Common use of Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rundfunk (Rundfunk-AGB) Clause in Contracts

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rundfunk (Rundfunk-AGB). 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Bestimmungen der LWBB regeln die Nutzung der über Leitungen von den LWBB übertragenen Rundfunksignale der LWBB und gelten zusätzlich und ergänzend zu den Multimedia-AGB, sowie zu den weiteren ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. (2) Die LWBB erbringen alle von ihr angebotenen Fernsehdienste und Mehrwertdienste („die Leistungen“) zu den nachstehenden Ergänzenden All- gemeinen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und ergänzend zu den Multi- media-AGB gelten sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. § 2 Leistungshinweis (1) Ein Vertrag mit den LWBB entbindet nicht von der Anmeldepflicht zur Radio- und/oder Fernsehteilnahme beim Beitragsservice der öffent- lich-rechtlichen Rundfunkanstalten. (1) Die LWBB übergeben am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksignale für: a) Radio- und Fernsehprogramme, die von technischen Rundfunksen- dern ausgesendet werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtun- gen von den LWBB mit herkömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfangbar sind (Grundversorgung). b) die Erweiterung um zusätzliche und digitale Programme sowie Pay-TV-Programme und interaktive Dienste je nach Vertragstyp. Ein An- spruch auf Ausstrahlung eines bestimmten Programms außerhalb der Grundversorgung besteht nicht. (2) Die LWBB übermitteln die Programme nur derart und so lange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, nationale und internationale Vereinbarungen, Verträge und Entscheidungen Dritter (z. B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/-veranstalter) ermöglicht. (3) Mit Blick auf die Schnelllebigkeit des Rundfunkmarktes sind die LWBB befugt, das Programmbouquet und/oder die Kanalbelegung zu ändern. Bei Einstellung eines Sendebetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall werden sich die LWBB um gleichwertigen Programmersatz bemühen. (4) Bei Leistungsstörungen oder -einschränkungen durch Sendeunter- nehmen oder Satellitenbetreiber oder anderer Zulieferer, deren Signale durch die LWBB aufbereitet werden, ist der Kunde nicht berechtigt, das monatliche Entgelt zu mindern. Ausgenommen sind Störungen, die eine ununterbrochene Dauer von zehn Tagen überschreiten. (5) Sofern die LWBB Pay-TV-Programme und Video-on-demand-Dienste anbieten, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesonder- tes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preisverzeichnissen. Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die LWBB sind berechtigt, für ausgewählte digitale Free-TV-Program- me, die einen erhöhten technischen und finanziellen Aufwand erfordern, ein gesondertes Entgelt gemäß der gültigen Preisliste als Service-Entgelt zu erheben. Diese Programme werden als verschlüsselte Dienste angeboten. (7) Für die von Absatz 6 betroffenen Free-TV-Programme ist für den Empfang eine gemäß Produktbeschreibung erforderliche Hardware (z.B. Smartcard, CI+-Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) einzusetzen. (8) Auf Grund von Vorgaben des Programmlieferanten der LWBB können bzgl. gewisser Leistungsmerkmale Einschränkungen bestehen, z.B. Auf- nahmesperre, Vor- und Rückspulsperre, sog. Time-shift-Sperre etc. (9) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entsprechender Kabel- receiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Fernsehgerät mit integrier- tem digitalem Empfangsteil erforderlich. (10) Entspricht die Kundenanlage gemäß § 4 Abs. 1 der Hausanschluss-AGB nicht den technischen Anschlussbedingungen gemäß § 8 der Hausan- schluss-AGB, so sind die LWBB für ein reduziertes Programmangebot (analoge und digitale Programme, Pay-TV-Programme, Video-on-de- mand-Dienste) nicht verantwortlich. § 4 Besondere Bestimmungen für Pay-TV und verschlüsselte Free-TV-Programme (1) Die LWBB ermöglichen dem Kunden optional gegen gesondertes Ent- gelt und unter ergänzender Geltung der nachfolgenden Regelungen Zu- gang zu verschlüsselten Pay-TV-Programmen, die gemäß Preisliste als Einzelprogramm oder Programmpakete angeboten werden. (2) Art, Umfang und Preise der Pay-TV- sowie verschlüsselten Free-TV-Leistungen ergeben sich aus den Preislisten und Broschüren der LWBB. (3) Für den Zugang zu diesen verschlüsselten Programmen sind eine spezifische Hardware (z.B. CI+-Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) sowie eine freigeschaltete Smartcard erforderlich. (4) Die Smartcard wird dem Kunden mit Freischaltung des Dienstes über- lassen. Bei Verlust oder Beschädigung der Smartcard sind die LWBB be- rechtigt, diese dem Kunden gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass den LWBB kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (5) Mit Beendigung des Vertrags ist die Smartcard an eines der auf der Internetseite der LWBB (xxx.xxxxxxxxxxxx.xx) genannten Kunden-Center innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Vertragsende zurück zu geben, andernfalls wird dem Kunden die Smartcard gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass LWBB ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist. (6) Ein Vertrag über Pay-TV oder verschlüsselte Free-TV-Programme kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Mindest- vertragslaufzeit von 12 Monaten gekündigt werden, soweit nicht für das jeweilige Produkt etwas anderes vereinbart wurde. Anschließend verlän- gert sich der Vertrag um weitere drei Monate. (7) Pay-TV Dienste werden grundsätzlich nur erbracht, wenn der Kunde den LWBB bereits auf dem Bestellschein eine Einzugsermächtigung erteilt hat, die neben allen anfallenden Entgelten auch den ggf. zu zahlenden Kaufpreis für den Kabelreceiver umfasst. § 5 Pflichten des Kunden (1) Dem Kunden obliegt die Bereitstellung eines Kabelanschlusses (In- nenhausverkabelung) und der Kundenanlage gemäß den technischen Richtlinien. (2) Der Kunde hat selbst die eventuell erforderliche Zustimmung des Vermieters zur Innenhausverkabelung einzuholen. (3) Besondere Pflichten des Kunden: a) Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Jugendschutzvorschriften einzuhalten. