Erlaubte Tätigkeiten Musterklauseln

Erlaubte Tätigkeiten. 1. Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte untersagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen. 2. Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von Fr. 7'200.‒ ausüben, 3. Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Abs. 2 genannten Betrages nicht übersteigt.
Erlaubte Tätigkeiten. 1 Während des Bezugs von Leistungen der Stiftung FAR bleibt eine Erwerbstätigkeit im folgenden Umfang erlaubt, ohne dass Sanktionen gemäss Art. 24 zum Tragen kommen: • Erwerbstätigkeit gemäss Geltungsbereich des GAV FAR: Erlaubt ist ein Verdienst pro Kalenderjahr, der unter der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG zuzüglich 30 % liegt. Die Hälfte des Einkommens zwischen der Eintrittsschwelle nach BVG und dieser Obergrenze wird an die Über- brückungsrente angerechnet und kann mit laufenden Überbrückungs- renten verrechnet werden.39 • Erwerbstätigkeit nicht gemäss Geltungsbereich des GAV FAR oder Einkünfte als Selbständigerwerbender: Erlaubt ist ein Verdienst pro Kalenderjahr, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt. 2 Für die Berechnung des erlaubten Verdienstes gelten die folgenden Regeln: a) Massgebend ist der Brutto-Lohn (AHV-pflichtiger Lohn oder an dessen Stelle tretende Versicherungsleistungen sowie Erwerbseinkünfte im Ausland) inkl. 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung bzw. das AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. b) Die Kontrollperiode ist in der Regel das Kalenderjahr. Bei kürzeren Kontrollperioden zu Beginn oder Ende der FAR-Rente werden die Grenz- werte für den erlaubten Verdienst pro rata berechnet. c) Bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Geltungsbereiches des GAV FAR oder als Selbständigerwerbender darf das 39 Zusatzvereinbarung XI zum GAV FAR vom 3.12.2018, in Kraft seit 1.4.2019: Diese neue Bestimmung gilt für alle FAR-Rentner mit Beginn der Überbrückungsrente ab dem 1.4.2019. Für alle anderen FAR-Rentner gilt nach wie vor die bisherige Bestimmung d) Gesamteinkommen die Grenze des erlaubten Verdienstes für eine Tätigkeit in Betrieben gemäss Geltungsbereich des GAV FAR nicht über- schreiten. Zusätzlich darf der Verdienst ausserhalb des Bauhaupt- gewerbes oder als Selbständigerwerbender die Hälfte der Eintritts- schwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG nicht überschreiten. 3 Nebenverdienste, die seit mehr als drei Jahren vor Beginn der Über- brückungsrente erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen. 4 Der erlaubte Nebenverdienst gemäss Art. 15 Abs. 2 GAV FAR und Art. 14 Abs. 3 Regl. FAR beträgt pro Kalenderjahr (für angebrochene Jahre pro rata) maximal: bei einer Haupterwerbstätigkeit ab 90 bis 100 %: 50 % des Hauptverdienstes bei einer Haupterwerbstät...

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  • Streitigkeiten Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren in angemessener Höhe und jegliche von Dritten erhobenen Verfahrensgebühren, die sich aus dem besagten Schlichtungsverfahren ergeben). Sie ermächtigen uns hiermit, diese Beträge im Rahmen des anhängigen Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder vertretenen Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden abgeschlossene Untersuchungen eines Streitfalls nicht erneut strittig stellen. Falls Sie Verbraucher mit Sitz in der EU, im Vereinigten Königreich oder in Australien sind, bleiben Ihre Rechte auf Einreichen einer Beschwerde oder Einleiten rechtlicher Schritte unberührt.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

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  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

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