Zeitpunkt der Schlussfeststellung Musterklauseln

Zeitpunkt der Schlussfeststellung. Ist im Vertrag eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleis- tungsfrist vorgesehen oder wird sie von einem der Vertragspartner bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangt, ist sie innerhalb der Gewährleistungsfrist ge- meinsam vorzunehmen.‌‌ Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden kann, wird die Gewährleistungsfrist um die Dau- er der Verzögerung verlängert. Sollte die Schlussfeststellung wegen besonderer Umstände, z. X. Xxxxxx, Hochwasser u. dgl., nicht rechtzeitig möglich sein, ist sie ehestens nach Wegfall des Hindernisses vorzu- nehmen. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der Unmöglichkeit verlängert.
Zeitpunkt der Schlussfeststellung. 13.1.1. Ist im Vertrag eine gemeinsame Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist vorgesehen oder wird sie von einem der Vertragspartner bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangt, ist sie innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeinsam vorzunehmen. Eine Schlussfeststellung ist – sofern nicht im Einzelfall von den Parteien anders vereinbart – jedenfalls dann durchzuführen, wenn in der Rechnung ein Haftrücklass in Abzug gebracht wurde. 13.1.2. Ist eine gemeinsame Schlussfeststellung im Vertrag vereinbart oder durch Abzug eines Haftrücklasses durchzuführen, dann hat der AN rechtzeitig, spätestens aber 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist um eine Terminkoordination schriftlich anzusuchen. 13.1.3. Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden kann, wird die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert. 13.1.4. Sollte die Schlussfeststellung wegen besonderer Umstände, zB Schnee, Hochwasser usw, nicht rechtzeitig möglich sein, ist sie ehestens nach Wegfall des Hindernisses vorzunehmen. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der Unmöglichkeit verlängert.
Zeitpunkt der Schlussfeststellung. Zu Pkt. 11.1 der ÖNORM B 2110 Eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit ist vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemeinsam von AG und AN durchzuführen. Sie ist vom AN spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu beantragen. Beantragt der AN diese Schlussfeststellung nicht rechtzeitig oder so spät, dass eine Schlussfeststellung innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht mehr möglich erscheint, so ist der AG berechtigt, die Bankgarantie zu ziehen. Im Rahmen der Schlussfeststellung festgestellte Mängel sind innerhalb von vierzehn Tagen zu beheben, andernfalls erfolgt die Vorgangsweise wie unter Pkt. 1.45.1 "Gewährleistung - Umfang" beschrieben. Werden bei dieser Schlussfeststellung Mängel ersichtlich, deren Beseitigung bis zum Ende der Gewährleistungsfrist nicht zweifelsfrei erfolgen kann, ist der AN verpflichtet, den vorliegenden Bankhaftbrief spätestens vierzehn Tage vor Ablauf um ein weiteres Jahr zu verlängern. Erfolgt rechtzeitig keine Verlängerung, so ist der AG berechtigt, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen. B1.42 Schadenersatz – allgemein Zu Pkt. 12.3 der ÖNORM B 2110 Die höhenmäßige/betragsgemäße Begrenzung der Haftung für Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit entfällt zur Gänze. Es gilt zwischen den Parteien diesbezüglich ABGB. Auch bei leichter Fahrlässigkeit ist vom AN volle Genugtuung zu leisten; dies auch, wenn und insoweit der Schaden über die Vertragsstrafe hinausgeht. Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels der Leistung obliegt erst nach 15 Jahren ab der Übernahme die Beweislast für das Verschulden dem AG.
Zeitpunkt der Schlussfeststellung. Ist im Vertrag eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Ge- währleistungsfrist vorgesehen oder wird sie von einem der Vertragspartner bis spätes- tens 2 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangt, ist sie innerhalb der Ge- währleistungsfrist gemeinsam vorzunehmen. Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht inner- halb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden kann, wird die Gewährleistungs- frist um die Dauer der Verzögerung verlängert. Sollte die Schlussfeststellung wegen besonderer Umstände, z. X. Xxxxxx, Hochwasser
Zeitpunkt der Schlussfeststellung. Spätestens 30 Tage vor Ablauf der letzten Gewährleistungsfrist ist gemeinsam eine Schlussfeststellung vorzunehmen, wenn die AG darauf nicht schriftlich verzichtet. Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden kann, wird die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert. Sollte die Schlussfeststellung wegen besonderer Witterungsumstände oder behördlicher Maßnahmen nicht rechtzeitig möglich sein, ist sie ehestens nach Wegfall des Hindernisses vorzunehmen. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der Unmöglichkeit verlängert.

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  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

  • Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.