Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Auftragnehmer habe dies nicht zu vertreten.
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu er- möglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestäti- gungen beizubringen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat diese Folgen nicht zu vertreten.
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. 1. Auf unser Verlangen stellt uns der Lieferant eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware und/oder ein Ursprungszeugnis über den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
2. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a) Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat diese Folgen nicht zu vertreten.
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. 1. Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
2. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungs- nachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderli- che Bestätigungen beizubringen.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Verkäufers oder bei Zusicherung eines bestimmten Ursprungs ein.
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. 8.1 Auf unser Verlangen stellt uns der Lieferant eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folge nicht zu vertreten.
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Für den Fall, dass der Geschäftspartner Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgen- des:
a) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Überprüfung von Ur- sprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehler- hafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Für den Fall, dass der AN Erklärungen über die präfe- renzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigen- schaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
1. Der AN verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwal- tung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizu- bringen.
2. Der AN ist verpflichtet, den Schaden zu er- setzen, der dadurch entsteht, dass der erklär- te Ursprung infolge fehlerhafter Bescheini- gung oder fehlender Nachprüfungsmöglich- keit von der zuständigen Behörde nicht aner- kannt wird, es sei denn dass Verkäufer sein fehlendes Verschulden nachweist.
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. 1. Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
2. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferen¬zielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
Erklärungen über Ursprungseigenschaft. Falls der Lieferant Erklärungen über die Ursprungs- eigenschaft des Leistungsgegenstands abgibt, gilt folgendes: - Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwal- tung zu ermöglichen und sowohl die dazu not- wendigen Auskünfte zu erteilen als auch even- tuell erforderliche Bestätigungen beizubringen - Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu er- setzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertre- ten. 15. Statement of Origin In case the Supplier provides a statement of origin with regard to the respective delivered item, the fol- lowing applies: - The Supplier is required to facilitate the inspec- tion of such statements of origin by the respec- tive administrative authorities and to make the necessary statements for such inspections as well as to provide the required confirmations, if any. - The Supplier is required to compensate TT for such damages that are caused by the fact that the declared origin was not recognised by the relevant authority because of incorrect docu- mentation or the impossibility of inspecting the respective goods, unless the Supplier is not re- sponsible for these consequences.