Erlaubte Nutzungen und Offenlegungen durch Geschäftspartner. 3.1. Allgemeine Nutzung und Offenlegung. Zwischen der abgedeckten Einheit und dem Geschäftspartner gilt jede PHI, die dem Geschäftspartner offengelegt, geliefert oder bereitgestellt wird, als ausschließliches Eigentum der abgedeckten Einheit. Sofern in dieser BAA nichts anderes beschränkt ist, darf der Geschäftspartner PHI verwenden oder offenlegen, um Funktionen, Aktivitäten oder Dienste für oder im Namen der abgedeckten Einheit auszuführen, wie in der Abonnementvereinbarung oder anderen Vereinbarungen zwischen der abgedeckten Einheit und dem Geschäftspartner festgelegt oder wie anderweitig durch geltendes Recht gestattet, vorausgesetzt, dass eine solche Nutzung oder Offenlegung nicht gegen die Datenschutz- oder Sicherheitsregeln verstößt, wenn sie von der abgedeckten Einheit vorgenommen wird. Sofern in dieser BAA nichts anderes beschränkt ist, erklärt sich der Geschäftspartner damit einverstanden, PHI nicht anders zu verwenden oder weiter offenzulegen, als dies durch die Abonnementvereinbarung gestattet oder vorgeschrieben ist oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Alle Nutzungen und Offenlegungen von PHI müssen den Mindestanforderungen der Datenschutzregeln sowie allen zusätzlichen Richtlinien oder Vorschriften des Gesundheitsministeriums entsprechen. Die Partei, die PHI offenlegt, bestimmt, was das erforderliche Minimum darstellt, um den beabsichtigten Zweck der Offenlegung zu erreichen. Bis zum Inkrafttreten weiterer Leitlinien oder Vorschriften zur Bedeutung des erforderlichen Mindestmaßes muss der Geschäftspartner bei der Verwendung, Offenlegung und Anforderung von PHI, soweit praktikabel, einen begrenzten Datensatz verwenden. Jede Verwendung, Offenlegung oder Anforderung von PHI muss auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt sein, um den beabsichtigten Zweck der Verwendung, Offenlegung oder Anforderung zu erfüllen. Nach dem Inkrafttreten nachfolgender Umsetzungsleitlinien und/oder Vorschriften zur Bedeutung des erforderlichen Mindestmaßes muss der Geschäftspartner diese Leitlinien oder Vorschriften einhalten.
3.2. Spezifische Nutzung und Offenlegung.
3.2.1. Sofern in dieser BAA nicht anders beschränkt, darf der Geschäftspartner PHI für die ordnungsgemäße Verwaltung und Administration des Geschäftspartners verwenden oder offenlegen, vorausgesetzt, dass die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Geschäftspartner von der Person, der die Informationen offengelegt werden, angemessene Zusicherungen erhält, dass diese vertraulich bleiben und nu...