Erklärungen und Informationen des Kreditinstituts Musterklauseln

Erklärungen und Informationen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kun- den mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier oder – bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinba- rung – auf einem anderen dauerhaften Datenträger (etwa auf elekt- ronischem Weg im Rahmen des easybank electronic banking). (3) Informationen über die vom Kreditinstitut dem Kunden bei Konten verrechneten Entgelte werden dem Kunden je nach dem vereinbarten Abrechnungszeitraum seiner Konten monatlich bzw. vierteljährlich auf die vereinbarte Weise zugänglich gemacht; davon unberührt bleiben die Informationspflichten des Kredit- instituts zu ausgeführten Zahlungsvorgängen gemäß Z 39. (9) und Z 40. (2). (4) Einem Kunden, der Verbraucher ist, wird ab 31.10.2018 eine Entgeltaufstellung gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz einmal jährlich, sofern er die Entgeltaufstellungen nicht schon mit den Abrechnungen gemäß Abs. (3) erhalten hat, sowie bei der Be- endigung des Rahmenvertrags zugänglich gemacht. Wurde mit dem Kunden eine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, erfolgt die Zugäng- lichmachung der Entgeltaufstellungen durch Abrufbarkeit im easy internetbanking; ansonsten wird das Kreditinstitut dem Kunden die Entgeltaufstellungen in ihrer Geschäftsstelle und auf ihrer Website zur Verfügung halten. Auf Verlangen des Kunden wird das Kredit- institut die Entgeltaufstellungen dem Kunden unentgeltlich in Pa- pierform mitteilen.
Erklärungen und Informationen des Kreditinstituts. Z 5. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärun- gen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Verein- barungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vor- behaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzutei- len oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier, sofern mit ihm nicht die Übermittlung oder Abrufbarkeit auf elektronischem Weg vereinbart wurde. (3) Das Kreditinstitut wird die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) zu erstellende Entgeltaufstellung einmal jährlich sowie bei Beendigung des Rahmenvertrages dem Kunden, der Verbraucher ist, in den Filialen in Pa- pierform und – sofern der Kunde mit dem Kreditinstitut eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Internetbanking abgeschlossen hat,- im Internetbanking in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut die Entgeltaufstellungen dem Kunden unentgeltlich in Papierform mitteilen. B. Abgabe von Erklärungen 1. Aufträge des Kunden Z 3.
Erklärungen und Informationen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier, sofern mit ihm nicht die Übermittlung oder Abrufbarkeit auf elektronischem Weg vereinbart wurde. (3) Das Kreditinstitut wird die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) zu erstellende Entgeltaufstellung einmal jährlich sowie bei Beendigung des Rahmenvertrages dem Kunden, der Verbraucher ist, in den Filialen in Papierform und – sofern der Kunde mit dem Kreditinstitut eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Internetbanking abgeschlossen hat,- im Internetbanking in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut die Entgeltaufstellungen dem Kunden unentgeltlich in Papierform mitteilen.

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  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.