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auf seinem An- schluss übertragene Angebote, die eine FSK-18-Kennzeichnung haben, nicht an Kinder oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Des Weite- ren stellt der Kunde sicher, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, Kindern oder Ju- gendlichen der betroffenen Altersstufe nicht zugänglich gemacht werden. Dies stellt der Kunde insbesondere sicher, indem er ihm zur Verfügung gestellte Passwörter nicht an diese Altersgruppen weitergibt. b) Dem Kunden ist es untersagt, die Fernsehdienste der LWBB zur öf- fentlichen Vorführung zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Der Kunden ist nicht berechtigt, die Angebote der LWBB für die Nutzung außer- halb der im Vertrag genannten Räumlichkeiten zu kopieren oder weiterzu- leiten. (4) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen überlassenen Kabelreceiver (Set- Top-Box) Dritten zu überlassen (auch nicht zu Reparaturzwecken) sowie diesen an einen anderen als seinen eigenen Kabelanschluss anzuschlie- ßen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Eingriffe in die Software oder Hard- ware an einem überlassenen Kabelreceiver vorzunehmen bzw. vorneh- men zu lassen. Der überlassene Kabelreceiver darf nicht außerhalb des Verbreitungsgebietes der LWBB installiert werden. (1) Die nutzungsabhängigen Entgelte für die abgerufenen Video-on-de- mand-Sendungen oder für sonstige Leistungen werden von den LWBB gemeinsam mit dem Grundpreis für die Multimediadienste in Rechnung gestellt. (2) Der Kunde haftet in voller Höhe für die Entgelte der Video-on-de- mand-Sendungen bzw. der sonstigen Dienste, die bestellt oder empfangen wurden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rundfunk (Rundfunk-AGB). 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Bestimmungen der LWBB SWN regeln die Nutzung der über Leitungen von den LWBB SWN übertragenen Rundfunksignale der LWBB SWN und gelten zusätzlich und ergänzend zu den Multimedia-AGB, sowie zu den weiteren ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. (2) Die LWBB SWN erbringen alle von ihr angebotenen Fernsehdienste und Mehrwertdienste („die Leistungen“) zu den nachstehenden Ergänzenden All- gemeinen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und ergänzend zu den Multi- mediaMul- timedia-AGB gelten sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. § 2 Leistungshinweis (1) Ein Vertrag mit den LWBB SWN entbindet nicht von der Anmeldepflicht zur Radio- und/oder Fernsehteilnahme beim Beitragsservice der öffent- lich-rechtlichen Rundfunkanstalten.. § 3 Leistungsumfang (1) Die LWBB SWN übergeben am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksignale für: a) Radio- und Fernsehprogramme, die von technischen Rundfunksen- dern ausgesendet werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtun- gen von den LWBB SWN mit herkömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfangbar sind (Grundversorgung). b) die Erweiterung um zusätzliche und digitale Programme sowie Pay-TV-Programme und interaktive Dienste je nach Vertragstyp. Ein An- spruch auf Ausstrahlung eines bestimmten Programms außerhalb der Grundversorgung besteht nicht. (2) Die LWBB SWN übermitteln die Programme nur derart und so lange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, nationale und internationale VereinbarungenVereinbarun- gen, Verträge und Entscheidungen Dritter (z. B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/-veranstalter) ermöglicht. (3) Mit Blick auf die Schnelllebigkeit des Rundfunkmarktes sind die LWBB SWN befugt, das Programmbouquet und/oder die Kanalbelegung zu ändern. Bei Einstellung eines Sendebetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall werden sich die LWBB um gleichwertigen Programmersatz bemühen.Bei (4) Bei Leistungsstörungen oder -einschränkungen durch Sendeunter- nehmen oder Satellitenbetreiber oder anderer Zulieferer, deren Signale durch die LWBB SWN aufbereitet werden, ist der Kunde nicht berechtigt, das monatliche mo- natliche Entgelt zu mindern. Ausgenommen sind Störungen, die eine ununterbrochene un- unterbrochene Dauer von zehn Tagen überschreiten. (5) Sofern die LWBB SWN Pay-TV-Programme und Video-on-demand-Dienste anbieten, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesonder- tes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preisverzeichnissen. Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die LWBB SWN sind berechtigt, für ausgewählte digitale Free-TV-Program- me, die einen erhöhten technischen und finanziellen Aufwand erfordern, ein gesondertes Entgelt gemäß der gültigen Preisliste als Service-Entgelt zu erheben. Diese Programme werden als verschlüsselte Dienste angebotenangebo- ten. (7) Für die von Absatz 6 betroffenen Free-TV-Programme ist für den Empfang Emp- fang eine gemäß Produktbeschreibung erforderliche Hardware (z.B. SmartcardSmart- card, CI+-Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) einzusetzeneinzu- setzen. (8) Auf Grund von Vorgaben des Programmlieferanten der LWBB SWN können bzgl. gewisser Leistungsmerkmale Einschränkungen bestehen, z.B. Auf- nahmesperre, Vor- und Rückspulsperre, sog. Time-shift-Sperre etc. (9) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entsprechender Kabel- receiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Fernsehgerät mit integrier- tem digitalem Empfangsteil erforderlich. (10) Entspricht die Kundenanlage gemäß § 4 Abs. 1 der Hausanschluss-AGB nicht den technischen Anschlussbedingungen gemäß § 8 der Hausan- schluss-AGB, so sind die LWBB SWN für ein reduziertes Programmangebot (analoge ana- loge und digitale Programme, Pay-TV-Programme, Video-on-de- mand-Dienste) nicht verantwortlich. § 4 Besondere Bestimmungen für Pay-TV und verschlüsselte Free-TV-Programme (1) Die LWBB SWN ermöglichen dem Kunden optional gegen gesondertes Ent- gelt und unter ergänzender Geltung der nachfolgenden Regelungen Zu- gang zu verschlüsselten Pay-TV-Programmen, die gemäß Preisliste als Einzelprogramm oder Programmpakete angeboten werden. (2) Art, Umfang und Preise der Pay-TV- sowie verschlüsselten Free-TV-Leistungen ergeben sich aus den Preislisten und Broschüren der LWBBSWN. (3) Für den Zugang zu diesen verschlüsselten Programmen sind eine spezifische spe- zifische Hardware (z.B. CI+-Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) sowie eine freigeschaltete Smartcard erforderlich. (4) Die Smartcard wird dem Kunden mit Freischaltung des Dienstes über- lassen. Bei Verlust oder Beschädigung der Smartcard sind die LWBB be- rechtigtSWN berech- tigt, diese dem Kunden gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass den LWBB SWN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (5) Mit Beendigung des Vertrags ist die Smartcard an eines der auf der Internetseite der LWBB SWN (xxx.xxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx) genannten KundenKun- xxx-Center innerhalb von 14 Xxxxxx xxxxxxxxx xxx 00 (vierzehnxxxxxxxx) Tagen nach Vertragsende zurück zu geben, andernfalls wird dem Kunden die Smartcard gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass LWBB SWN ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist. (6) Ein Vertrag über Pay-TV oder verschlüsselte Free-TV-Programme kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Mindest- vertragslaufzeit von 12 Monaten gekündigt werden, soweit nicht für das jeweilige Produkt etwas anderes vereinbart wurde. Anschließend verlän- gert sich der Vertrag um weitere drei Monate. (7) Pay-TV Dienste werden grundsätzlich nur erbracht, wenn der Kunde den LWBB SWN bereits auf dem Bestellschein eine Einzugsermächtigung erteilt hat, die neben allen anfallenden Entgelten auch den ggf. zu zahlenden Kaufpreis für den Kabelreceiver umfasst. § 5 Pflichten des Kunden (1) Dem Kunden obliegt die Bereitstellung eines Kabelanschlusses (In- nenhausverkabelung) und der Kundenanlage gemäß den technischen Richtlinien. (2) Der Kunde hat selbst die eventuell erforderliche Zustimmung des Vermieters Ver- mieters zur Innenhausverkabelung einzuholen. (3) Besondere Pflichten des Kunden: a) Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Jugendschutzvorschriften einzuhalten. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auf seinem An- schluss übertragene Angebote, die eine FSK-18-Kennzeichnung haben, nicht an Kinder oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Des Weite- ren stellt der Kunde sicher, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, Kindern oder Ju- gendlichen der betroffenen Altersstufe nicht zugänglich gemacht werden. Dies stellt der Kunde insbesondere sicher, indem er ihm zur Verfügung gestellte Passwörter nicht an diese Altersgruppen weitergibt.An- b) Dem Kunden ist es untersagt, die Fernsehdienste der LWBB SWN zur öf- fentlichen öffent- lichen Vorführung zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Der Kunden Kun- den ist nicht berechtigt, die Angebote der LWBB SWN für die Nutzung außer- halb außerhalb der im Vertrag genannten Räumlichkeiten zu kopieren oder weiterzu- leitenweiterzuleiten. (4) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen überlassenen Kabelreceiver (Set- Top-Box) Dritten zu überlassen (auch nicht zu Reparaturzwecken) sowie diesen an einen anderen als seinen eigenen Kabelanschluss anzuschlie- ßen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Eingriffe in die Software oder Hard- ware an einem überlassenen Kabelreceiver vorzunehmen bzw. vorneh- men zu lassen. Der überlassene Kabelreceiver darf nicht außerhalb des Verbreitungsgebietes der LWBB SWN installiert werden.. § 6 Ergänzende Zahlungsbedingungen (1) Die nutzungsabhängigen Entgelte für die abgerufenen Video-on-de- mand-Sendungen oder für sonstige Leistungen werden von den LWBB gemeinsam SWN ge- meinsam mit dem Grundpreis für die Multimediadienste in Rechnung gestelltge- stellt. (2) Der Kunde haftet in voller Höhe für die Entgelte der Video-on-de- mand-Sendungen bzw. der sonstigen Dienste, die bestellt oder empfangen empfan- gen wurden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rundfunk (Rundfunk-AGB). 