Ergänzende Regelungen zu Skonto Musterklauseln

Ergänzende Regelungen zu Skonto. Der AG behält sich das Recht vor, bei Bezahlung von Abschlagsrechnungen innerhalb von 45 Tagen 5 % Skonto einzubehalten oder innerhalb von 60 Tagen netto zu bezahlen. Bei Teilschluss- und Schlussrechnungen behält sich der AG überdies das Recht vor, bei Bezahlung innerhalb von 60 Tagen 5 % Skonto einzubehalten oder innerhalb von 90 Tagen netto zu bezahlen. Der Skontolauf beginnt mit dem Datum des Eingangsstempels des AG auf der Rechnung, wobei Prüffähigkeit der Rechnung Voraussetzung für den Laufbeginn ist. Als Basis zur Ermittlung des als Skonto einzubehaltenden Betrages gilt der anerkannte geprüfte Rechnungsbetrag. Eventuell nicht zur Ausführung gelangte Haftrücklässe bzw. nicht ausbezahlte Deckungs- und Haftrücklässe oder Einbehalte aus dem Titel Bauschäden (allgemeiner und direkter Bauschaden) gelten als fristgerecht beglichen und verringern daher die Berechnungsbasis für das Skonto nicht. Falls ein vereinbarter Skonto wegen nicht termingerechter Bezahlung einer Abschlags-, Teil-, Teilschlussrechnung oder Schlussrechnung durch den AG oder auch aus sonstigen Gründen nicht geltend gemacht werden kann, verliert der AG den Skonto nur für diese eine Rechnung, nicht jedoch für den gesamten Auftrag. Sind Teile einer Rechnung oder die Frage der Berechtigung eines Abzugs bzw. dessen Höhe strittig, so ändert der Umstand, dass sich ein Abzug in Nachhinein ganz oder teilweise als unberechtigt herausgestellt hat und die Rechnung insofern nicht vollständig beglichen worden war (und sohin eine Nachzahlung an den AN vorzunehmen ist), nachträglich nichts an der Berechtigung des erfolgten Skontoabzugs.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.