Erfüllungserklärung mit Standardnachweis Musterklauseln

Erfüllungserklärung mit Standardnachweis. Für dieses vereinfachte Verfahren wird vorgeschlagen, dass die Rechtsverordnung keine neuen Nachweispflich- ten gegenüber dem Standardnachweis (BNetzA-Bestätigung nach § 8a Abs. 1 S. 3 KSG BW) schafft. Alle Angaben und Versicherungen, die zur Überwachung der PV-Pflicht im Wege der Stichprobenkontrolle erforderlich sind, sollen in der Erfüllungserklärung erbracht werden (siehe Formulierungsvorschlag für die Inhalte der Erfüllungs- erklärung: § 7 in Kap. 3.10). Maßgeblich für die Erfüllungserklärung mit Standardnachweis ist die Angabe der grundsätzlich solargeeigneten Einzeldachflächen (zur Veranschaulichung siehe dazu Abb. 3). Die Erfüllungserklärung mit detailliertem Nachweis enthält alle Angaben der Erfüllungserklärung mit Standard- nachweis und darüber hinaus zusätzliche Nachweise, die im zeichnerischen und textlichen Teil des Dachplans dargestellt und näher erläutert werden (siehe Formulierungsvorschlag für die Inhalte der Erfüllungserklärung: §§ 8, 9 in Kap. 3.10). Maßgeblich für die Erfüllungserklärung mit detailliertem Nachweis ist die Angabe der konk- ret solargeeigneten Teildachflächen in einem Dachplan. Der Dachplan wird aus dem Lageplan, der bekannten Bauvorlage im Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren, entwickelt, und enthält im zeichnerischen Teil alle wesentlichen Darstellungen zur Beurteilung der konkret solargeeigneten Teildachflächen und zu den solar ungeeigneten Teildachflächen (zur Veranschaulichung, wie in einer groben Annäherung Kernelemente der zeich- nerischen Darstellung eines Dachplans aussehen könnten, siehe Abb. 16). Im textlichen Teil des Dachplans wird insbesondere erläutert, warum bestimmte Teildachflächen innerhalb der grundsätzlich solargeeigneten Einzeldachflächen konkret nicht solargeeignet sind. Hier ist z.B. zu begründen und mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, warum Teildachflächen durch Verschattung nicht hinreichend von der Sonne beschienen sind. Weiter ist zu erläutern, warum grundsätzlich solargeeignete Einzeldachflächen nicht frei verfügbar sind, weil hier nach dem Gebäudezweck notwendige andere Dachnutzungen stattfinden, die nicht an anderer Stelle eingerichtet werden können.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.