Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes. Die Bank ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kun- den, ein für den Handel in Finanzinstrumenten nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreichen. Führt die Bank den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kun- den unverzüglich unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Fernabsatzvorschriften, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Fernabsatzvorschriften, Allgemeine Geschäftsbedingungen