteiligungen am Fonds im Wege der Schenkung bzw. einer Erbschaft übertragen, unterliegt dieser Vorgang grundsätzlich der Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer. Bezogen auf den Zuwendungstag bzw. Todestag ist eine Bewertung der Anteile vorzunehmen. Als Bewertungsmaßstab ist hierbei grundsätzlich der gemeine Wert heranzuziehen. Nach Abzug persönlicher, nicht anderweitig bereits verbrauchter Freibeträge bemisst sich bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 6.000.000 Euro die Steuer in der Steuerklasse I (z. B. Ehegatten und Kinder) nach Steuersätzen zwischen 7 Prozent und 19 Prozent bzw. in den übrigen Steuerklassen nach einem Steuersatz in Höhe von 30 Prozent.
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Erwerb von Ansprüchen aus einer Hinterbliebenenversorgung, der auf ein Arbeitsverhältnis oder auf eine arbeitnehmerähnliche Stellung zurück- zuführen ist, unterliegt grundsätzlich nicht der Schenkung- oder Erbschaft- steuer.