Erklärungen des Kreditinstituts Musterklauseln

Erklärungen des Kreditinstituts. 1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier oder bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung auf einem anderen dauerhaften Datenträger (etwa auf elektronischem Weg im Rahmen des Volksbank Electronic Banking - Internetbanking). (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale in Papierform und im Volksbank Electronic Banking (Internetbanking) zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt.)
Erklärungen des Kreditinstituts. 3. Erklärungen des Kreditinstituts (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten - sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen - vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) sofern nicht nur die elektronisch Übermittlung mit dem Kunden vereinbart wurde. Z 5. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten - sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen - vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) sofern mit dem Kunden nicht die Abrufbarkeit oder Übermittlung auf elektronischem Weg vereinbart wurdenicht nur die elektronisch Übermittlung mit dem Kunden vereinbart wurde.. (3) Das Kreditinstitut wird die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) zu erstellende Entgeltaufstellung vierteljährlich sowie bei der Beendigung des Rahmenvertrages dem Kunden in Papierform oder – sofern vereinbart – elektronisch zur Verfügung halten.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug), sofern mit ihm nicht die Übermittlung auf elektronischem Weg oder die Zugänglichmachung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger vereinbart wurde.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Soweit in den Ziffern 2, 7 Abs. 2, 38, 39 Abs. 10 und 40 Abs. 2 nichts anderes vorgesehen ist, können Informationen und Erklärungen des Kreditinstituts mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit dem Kunden vom Kreditinstitut auf die im Rahmenvertrag für Kontoauszüge vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) zum Abruf bereit gehalten werden.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug), sofern mit ihm nicht die Abrufbarkeit oder Übermittlung auf elektronischem Weg vereinbart wurde. (3) Das Kreditinstitut wird die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) zu erstellende Entgeltaufstellung jährlich sowie bei Beendigung des Rahmenvertrages dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale in Papierform und – sofern der Kunde eine Vereinbarung zur Nutzung des Internetbanking abgeschlossen hat – im Internetbanking in elektronischer Form zur Verfügung halten. (Z 5 Abs. 3 gilt ab dem 31. 10. 2018.)
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) oder auf einem anderen dauerhaften Datenträge (z.B. in elektronischer Form), wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird dem Kunden, der Verbraucher ist, bei Zahlungskonten vierteljährlich und bei Beendigung der Geschäftsbeziehung in jeder Form, die mit dem Kun-den vereinbart ist, mitteilen bzw. zur Verfügung halten sowie auf Verlangen in jeder Filiale in Papierform und im Internet Electronic Banking zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt).
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier, bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung auf einem anderen dauerhaften Datenträger. (3) Erklärt das Kreditinstitut auf Papier die Übernahme einer Verpflichtung, so ist eine solche Erklärung nur mit den Unterschriften zweier für das Kreditinstitut vertretungsbefugter Personen wirksam. Dies gilt auch für digital signierte Erklärungen des Kreditinstituts.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde üblicherweise auf elektronischem Weg, wie mit dem Kunden vereinbart, und in den in diesen AGB beschriebenen und erforderlichen Fällen auf einem anderen dauerhaften Datenträger. (3) Das Kreditinstitut wird die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) zu erstellende Entgeltaufstellung jährlich sowie bei Beendigung des Rahmenvertrages dem Kunden, der Verbraucher ist, in elektronischer Form im Bereich Auszüge unter „Profil“ in der WU+ App zur Verfügung halten.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten — sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen — vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier, wobei sich das Kreditinstitut dafür auch eines Kontoauszuges bedienen kann oder, soweit vertraglich vereinbart, in elektronischer Form mittels E-Mail, Zustellung in die Addiko Online Banking Postbox oder Zugänglichmachung auf der Internetseite xxx.xxxxxx.xx. (3) Einem Kunden, der Verbraucher ist, wird eine Entgeltaufstellung gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz einmal jährlich, sofern er die Entgeltaufstellungen nicht schon mit den Abrechnungen gemäß Abs. (2) erhalten hat, sowie bei der Beendigung des Rahmenvertrags zugänglich gemacht. Wurde mit dem Kunden eine Vereinbarung zur Nutzung des Internet Banking abgeschlossen, erfolgt die Zugänglichmachung der Entgeltaufstellungen durch Abrufbarkeit in elektronischer Form im Internet Banking. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut die Entgeltaufstellungen dem Kunden unentgeltlich in Papierform mitteilen.