Ersatzleistung für die versicherten Sachen Musterklauseln

Ersatzleistung für die versicherten Sachen. 1.1. Für Gebäude, Adaptierungen und haustechnische Anlagen wird ersetzt a) bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt b) bei Beschädigung die Reparaturkosten zum Schadenzeitpunkt, um die beschädigten Sachen in den Zustand wie unmit- telbar vor dem Schaden zu versetzen, höchstens der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt. Dabei werden auch die unbedingt notwendigen Überstunden, Konstruktions- und Planungskosten ersetzt. Liegt der Zeitwert der Sachen unter 40 % der Neuherstellungskosten, wird maximal der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung aus Alter und Abnützung ermittelt. Ständig genutzte und instand gehaltene Sachen haben einen Zeitwert von mindestens 40%. Waren die Sachen bereits vor dem Schadenereignis dauernd entwertet, so wird höchstens der Verkehrswert zum Schadenzeit- punkt ersetzt. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis am Markt ohne Rücksicht auf ideelle oder Liebhaberwerte und bei Gebäuden ohne Wertansatz für Grund und Boden. Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist. 1.2. Für besonders vereinbarte Sachen gemäß Art.6.2.3. wird ersetzt a) bei Zerstörung oder Abhandenkommen die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung zum Neuwert zum Schaden- zeitpunkt, höchstens der Betrag laut Tabelle und/oder Polizze. b) bei Beschädigung die Reparaturkosten zum Schadenzeitpunkt, um die beschädigte Sache in den Zustand wie unmit- telbar vor dem Schaden zu versetzen, höchstens der Betrag laut Tabelle und/oder Polizze. 1.3. Für versicherte Gläser werden die ortsüblichen Reparaturkosten inklusive unbedingt notwendige Überstunden, erforder- liche Notverglasung oder Notverschalung, Kosten für notwendige Gerüste sowie Entfernung und Wiederanbringen von Hinder- nissen (Gitter, Schutzstangen) ersetzt. 1.4. Für versicherte Rohre in der Leitungswasserversicherung werden ersetzt a) bei Rohrbruch und Rohrbruch durch Korrosion pro Schadenereignis die Kosten für das Einziehen neuer Rohrstü- cke bis zur angegebenen Länge laut Tabelle in Art.2.1. Muss ein längeres Rohrstück ersetzt werden, wird der Schaden nur im Verhältnis der versicherten Länge zur tatsächlich erforderlichen Länge ersetzt. b) bei Mitversicherung einer wasserführenden Fußbodenheizung die Reparatur der Bruchschäden an deren Rohrlei- tungen im Sinne Pkt. a). Der Kostenersatz ist abweichend von den Rohrlängen laut Tabelle in Art.2...

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  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).