1 GeltungsbereichGeltungsbereich § 2 Anmeldepflicht bei der GEZ § 3 Leistungsumfang (1) Die nachfolgenden Bestimmungen der LWBB regeln die Nutzung der über Leitungen von den LWBB übertragenen Rundfunksignale der LWBB und gelten zusätzlich und ergänzend zu den Multimedia-AGB, sowie zu den weiteren ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. (2) Die LWBB erbringen alle von ihr angebotenen Fernsehdienste und Mehrwertdienste („die Leistungen“) zu den nachstehenden Ergänzenden All- gemeinen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und ergänzend zu den Multi- media-AGB gelten sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. § 2 Leistungshinweis (1) Ein Vertrag mit den LWBB entbindet nicht von der Anmeldepflicht zur Radio- und/oder Fernsehteilnahme beim Beitragsservice der öffent- lich-rechtlichen Rundfunkanstalten. (1) Die LWBB übergeben Unser Ortsnetz übergibt am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksignale für: a) Radio- und Fernsehprogramme, die von technischen Rundfunksen- dern ausgesendet Rundfunksendern ausge- sendet werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtun- gen Empfangseinrichtungen von den LWBB Unser Ortsnetz mit herkömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfangbar sind (Grundversorgung). b) die Erweiterung um zusätzliche analoge und digitale Programme Programme, sowie Pay-TV-TV- Programme und interaktive Dienste je nach Vertragstyp. Ein An- spruch Anspruch auf Ausstrahlung eines bestimmten Programms außerhalb der Grundversorgung Grund- versorgung besteht nicht. (2) Die LWBB übermitteln Unser Ortsnetz übermittelt die Programme nur derart und so langesolange, wie ihr ihm dies die Bindung an Gesetze, nationale und internationale Vereinbarungen, Verträge und Entscheidungen Dritter (z. B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/-veranstalterProgrammanbieter/ - veranstalter) ermöglichtermöglichen. (3) Mit Blick auf die Schnelllebigkeit des Rundfunkmarktes sind die LWBB befugt, das Programmbouquet und/oder die Kanalbelegung zu ändern. Bei Einstellung eines Sendebetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall werden sich die LWBB um gleichwertigen Programmersatz bemühen. (4) Bei Leistungsstörungen oder -einschränkungen durch Sendeunter- nehmen oder Satellitenbetreiber oder anderer Zulieferer, deren Signale durch die LWBB aufbereitet werden, ist der Kunde nicht berechtigt, das monatliche Entgelt zu mindern. Ausgenommen sind Störungen, die eine ununterbrochene Dauer von zehn Tagen überschreiten. (5) Sofern die LWBB Unser Ortsnetz Pay-TV-Programme und Video-on-demand-Dienste anbietenanbietet, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesonder- tes gesondertes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preisverzeichnissen. Absatz 3 gilt entsprechend. (64) Die LWBB sind berechtigtUnser Ortsnetz behält sich aus zwingenden technischen oder betrieblichen Gründen das Recht vor, für ausgewählte digitale Free-TV-Program- meim jeweils unbedingt erforderlichen und dem Kunden zumutbaren Um- fang das Programmangebot, die einen erhöhten technischen und finanziellen Aufwand erforderneinzelnen Kanäle, ein gesondertes Entgelt gemäß sowie die Nutzung der gültigen Preisliste als Service-Entgelt einzelnen Kanäle zu erhebenergänzen, zu erweitern, oder zu verändern. Diese Programme werden als verschlüsselte Dienste angebotenBei Einstellung eines Senderbe- triebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall wird sich Unser Ortsnetz um gleichwertigen Programmersatz bemühen. (7) Für die von Absatz 6 betroffenen Free-TV-Programme ist für den Empfang eine gemäß Produktbeschreibung erforderliche Hardware (z.B. Smartcard, CI+-Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) einzusetzen. (8) Auf Grund von Vorgaben des Programmlieferanten der LWBB können bzgl. gewisser Leistungsmerkmale Einschränkungen bestehen, z.B. Auf- nahmesperre, Vor- und Rückspulsperre, sog. Time-shift-Sperre etc. (95) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entsprechender Kabel- receiver Receiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Fernsehgerät mit integrier- tem integriertem digitalem Empfangsteil erforderlicherforder- lich. (106) Entspricht die Kundenanlage gemäß § 4 Abs. 1 der Hausanschluss-AGB nicht den technischen Anschlussbedingungen gemäß § 8 der Hausan- schlussHausanschluss-AGB, so sind die LWBB ist Unser Ortsnetz für ein reduziertes Programmangebot (analoge und digitale Programme, Pay-TV-Programme, Video-on-de- manddemand-Dienste) nicht verantwortlich. § 4 Besondere Bestimmungen für Pay-TV und verschlüsselte Free-TV-Programme (1) Die LWBB ermöglichen dem Kunden optional gegen gesondertes Ent- gelt und unter ergänzender Geltung der nachfolgenden Regelungen Zu- gang zu verschlüsselten Pay-TV-Programmen, die gemäß Preisliste als Einzelprogramm oder Programmpakete angeboten werden. (2) Art, Umfang und Preise der Pay-TV- sowie verschlüsselten Free-TV-Leistungen ergeben sich aus den Preislisten und Broschüren der LWBB. (3) Für den Zugang zu diesen verschlüsselten Programmen sind eine spezifische Hardware (z.B. CI+-Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) sowie eine freigeschaltete Smartcard erforderlich. (4) Die Smartcard wird dem Kunden mit Freischaltung des Dienstes über- lassen. Bei Verlust oder Beschädigung der Smartcard sind die LWBB be- rechtigt, diese dem Kunden gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass den LWBB kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (5) Mit Beendigung des Vertrags ist die Smartcard an eines der auf der Internetseite der LWBB (xxx.xxxxxxxxxxxx.xx) genannten Kunden-Center innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Vertragsende zurück zu geben, andernfalls wird dem Kunden die Smartcard gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass LWBB ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist. (6) Ein Vertrag über Pay-TV oder verschlüsselte Free-TV-Programme kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Mindest- vertragslaufzeit von 12 Monaten gekündigt werden, soweit nicht für das jeweilige Produkt etwas anderes vereinbart wurde. Anschließend verlän- gert sich der Vertrag um weitere drei Monate. (7) Pay-TV Dienste