Ergänzung des Anbauverzeichnisses. a) Für Anbauflächen, deren Bewirtschaftung Sie nach Einreichung des Anbauverzeichnisses übernommen haben, ist ein ergänzendes An- bauverzeichnis einzureichen. b) Wird ein Schlag oder Schlagteil nach Einreichung des Anbauverzeich- nisses mit einer Kulturart derselben Kulturgruppe oder einer Kulturart einer anderen Kulturgruppe, für welche ein Versicherungsvertrag be- steht, neu bestellt (z. B. Nachfolgeanbau nach Umbruch), haben Sie uns für diesen Schlag oder Schlagteil spätestens eine Woche nach der Aussaat (Ersatzaussaat) oder dem Auspflanzen der Setzlinge (Ersatzan- pflanzung) ein weiteres, ergänzendes Anbauverzeichnis einzureichen. c) Wurde entgegen den ursprünglichen Angaben im Anbauverzeichnis der Schlag mit einer anderen Kulturart bestellt und soll sich die Versicherung darauf erstrecken, haben Sie diesen Wechsel im Anbau umgehend mit- zuteilen und dabei die Angaben gem. § 7 II. Nr. 1 AVBPflanze zu machen. d) Xxxxx ergänzende Anbauverzeichnis hat die Angaben gem. § 7 II. Nr. 1 AVBPflanze zu enthalten. Der Beginn des Versicherungsschutzes aus ei- nem ergänzenden Anbauverzeichnis ergibt sich aus § 7 IV. Nr. 1 AVBPflanze.
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Ergänzung des Anbauverzeichnisses. a) Für Anbauflächen, deren Bewirtschaftung Sie nach Einreichung des Anbauverzeichnisses übernommen haben, ist ein ergänzendes An- bauverzeichnis Anbau- verzeichnis einzureichen.
b) . Wird ein Schlag Feldstück oder Schlagteil dessen Teil nach Einreichung Ein- reichung des Anbauverzeich- nisses Anbauverzeichnisses mit einer Kulturart derselben Kulturgruppe oder einer Kulturart einer anderen Kulturgruppe, für welche ein Versicherungsvertrag be- stehtFrucht, neu bestellt (z. B. Nachfolgeanbau nach Umbruch), haben Sie uns für diesen Schlag dieses Feldstück oder Schlagteil dessen Teil spätestens eine Woche nach der Aussaat (Ersatzaussaat) oder dem Auspflanzen der Setzlinge (Ersatzan- pflanzungErsatzanpflanzung) ein weiteres, ergänzendes ergän- zendes Anbauverzeichnis einzureichen.
c) . Andernfalls ist nur die Ernte bis zum 15. Juni versichert. Wurde entgegen den ursprünglichen Angaben im Anbauverzeichnis der Schlag das Feldstück mit einer anderen Kulturart Frucht bestellt und soll sich die Versicherung darauf erstrecken, haben Sie diesen Wechsel im Anbau umgehend mit- zuteilen mitzuteilen und dabei die Angaben gem. § 7 II. 12 Nr. 1 AVBPflanze 2a AHagB 2021 zu machen.
d) Xxxxx . Jedes ergänzende Anbauverzeichnis hat die Angaben gem. § 7 II. 12 Nr. 1 AVBPflanze 2a AHagB 2021 zu enthalten. Der Beginn des Versicherungsschutzes aus ei- nem einem ergänzenden Anbauverzeichnis ergibt sich aus § 7 IV. 12 Nr. 1 AVBPflanze4a AHagB 2021.
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Samples: Hagelversicherung