Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Musterklauseln

Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. In der Bundesrepublik Deutschland besteht zum Zeitpunkt des Prospektdatums keine gesetzliche Verpflichtung der Emittentin zur Einbehaltung oder zum Abzug von Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art auf Kapital und/oder Zinsen der Inhaber- Teilschuldverschreibungen (Quellensteuer). Hiervon zu unterscheiden ist die Kapitalertragsteuer, für deren Einbehaltung die auszahlende Stelle verantwortlich ist. Eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend Verpflichtung wird von der auszahlenden Stelle nicht übernommen und die Emittentin übernimmt keine Verantwortung für die Einbehaltung oder den Abzug von Steuern an der Quelle. Potentiellen Anlegern der Schuldverschreibungen wird daher geraten, ihren eigenen steuerlichen Berater zur Klärung der steuerlichen Konsequenzen zu konsultieren, die aus dem Kauf, Halten und der Veräußerung der Schuldverschreibungen folgen. Die seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland bestehende Abgeltungssteuer beträgt 25% (ohne Berücksichtigung etwaiger Kirchensteuer). Außerdem wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Abgeltungssteuer erhoben. Die Abgeltungsteuer wird durch Abzug von Kapitalertragsteuer an der Quelle erhoben. Bezüglich der Einzelheiten der steuerlichen Vorschriften, des jeweils persönlichen Anwendungsbereichs, der Übergangsfristen und der Ausnahmetatbestände (z.B. Sparerfreibeträge) wird jedem Anleger empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten zu lassen.
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. Der folgende Abschnitt fasst einige wichtige Besteuerungsgrundsätze zusammen, die im Zu- sammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Übertragung von Aktien von Bedeutung sein können. Die Darstellung ist weder umfassend noch vollständig. Grundlage ist das im De- zember 2012 geltende nationale deutsche Steuerrecht sowie Bestimmungen der Doppelbe- steuerungsabkommen, die derzeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten bestehen. Steuerrecht kann sich jedoch jederzeit – auch rückwirkend – ändern. Potenzielle Käufer von Aktien der Gesellschaft sollten, wegen der steuerlichen Folgen des Er- werbs, des Haltens und der Übertragung von Aktien sowie des bei einer Erstattung deutscher Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) einzuhaltenden Verfahrens ihre steuerlichen Berater kon- sultieren. Nur im Rahmen einer individuellen Steuerberatung können die besonderen steuerli- chen Verhältnisse des einzelnen Aktionärs berücksichtigt werden.
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. Einleitung Im Inland ansässige Anleger
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. 8.2.1 Im Inland ansässige Anleger
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. 86 GLOSSAR 89 FINANZTEIL
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. Die nachfolgende Darstellung erörtert für Anleger mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland die wichtigsten steuerlichen Gesichtspunkte, die für den Erwerb, das Halten oder die Übertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen von Bedeutung sein können. Dabei ist zu beachten, dass die steuerliche Einnahme- und Ausgaben- gestaltung sich jeweils nach der individuellen Situation eines jeden einzelnen Anle- gers richtet. Die Ausführungen ergeben deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr geben sie lediglich einen Überblick über die Besteuerung des Anleihegläu- bigers. Jedem Interessenten wird daher vor einem Erwerb der Inhaber- Teilschuldverschreibung empfohlen, sich von seinem persönlichen Steuerberater beraten zu lassen.
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Abschnitt enthält eine kurze Zusammenfassung einiger wichtiger deutscher Besteuerungsgrundsätze, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten oder der Übertragung von Schuldverschreibungen bedeutsam sein kön- nen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine umfassende und vollständige Darstellung sämtlicher steuerlicher As- pekte, die für Anleihegläubiger relevant sein können. Grundlage dieser Zusammenfassung sind das zum Prospektdatum geltende nationale deutsche Steuerrecht (gesetzliche Regelungen, Auffassung der Finanzverwaltung und finanzgericht- liche Rechtsprechung) sowie Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, die derzeit zwischen der Bundesre- publik Deutschland und anderen Staaten bestehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Regelungen oder Rechtsauffassungen – unter Umständen auch rückwirkend – ändern. Für andere als die nachfolgend behandelten An- leihegläubiger können abweichende Besteuerungsregeln gelten. Potenziellen Erwerbern von Schuldverschreibungen wird empfohlen, wegen der Steuerfolgen des Kaufs, des Haltens sowie der Veräußerung oder unentgeltlichen Übertragung von Schuldverschreibungen ihre steuerlichen Berater zu kon- sultieren. Gleiches gilt für die bei der Rückerstattung von zunächst einbehaltener Kapitalertragsteuer geltenden Rege- lungen. Nur im Rahmen einer individuellen steuerlichen Beratung können in ausreichender Weise die steuerlich relevanten Besonderheiten des jeweiligen Anleihegläubigers berücksichtigt werden. Der steuerliche Teil dieses Prospekts ersetzt nicht die individuelle Beratung des Anleihegläubigers durch einen steuerlichen Berater. Die Emittentin übernimmt nicht die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle.
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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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