Lösung des Dienstverhältnisses Musterklauseln

Lösung des Dienstverhältnisses. Die im Punkt 118 des Rahmen-Kollektivvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie vor- gesehenen Kündigungsfristen sollen bis 1. Mai 1994 in Etappen an die für Angestellte dann gültigen Kündigungsfristen angeglichen werden. Wien, am 23. April 1991 Der Vorsteher: Der Geschäftsführer: Xx. XXXXX e.h. Dr. XXXXXXXXXXXX e.h.
Lösung des Dienstverhältnisses. (1) Soweit im Nachstehenden nichts anderes gesagt ist, gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die gesetzlichen Bestimmungen.
Lösung des Dienstverhältnisses. Für die Lösung des Dienstverhältnisses (Kündigung und Entlassung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt folgendes: Die nach dem AngG für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers vorgesehene Abfertigung gebührt auch

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.