Feuerversicherung Musterklauseln

Feuerversicherung. Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe la- gernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit Sie dafür die Gefahr tragen.
Feuerversicherung. Versichert sind der Rohbau und das darin befindliche, zum Bau gehörende und im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Material, jedoch mit Ausnahme von Bauhütten und Handwerkzeug.
Feuerversicherung. Brand (der Brandherd ist mitversichert) 1.1. Versichert sind Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung der unter Punkt 1 genannten Gefahren entstehen. Weiters versichert sind die unmittelbaren Folgen - auch durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen - sowie das Abhandenkommen bei diesen Ereignissen. 1.1.1. Als Xxxxx gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd mitversichert. 1.1.2. Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung ist gegeben, wenn diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren an den versicherten Sachen hinterlässt. 1.1.3. Ein indirekter Blitzschaden liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die versicherten Sachen einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität auswirkt. 1.1.4. Schäden durch Überspannung liegen vor, wenn versicherte Sachen durch Steigerung oder Abfall der Stromstärke - nachweislich ausgelöst durch den Netzbetreiber - beschädigt oder zerstört werden. Überspannungsschäden sind bis 5.000 Euro mitversichert, ein Selbstbehalt in jedem Schadenfall von 150 Euro gilt vereinbart. 1.1.5. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 1.1.6. Eine Implosion ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. 1.1.7. Verpuffungsschäden in Kachelöfen und damit verbundene Verrußungsschäden sind Schäden an Kachelöfen und damit verbundene Ruß- und Rauchschäden, die infolge eines unvollständigen Verbrennungsvorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall entstanden sind. 1.1.8. Rauch- und Rußschäden entstehen durch die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen. Dabei müssen Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus dem auf dem versicherten Grundstück befindlichen Heizungs-, Feuerungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Rauch- und Rußschäden sind bis 5.000 Euro mitversichert. 1.1.9. Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung (Sengschäden) ist das Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch Strahlung oder Übertragung, sodass...
Feuerversicherung. Nach Eintritt eines versicherten Schadenfalles können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Feuerversiche- rungsvertrag bzw. vertragsteil kündigen. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhal- ten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Feuerversicherung. Sicherheitsvorschriften für Produktions-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe Stand: 01.02.2010 VG-24-1002 A Brandschutzmanagement VdS 2009 04/2004 Leitfaden für die Verantwortlichen im Betrieb und Unternehmen
Feuerversicherung. 1.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeu- gen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei diesen Ereignissen. 1.2 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen be- stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Nicht versichert sind: Schäden, die durch ein Feuer verursacht wer- den, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z. B. Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden Tabak, Heizmaterial, etc.), Schäden an Elektroge- räten durch die Energie des elektrischen Stro- mes. 1.3 Als Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die durch die schädigende Kraft oder Wärmewir- kung des Blitzschlages entstehen. Nicht versichert sind: Schäden durch Überspannung bzw. durch In- duktion (auch indirekter Blitzschlag). 1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre- xxx xxx Xxxxx oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 1.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
Feuerversicherung. Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach- Gewerbeversicherung (VSG 2018) 1.1. Gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall unbemannter oder bemannter Flugkörper ist das Gartenhaus mit Nebenge- bäuden (inkl. Gewächshaus) (sowie mit Pergolen, Markisen, Solar- und Satellitenanlagen, Kleintieren) auf dem Kleingar- tengrundstück unter Berücksichtigung des BKleingG mit 25.000,- € (Grundversicherungssumme) und der Inhalt mit 5.000,- € (Grundversicherungssumme) versichert. Einfriedun- gen, Zäune der KG-Anlage, Bäume, Sträucher und Stauden sind nur im Innenbereich mitversichert, sofern sie in Verbin- dung mit Laubenbränden vernichtet oder als Einfriedung unbrauchbar werden. 1.2. Mitversichert sind Aufräumungs-, Abbruch- sowie Feuerlösch- kosten bis zu 100% der Gebäudeversicherungssumme. 1.3. Nach Regulierung eines Totalschadens bleibt das Versiche- rungsverhältnis bestehen, sofern vom Versicherer und/oder vom Versicherten das Versicherungsverhältnis nicht aufge- kündigt wurde.
Feuerversicherung. 12 GW 001 1 Brandmeldeanlagen 12 GW 002 1 Löschanlagen 12 GW 005 2 Mehrkosten für eine Ersatzunterkunft
Feuerversicherung. Verderb von Tiefkühlgut bei technischem Versagen des Kühlaggregates oder bei Ausfall der öffentlichen Strom- zufuhr;
Feuerversicherung a) Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wir- kung der elektrischen Energie selbst; b) Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser;