Common use of Ersatzkarte Clause in Contracts

Ersatzkarte. Für den Ersatz einer verloren gegangenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte ist das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt maßgeblich, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist (Nummer A.II.7.4 Absatz 3).

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Samples: www.raiba-bw.de, www.volksbank-ulm-biberach.de, www.vb-loebau-zittau.de