Ereignisse höherer Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt sind solche, deren Auswirkungen es für die betroffene Partei unmöglich oder rechtswidrig machen, ihren Verpflichtungen vollständig oder teilweise nachzukommen, vorausgesetzt, dass die Ereignisse oder Umstände (i) außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, (ii) der Partei nicht zurechenbar sind, und (iii) von der sich auf Höhere Gewalt berufenden Partei ganz oder teilweise unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden, bewältigt oder beseitigt werden konnten. In diesem Fall werden die Parteien in vollem Umfang von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten freigestellt und entbunden. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere Feuer, Explosion, Kernreaktionen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne (sofern behördlich angeordnet), Erdbeben, , zivile Unruhen, Krieg und Feindseligkeiten, Invasion, Blockade, Aufstand, Volksaufruhren, Revolution, terroristische Handlungen, Streik, Aussperrung oder andere gewerbliche Unruhen, Embargo, Sanktionen (Sanktionen bezeichnet insbesondere alle Wirtschafts-, Handels-, Finanz- sowie sonstige Sanktionen, Handelsembargos, Antiterrorismusgesetze und sonstigen Sanktionsgesetze, - vorschriften oder -embargos, einschließlich derjenigen, die von Zeit zu Zeit auferlegt, verwaltet oder durchgesetzt werden von: (a) den Vereinigten Staaten von Amerika (US), hier insbesondere vom Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums ("OFAC"), dem US-Außenministerium, dem US- Handelsministerium oder durch eine bestehende oder künftige Verfügung der Exekutive verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden, (b) dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, (c) der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, (d) dem Finanzministerium Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs oder (d) einer anderen Regierungsbehörde eines Staates), Beschränkungen oder Verbote oder Anordnungen oder Vorschriften von Gerichten, Vorständen, Abteilungen, Kommissionen oder Einrichtungen des Staates oder Landes, Festnahmen oder Einschränkungen. Keine Partei, die durch höhere Gewalt betroffen ist, verletzt ihre jeweiligen vertraglichen Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung fälliger Rechnungen kann nicht durch höhere Gewalt verzögert werden. Im Falle einer Verzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt wird das Datum zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen um den Zeitraum verlängert, der dem durch die Verzögerung verlorenen Zeit entspricht. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzug, wenn ROSEN aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen.
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Ereignisse höherer Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt sind solche, deren Auswirkungen es für die betroffene Partei unmöglich oder rechtswidrig machen, ihren Verpflichtungen vollständig oder teilweise nachzukommen, vorausgesetzt, dass die Ereignisse oder Umstände (i) außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, (ii) der Partei nicht zurechenbar sind, und (iii) von der sich auf Höhere Gewalt berufenden Partei ganz oder teilweise unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden, bewältigt oder beseitigt werden konnten. In diesem Fall Die Parteien werden die Parteien in vollem Umfang von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten freigestellt und entbunden. , wenn die Leistung einer der Parteien durch Umstände oder Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere verzögert oder verhindert wird, die sich der Kontrolle der betroffenen Partei entziehen, einschließlich jedoch ohne Beschränkung auf Feuer, Explosion, Kernreaktionen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne (sofern behördlich angeordnet), Erdbeben, feindselige Handlungen oder Handlungen des öffentlichen oder ausländischen Staatsfeindes, zivile Unruhen, Krieg und FeindseligkeitenFeindseligkeiten (erklärter oder unerklärter Krieg), Invasion, Blockade, Aufstand, Volksaufruhren, Revolution, terroristische Handlungen, Streik, Unruhe, Störung, Aussperrung oder andere gewerbliche Unruhen, Embargo, Sanktionen (Sanktionen bezeichnet insbesondere alle Wirtschafts-, Handels-, Finanz- sowie sonstige Sanktionen, Handelsembargos, Antiterrorismusgesetze und sonstigen Sanktionsgesetze, - vorschriften oder -embargos, einschließlich derjenigen, die von Zeit zu Zeit auferlegt, verwaltet oder durchgesetzt werden von: (a) den Vereinigten Staaten von Amerika (US), hier insbesondere vom Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums ("OFAC"), dem US-Außenministerium, dem US- Handelsministerium oder durch eine bestehende oder künftige Verfügung der Exekutive verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden, (b) dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, (c) der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, (d) dem Finanzministerium Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs oder (d) einer anderen Regierungsbehörde eines Staates), Beschränkungen oder Verbote oder Anordnungen oder Vorschriften von Gerichten, Vorständen, Abteilungen, Kommissionen oder Einrichtungen des Staates oder Landes, Festnahmen oder Einschränkungen. Keine Partei, die durch höhere Gewalt betroffen ist, verletzt ihre jeweiligen vertraglichen Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung fälliger Rechnungen kann nicht durch höhere Gewalt verzögert werden. Im Falle einer Verzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt wird das Datum zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen um den Zeitraum verlängert, der dem durch die Verzögerung verlorenen Zeit entspricht. Der Käufer Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzug, wenn ROSEN aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die Leistung Serviceleistung zu erbringen. Bei höherer Gewalt informiert die betroffene Partei die andere Partei innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eintritt des Umstands, es sei denn dieser ist über allgemein zugängliche Informationsquellen öffentlich bekannt. Unterlässt es die betroffene Partei, der anderen Partei die Information über das Eintreten des Umstands der höheren Gewalt zu geben, verwirkt sie das Recht, sich künftig auf höhere Gewalt zu berufen.
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Ereignisse höherer Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt sind solche, deren Auswirkungen es für die betroffene Partei unmöglich oder rechtswidrig machen, ihren Verpflichtungen vollständig oder teilweise nachzukommen, vorausgesetzt, dass die Ereignisse oder Umstände (i) außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, (ii) der Partei nicht zurechenbar sind, und (iii) von der sich auf Höhere Gewalt berufenden Partei ganz oder teilweise unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden, bewältigt oder beseitigt werden konnten. In diesem Fall werden die Parteien in vollem Umfang von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten freigestellt und entbunden. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere Feuer, Explosion, Kernreaktionen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne (sofern behördlich angeordnet), Erdbeben, , zivile Unruhen, Krieg und Feindseligkeiten, Invasion, Blockade, Aufstand, Volksaufruhren, Revolution, terroristische Handlungen, Streik, Aussperrung oder andere gewerbliche Unruhen, Embargo, Sanktionen (Sanktionen bezeichnet insbesondere alle Wirtschafts-, Handels-, Finanz- sowie sonstige Sanktionen, Handelsembargos, Antiterrorismusgesetze und sonstigen Sanktionsgesetze, - vorschriften -vorschriften oder -embargos, einschließlich derjenigen, die von Zeit zu Zeit auferlegt, verwaltet oder durchgesetzt werden von: (a) den Vereinigten Staaten von Amerika (US), hier insbesondere vom Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums ("OFAC"), dem US-US- Außenministerium, dem US- US-Handelsministerium oder durch eine bestehende oder künftige Verfügung der Exekutive verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden, (b) dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, (c) der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, (d) dem Finanzministerium Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs oder (d) einer anderen Regierungsbehörde eines Staates), Beschränkungen oder Verbote oder Anordnungen oder Vorschriften von Gerichten, Vorständen, Abteilungen, Kommissionen oder Einrichtungen des Staates oder Landes, Festnahmen oder Einschränkungen. Keine Partei, die durch höhere Gewalt betroffen ist, verletzt ihre jeweiligen vertraglichen Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung fälliger Rechnungen kann nicht durch höhere Gewalt verzögert werden. Im Falle einer Verzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt wird das Datum zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen um den Zeitraum verlängert, der dem durch die Verzögerung verlorenen Zeit entspricht. Der Käufer Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzug, wenn ROSEN aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die Leistung Serviceleistung zu erbringen.
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