werden grundsätzlich nur erbrachtUnser Ortsnetz ist berechtigt, wenn der Kunde den LWBB bereits auf dem Bestellschein eine Einzugsermächtigung erteilt hatBetrieb des Kundenanschlusses vorübergehend einzustellen, die neben allen anfallenden Entgelten auch den ggf. zu zahlenden Kaufpreis für den Kabelreceiver umfasst. § 5 Pflichten des Kundensoweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/ Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. (1) Dem Kunden obliegt die Bereitstellung eines Kabelanschlusses (In- nenhausverkabelungInnenhausverkabe- lung) und sowie der Kundenanlage gemäß den technischen Richtlinienzum Empfang des von Unser Ortsnetz zur Verfügung gestellten Pro- gramms mittels der Set-Top-Box tauglichen Geräte (TV, Videorecorder etc.). (2) Der Kunde hat selbst die eventuell erforderliche Zustimmung des Vermieters zur Innenhausverkabelung In- nenhausverkabelung einzuholen. (3) Besondere Pflichten des Kunden: a) Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Jugendschutzvorschriften einzuhalten. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auf seinem An- schluss übertragene Angebote, die eine FSK-18darf Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu nicht-Kennzeichnung haben, jugendfreien Sendungen nicht an Kinder oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Des Weite- ren stellt der Kunde sicher, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, Kindern oder Ju- gendlichen der betroffenen Altersstufe nicht zugänglich gemacht werden. Dies stellt der Kunde insbesondere sicher, indem er ihm zur Verfügung gestellte Passwörter nicht an diese Altersgruppen weitergibt. b) Dem Kunden ist es untersagt, die Fernsehdienste der LWBB zur öf- fentlichen Vorführung zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Der Kunden ist nicht berechtigt, die Angebote der LWBB für die Nutzung außer- halb der im Vertrag genannten Räumlichkeiten zu kopieren oder weiterzu- leitengewähren. (4) Der Sofern der Kunde ist nicht berechtigtdas Rundfunksignal gewerblich nutzt, einen überlassenen Kabelreceiver (Set- Top-Box) Dritten hat er hierüber mit Unser Ortsnetz eine gesonderte Vereinbarung zu überlassen (auch nicht zu Reparaturzwecken) sowie diesen an einen anderen als seinen eigenen Kabelanschluss anzuschlie- ßen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Eingriffe in die Software oder Hard- ware an einem überlassenen Kabelreceiver vorzunehmen bzw. vorneh- men zu lassen. Der überlassene Kabelreceiver darf nicht außerhalb des Verbreitungsgebietes der LWBB installiert werdentreffen. (1) Die nutzungsabhängigen Entgelte für die abgerufenen Video-on-de- mand-demand- Sendungen oder für sonstige Leistungen werden von den LWBB Unser Ortsnetz gemeinsam mit dem Grundpreis für die Multimediadienste in Rechnung gestellt. (2) Der Kunde haftet in voller Höhe für die Entgelte der Video-on-de- manddemand-Sendungen bzw. der sonstigen Dienste, die für seinen Receiver (Set-Top-Box) bestellt oder empfangen emp- fangen wurden. (3) Ist der Kunde mit der Zahlung von Nutzungsentgelten in Höhe von mindestens 75,00 € in Verzug und ist eine evtl. geleistete Sicherheit aufgebraucht, so kann Unser Ortsnetz die Nutzung nach den gesetzlichen Regelungen sperren und/oder die Inanspruch- nahme weiterer Leistungen (z. B. Video-on-Demand-Dienste) verweigern. (4) Gesetzlich ist Unser Ortsnetz verpflichtet, dem Kunden für die Nutzung der Video-on- demand-Sendungen eine summarische Abrechnung, die die Einzelnutzung nicht er- kennen lässt, zu erstellen. Wünscht der Kunde den Nachweis über Einzelbuchungen, so hat er dies Unser Ortsnetz schriftlich mitzuteilen.

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Samples: Telecommunications

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rundfunk (Rundfunk-AGB). 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Bestimmungen der LWBB regeln die Nutzung der über Leitungen von den LWBB übertragenen Rundfunksignale der LWBB und gelten zusätzlich und ergänzend zu den Multimedia-AGB, sowie zu den weiteren ergänzenden ergän- zenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug Bez- ug genommen wird. (2) Die LWBB erbringen alle von ihr angebotenen Fernsehdienste und Mehrwertdienste Mehrw- ertdienste („die Leistungen“) zu den nachstehenden Ergänzenden All- gemeinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und ergänzend zu den Multi- mediaMultimedia-AGB gelten sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungenGeschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. § 2 Leistungshinweis (1) Ein Vertrag mit den LWBB entbindet nicht von der Anmeldepflicht zur Radio- Ra- dio- und/oder Fernsehteilnahme beim Beitragsservice der öffent- lichöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.. § 3 Leistungsumfang (1) Die LWBB übergeben am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksignale für: a) Radio- und Fernsehprogramme, die von technischen Rundfunksen- dern ausgesendet Rundfunksendern aus- gesendet werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtun- gen Empfangseinrichtungen von den LWBB mit herkömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität Qual- ität empfangbar sind (Grundversorgung). b) die Erweiterung um zusätzliche und digitale Programme sowie Pay-TV-Programme Pro- gramme und interaktive Dienste je nach Vertragstyp. Ein An- spruch Anspruch auf Ausstrahlung Ausstrahl- ung eines bestimmten Programms außerhalb der Grundversorgung besteht nicht. (2) Die LWBB übermitteln die Programme nur derart und so lange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, nationale und internationale Vereinbarungen, Verträge und Entscheidungen