Erhöhung der kollektivvertraglichen Monatsbezüge Musterklauseln

Erhöhung der kollektivvertraglichen Monatsbezüge. (1) Die kollektivvertraglichen Monatsbezüge werden um 6,33 % erhöht und laut den beiliegenden Bezugstabellen (Beilagen A-C) neu festgesetzt. (2) Nach Durchführung der Bezugserhöhung im Sinne des Art. II, Abs. (1) ist der neue tatsächliche Monatsbezug (Lehrlingseinkommen) ohne Anrechnung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszu- lagen, Schichtzulagen, Nachtarbeitszulagen, Dienstalterszulagen, Sozialzulagen, variablen Entgelt- bestandteilen und variablen Prämien und sonstigen nicht auf den Monatsbezug bezogenen Zuwen- dungen daraufhin zu überprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Monatsbezug bzw. dem Lehrlingseinkommen laut den beiliegenden Bezugstabellen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Monatsbezug bzw. das Lehrlingseinkommen auf den kollektivvertraglichen Satz zu erhöhen. (3) Die Bezugstabelle für Arbeiter und Lehrlinge in der Steiermark (bisher Beilage D) wird mit den Bezugstabellen Beilage A bis Beilage C zusammengeführt.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

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