Dritter (z. B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/-veranstalterProgrammanbiet- er/-veranstalter) ermöglicht. (3) Mit Blick auf die Schnelllebigkeit des Rundfunkmarktes sind die LWBB befugt, das Programmbouquet und/oder die Kanalbelegung zu ändern. Bei Einstellung eines Sendebetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes Program- mangebotes kommen. In diesem Fall werden sich die LWBB um gleichwertigen Programmersatz bemühen. (4) Bei Leistungsstörungen oder -einschränkungen durch Sendeunter- nehmen Sendeunternehmen oder Satellitenbetreiber oder anderer Zulieferer, deren Signale durch die LWBB aufbereitet werden, werden ist der Kunde nicht berechtigt, das monatliche Entgelt zu mindern. Ausgenommen sind Störungen, die eine ununterbrochene Dauer von zehn Tagen überschreiten. (5) Sofern die LWBB Pay-TV-Programme und Video-on-demand-Dienste anbietenanbiet- en, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesonder- tes gesondertes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preisverzeichnissen. Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die LWBB sind berechtigt, für ausgewählte digitale Free-TV-Program- meProgramme, die einen erhöhten technischen und finanziellen Aufwand erfordern, ein gesondertes gesonder- tes Entgelt gemäß der gültigen Preisliste als Service-Entgelt zu erheben. Diese Programme werden als verschlüsselte Dienste angeboten. (7) Für die von Absatz 6 betroffenen Free-TV-Programme ist für den Empfang eine gemäß Produktbeschreibung erforderliche Hardware (z.B. Smartcard, CI+-Modul CI+- Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) einzusetzen. (8) Auf Grund von Vorgaben des Programmlieferanten der LWBB können bzgl. gewisser Leistungsmerkmale Einschränkungen bestehen, z.B. Auf- nahmesperreAufnahmesperre, Vor- und Rückspulsperre, sog. Time-shift-Sperre etc. (9) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entsprechender Kabel- receiver Kabelreceiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Fernsehgerät mit integrier- tem integriertem digitalem Empfangsteil erforderlich. (10) Entspricht die Kundenanlage gemäß § 4 Abs. 1 der Hausanschluss-AGB nicht den technischen Anschlussbedingungen gemäß § 8 der Hausan- schlussHausanschluss-AGB, so sind die LWBB für ein reduziertes Programmangebot (analoge und digitale ProgrammePro- gramme, Pay-TV-Programme, Video-on-de- manddemand-Dienste) nicht verantwortlich. § 4 Besondere Bestimmungen für Pay-TV und verschlüsselte Free-TV-Programme. (1) Die LWBB ermöglichen dem Kunden optional gegen gesondertes Ent- gelt Entgelt und unter ergänzender Geltung der nachfolgenden Regelungen Zu- gang Zugang zu verschlüsselten verschlüs- selten Pay-TV-Programmen, die gemäß Preisliste als Einzelprogramm oder Programmpakete Pro- grammpakete angeboten werden. (2) Art, Umfang und Preise der Pay-TV- sowie verschlüsselten Free-TV-Leistungen Leistun- gen ergeben sich aus den Preislisten und Broschüren der LWBB. (3) Für den Zugang zu diesen verschlüsselten Programmen sind eine spezifische Hardware (z.B. CI+-Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) sowie eine freigeschaltete Smartcard erforderlich. (4) Die Smartcard wird dem Kunden mit Freischaltung des Dienstes über- lassenüberlassen. Bei Verlust oder Beschädigung der Smartcard sind die LWBB be- rechtigtberechtigt, diese dem Kunden gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass den LWBB kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (5) Mit Beendigung des Vertrags ist die Smartcard an eines der auf der Internetseite Inter- netseite der LWBB (xxx.xxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxx-xx.xx) genannten Kunden-Center innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Vertragsende zurück zu geben, andernfalls wird dem Kunden die Smartcard gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass LWBB ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist. (6) Ein Vertrag über Pay-TV oder verschlüsselte Free-TV-Programme kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Mindest- vertragslaufzeit Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten gekündigt werden, soweit nicht für das jeweilige Produkt etwas anderes vereinbart wurde. Anschließend verlän- gert verlängert sich der Vertrag um weitere drei Monate. (7) Pay-TV Dienste werden grundsätzlich nur erbracht, wenn der Kunde den LWBB bereits auf dem Bestellschein eine Einzugsermächtigung erteilt hat, die neben allen anfallenden Entgelten auch den ggf. zu zahlenden Kaufpreis für den Kabelreceiver umfasst. § 5 Pflichten des Kunden (1) Dem Kunden obliegt die Bereitstellung eines Kabelanschlusses (In- nenhausverkabelungInnen- hausverkabelung) und der Kundenanlage gemäß den technischen Richtlinien. (2) Der Kunde hat selbst die eventuell erforderliche Zustimmung des Vermieters zur Innenhausverkabelung einzuholen.Vermieters (3) Besondere Pflichten des Kunden: a) Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Jugendschutzvorschriften einzuhalteneinzu- halten. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auf seinem An- schluss übertragene Anschluss über- tragene Angebote, die eine FSK-18-Kennzeichnung haben, nicht an Kinder oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Des Weite- ren Weiteren stellt der Kunde sicher, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwick- lung Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Jugendli- chen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, Kindern oder Ju- gendlichen Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht zugänglich gemacht werden. Dies stellt der Kunde insbesondere sicher, indem er ihm zur Verfügung gestellte Passwörter nicht an diese Altersgruppen weitergibt. b) Dem Kunden ist es untersagt, die Fernsehdienste der LWBB zur öf- fentlichen öffentlichen Vorführung zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Der Kunden ist nicht berechtigt, die Angebote der LWBB für die Nutzung außer- halb außerhalb der im Vertrag genannten Räumlichkeiten zu kopieren oder weiterzu- leitenweiterzuleiten. (4) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen überlassenen Kabelreceiver (Set- Top-Box) Dritten zu überlassen (auch nicht zu Reparaturzwecken) sowie diesen an einen anderen als seinen eigenen Kabelanschluss anzuschlie- ßenanzuschließen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Eingriffe in die Software oder Hard- ware Hardware an einem überlassenen überlas- senen Kabelreceiver vorzunehmen bzw. vorneh- men vornehmen zu lassen. Der überlassene Kabelreceiver darf nicht außerhalb des Verbreitungsgebietes der LWBB installiert instal- liert werden.. § 6 Ergänzende Zahlungsbedingungen (1) Die nutzungsabhängigen Entgelte für die abgerufenen Video-on-de- mand-Sendungen oder für sonstige Leistungen werden von den LWBB gemeinsam gemein- sam mit dem Grundpreis für die Multimediadienste in Rechnung gestellt. (2) Der Kunde haftet in voller Höhe für die Entgelte der Video-on-de- manddemand-Sendungen Send- ungen bzw. der sonstigen Dienste, die bestellt oder empfangen wurden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rundfunk (Rundfunk-AGB). 1 GeltungsbereichGeltungsbereich § 2 Anmeldepflicht bei der GEZ § 3 Leistungsumfang (1) Die nachfolgenden Bestimmungen der LWBB regeln die Nutzung der über Leitungen von den LWBB übertragenen Rundfunksignale der LWBB und gelten zusätzlich und ergänzend zu den Multimedia-AGB, sowie zu den weiteren ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. (2) Die LWBB erbringen alle von ihr angebotenen Fernsehdienste und Mehrwertdienste („die Leistungen“) zu den nachstehenden Ergänzenden All- gemeinen Geschäftsbedingungen, die zusätzlich und ergänzend zu den Multi- media-AGB gelten sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. § 2 Leistungshinweis (1) Ein Vertrag mit den LWBB entbindet nicht von der Anmeldepflicht zur Radio- und/oder Fernsehteilnahme beim Beitragsservice der öffent- lich-rechtlichen Rundfunkanstalten. (1) Die LWBB übergeben SF übergibt am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksignale für: a) Radio- und Fernsehprogramme, die von technischen Rundfunksen- dern ausgesendet Rundfunksendern ausge- sendet werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtun- gen Empfangseinrichtungen von den LWBB SF mit herkömmlichem her- kömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfangbar sind (Grundversorgung). b) die Erweiterung um zusätzliche analoge und digitale Programme sowie Pay-Pay- TV-Programme und interaktive Dienste je nach Vertragstyp. Ein An- spruch Anspruch auf Ausstrahlung Aus- strahlung eines bestimmten Programms außerhalb der Grundversorgung besteht nicht. (2) Die LWBB übermitteln SF übermittelt die Programme nur derart und so langesolange, wie ihr dies die Bindung Bin- dung an Gesetze, nationale und internationale Vereinbarungen, Verträge und Entscheidungen Ent- scheidungen Dritter (z. B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/-veranstalterProgrammanbieter/- veranstalter) ermöglichtermöglichen. (3) Mit Blick auf die Schnelllebigkeit des Rundfunkmarktes sind die LWBB befugt, das Programmbouquet und/oder die Kanalbelegung zu ändern. Bei Einstellung eines Sendebetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall werden sich die LWBB um gleichwertigen Programmersatz bemühen. (4) Bei Leistungsstörungen oder -einschränkungen durch Sendeunter- nehmen oder Satellitenbetreiber oder anderer Zulieferer, deren Signale durch die LWBB aufbereitet werden, ist der Kunde nicht berechtigt, das monatliche Entgelt zu mindern. Ausgenommen sind Störungen, die eine ununterbrochene Dauer von zehn Tagen überschreiten. (5) Sofern die LWBB SF Pay-TV-Programme und Video-on-demand-Dienste anbietenanbietet, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesonder- tes gesondertes Entgelt gemäß den jeweils je- weils gültigen Preisverzeichnissen. Absatz 3 gilt entsprechend. (64) Die LWBB sind berechtigtSF behält sich aus zwingenden technischen oder betrieblichen Gründen das Recht vor, für ausgewählte digitale Free-TV-Program- meim jeweils unbedingt erforderlichen und dem Kunden zumutbaren Umfang das Programmangebot, die einen erhöhten technischen und finanziellen Aufwand erforderneinzelnen Kanäle sowie die Nutzung der einzelnen Ka- näle zu ergänzen, ein gesondertes Entgelt gemäß der gültigen Preisliste als Service-Entgelt zu erhebenerweitern oder zu verändern. Diese Programme werden als verschlüsselte Dienste angebotenBei Einstellung eines Senderbe- triebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall wird sich SF um gleichwertigen Programmersatz bemühen. (7) Für die von Absatz 6 betroffenen Free-TV-Programme ist für den Empfang eine gemäß Produktbeschreibung erforderliche Hardware (z.B. Smartcard, CI+-Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) einzusetzen. (8) Auf Grund von Vorgaben des Programmlieferanten der LWBB können bzgl. gewisser Leistungsmerkmale Einschränkungen bestehen, z.B. Auf- nahmesperre, Vor- und Rückspulsperre, sog. Time-shift-Sperre etc. (95) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entsprechender Kabel- receiver Receiver mit digitalem di- gitalem Empfangsteil oder ein Fernsehgerät mit integrier- tem integriertem digitalem Empfangsteil Empfangs- teil erforderlich. (106) Entspricht die Kundenanlage gemäß § 4 Abs. 1 der Hausanschluss-AGB nicht den technischen Anschlussbedingungen gemäß § 8 der Hausan- schlussHausanschluss-AGB, so sind die LWBB ist SF für ein reduziertes Programmangebot (analoge und digitale Programme, Pay-TV-Programme, Video-on-de- manddemand-Dienste) nicht verantwortlich. § 4 Besondere Bestimmungen für Pay-TV und verschlüsselte Free-TV-Programme (1) Die LWBB ermöglichen dem Kunden optional gegen gesondertes Ent- gelt und unter ergänzender Geltung der nachfolgenden Regelungen Zu- gang zu verschlüsselten Pay-TV-Programmen, die gemäß Preisliste als Einzelprogramm oder Programmpakete angeboten werden. (2) Art, Umfang und Preise der Pay-TV- sowie verschlüsselten Free-TV-Leistungen ergeben sich aus den Preislisten und Broschüren der LWBB. (3) Für den Zugang zu diesen verschlüsselten Programmen sind eine spezifische Hardware (z.B. CI+-Modul bzw. Kabelreceiver mit integriertem CI+-Einschub) sowie eine freigeschaltete Smartcard erforderlich. (4) Die Smartcard wird dem Kunden mit Freischaltung des Dienstes über- lassen. Bei Verlust oder Beschädigung der Smartcard sind die LWBB be- rechtigt, diese dem Kunden gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass den LWBB kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (5) Mit Beendigung des Vertrags ist die Smartcard an eines der auf der Internetseite der LWBB (xxx.xxxxxxxxxxxx.xx) genannten Kunden-Center innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Vertragsende zurück zu geben, andernfalls wird dem Kunden die Smartcard gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass LWBB ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist. (6) Ein Vertrag über Pay-TV oder verschlüsselte Free-TV-Programme kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Mindest- vertragslaufzeit von 12 Monaten gekündigt werden, soweit nicht für das jeweilige Produkt etwas anderes vereinbart wurde. Anschließend verlän- gert sich der Vertrag um weitere drei Monate. (7) Pay-TV Dienste werden grundsätzlich nur erbrachtSF ist berechtigt, wenn der Kunde den LWBB bereits auf dem Bestellschein eine Einzugsermächtigung erteilt hatBetrieb des Kundenanschlusses vorübergehend einzu- stellen, die neben allen anfallenden Entgelten auch den ggf. zu zahlenden Kaufpreis für den Kabelreceiver umfasstsoweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erforderlich ist. § 5 4 Pflichten des Kunden (1) Dem Kunden obliegt die Bereitstellung eines Kabelanschlusses (In- nenhausverkabelungInnenhaus- verkabelung) und sowie der Kundenanlage gemäß den technischen Richtlinienzum Empfang des von SF zur Verfügung gestellten Programms mittels der Set-Top-Box tauglichen Geräte (TV, Videorecorder etc.). (2) Der Kunde hat selbst die eventuell erforderliche Zustimmung des Vermieters zur Innenhausverkabelung einzuholen. (3) Besondere Pflichten des Kunden: a) Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Jugendschutzvorschriften einzuhalten. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auf seinem An- schluss übertragene Angebote, die eine FSK-18darf Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu nicht-Kennzeichnung haben, jugend- freien Sendungen nicht an Kinder oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Des Weite- ren stellt der Kunde sicher, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, Kindern oder Ju- gendlichen der betroffenen Altersstufe nicht zugänglich gemacht werden. Dies stellt der Kunde insbesondere sicher, indem er ihm zur Verfügung gestellte Passwörter nicht an diese Altersgruppen weitergibt. b) Dem Kunden ist es untersagt, die Fernsehdienste der LWBB zur öf- fentlichen Vorführung zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Der Kunden ist nicht berechtigt, die Angebote der LWBB für die Nutzung außer- halb der im Vertrag genannten Räumlichkeiten zu kopieren oder weiterzu- leitengewähren. (4) Sofern der Kunde das Rundfunksignal gewerblich nutzt, hat er hierüber mit SF eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. (5) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen überlassenen Kabelreceiver (Set- TopSet-Top- Box) Dritten zu überlassen (auch nicht zu Reparaturzwecken) sowie diesen an einen ei- nen anderen als seinen eigenen Kabelanschluss anzuschlie- ßenanzuschließen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Eingriffe in die Software oder Hard- ware Hardware an einem überlassenen Kabelreceiver Kabel- receiver vorzunehmen bzw. vorneh- men vornehmen zu lassen. Der überlassene Kabelreceiver darf nicht außerhalb des Verbreitungsgebietes der LWBB von SF installiert werden.. § 5 Zahlungsbedingungen (1) Die nutzungsabhängigen Entgelte für die abgerufenen Video-on-de- mand-Sendungen oder für sonstige Leistungen werden von den LWBB SF gemeinsam mit dem Grundpreis für die Multimediadienste in Rechnung gestellt. (2) Der Kunde haftet in voller Höhe für die Entgelte der Video-on-de- mand-demand- Sendungen bzw. der sonstigen Dienste, die für seinen Receiver (Set-Top-Box) bestellt oder empfangen wurden. (3) Ist der Kunde mit der Zahlung von Nutzungsentgelten in Höhe von mindes- tens 75,00 Euro in Verzug und ist eine evtl. geleistete Sicherheit aufgebraucht, so kann SF die Nutzung nach den gesetzlichen Regelungen sperren und/oder die Inan- spruchnahme weiterer Leistungen (z. B. Video-on-Demand-Dienste) verweigern. (4) Gesetzlich ist SF verpflichtet, dem Kunden für die Nutzung der Video-on-de- mand-Sendungen eine summarische Abrechnung, die die Einzelnutzung nicht er- kennen lässt, zu erstellen. Wünscht der Kunde den Nachweis über Einzelbuchun- gen, so hat er dies SF schriftlich mitzuteilen. § 6 Datenschutz

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