Ersatzversorgung Musterklauseln

Ersatzversorgung. 4.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, bestehen die Verträge nach Ziffer 1.3 nicht bei Beginn der Belieferung des Anschlussnutzers, erfolgt der Lieferantenwechsel nicht entsprechend der in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen und kann deshalb der Netzbetreiber die Anmeldung der Entnahmestelle des Anschlussnutzers durch den neuen Lieferanten zurückweisen, oder kann der Bezug von Strom nicht einem Bilanzkreis zugeordnet werden, gilt der vom Anschlussnutzer aus dem Netz des Grundversorgers entnommene Strom als vom Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG als Ersatzversorgung i. S. v. § 38 EnWG geliefert. Der Ersatzversorger kann die Ersatzversorgung des Anschlussnutzers verweigern, insbesondere wenn diese für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Ersatzversorgung gilt zwischen dem Anschlussnutzer und dem Ersatzversorger die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden (StromGVV)“ in ihrer jeweiligen gültigen Fassung entsprechend, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. 4.2 Das Entgelt für die Ersatzversorgung wird vom Ersatzversorger nach billigem Ermessen festgelegt unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation für die Energiebeschaffung, der aktuellen Netzentgelte des Netzbetreibers, jeweils zzgl. aller anfallenden Steuern und gesetzlicher Abgaben. 4.3 Der Ersatzversorger kann den Stromverbrauch, der auf die erfolgte Ersatzversorgung nach Ziffer 4.1 entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch dem Anschlussnutzer in Rechnung stellen, es sei denn, es liegen zweifelsfreie Messdaten vor; in diesem Fall sind die Messdaten Grundlage der Abrechnung des Entgelts für die Ersatzversorgung. 4.4 Erlangt der Anschlussnutzer von den Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung nach Ziffer 4.1 Kenntnis, hat er den Netzbetreiber und den Ersatzversorger hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. 4.5 Der nach Ziffer 4.1 zustande gekommene Vertrag über die Ersatzversorgung des Anschlussnutzers endet, sobald die Belieferung der Entnahmestelle des Anschlussnutzers wieder auf der Grundlage eines wirksamen Stromliefervertrages erfolgt und alle Voraussetzungen nach Ziffer 1.3 und 3.1 vorliegen, spätestens aber 3 Monate nach Beginn der Ersatzversorgung, es sei denn, der Ersa...
Ersatzversorgung. 2.1 Sofern der Kunde über das Energieversorgungsnetz Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, gilt der vom Kunden aus dem Energieversorgungsnetz entnommene Strom als von dem Energieversor- gungsunternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist. Dabei gelten die hierzu vom Unternehmen veröffentlichten allgemeinen Preise. Das Unternehmen kann die Ersatzversorgung des Kunden verweigern, wenn diese für das Unternehmen aus wirt- schaftlichen Gründen unzumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Ersatzver- sorgung vorliegt. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Ersatzversorgung gelten zwischen dem Kunden und dem Unternehmen die vorliegenden AGBS in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2.2 Das Unternehmen nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 Satz 1 kann den Stromverbrauch, der auf die erfolgte Ersatzversorgung nach Ziffer 2.1 entfällt, aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch dem Kunden in Rechnung stellen. 2.3 Erlangt der Kunde von den Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 Kenntnis, hat er das Unternehmen nach Ziffer 2.1 Satz 1 hierüber unverzüglich zu in- formieren. 2.4 Der nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 zu Stande gekommene Vertrag über die Ersatzversorgung des Kunden endet, sobald die Belieferung der Entnahmestelle des Kunden wieder auf der Grundla- ge eines wirksamen Stromliefervertrages erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Nach dem Ablauf von drei Monaten besteht für den Kunden kein Anspruch mehr gegen das Unternehmen auf eine Ersatzversorgung. 2.5 Für die Ersatzversorgung gelten Abschnitt II. Ziffer 2 bis 7, Abschnitt III. Ziffer 1, 2 und 4, Abschnitt IV. und V., Abschnitt VI. Ziffer 1 und 3 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung Abschnitt VI. Ziffer 2.3 entsprechend. Abschnitt III. Ziffer 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass das Un- ternehmen den Energieverbrauch aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. 2.6 Das Unternehmen nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 Satz 1 wird dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung mitteilen. Da- bei wird es ebenfalls mitteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung für die Fortsetzung des Strombezuges der Abschluss eines neuen Stromliefervertrages durch den Kunden erford...
Ersatzversorgung. 6.1 Für Anschlussnutzer, die Energie nicht aus dem Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung entnehmen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, kommt eine der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG gleichkommende Versorgung durch den Grundversorger im Netzgebiet des Netzbetreibers zu dessen für den Fall der Ersatzversorgung veröffentlichten Preise und Bedingungen zustande, sofern der Grundversorger dies vorsieht. 6.2 Kommt ein Liefervertrag gemäß Ziffer 6.1 nicht zustande, z. B. weil dies für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist oder bietet der Grundversorger keine Ersatzversorgung an, wird die Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber eingestellt. Daraufhin ist eine Stromentnahme am Netzanschluss nicht mehr möglich. Die Einstellung der Anschlussnutzung teilt der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer mit einer Frist von 3 Tagen mit. 6.3 Wird eine Ersatzversorgung vom Grundversorger angeboten, ist der Netzbetreiber berechtigt, alle zur Abwicklung der Versorgung relevanten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach Ziffer 8.1 an den Grundversorger zu übermitteln.
Ersatzversorgung. 3.1 Sofern der Anschlussnutzer über die Entnahmestelle Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt der Strom als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist. 3.2 Im Falle einer Ersatzversorgung nach Ziffer 3.1 gelten § 38 EnWG und § 3 StromGVV mit den jeweils dort enthaltenen Verweisungen.
Ersatzversorgung. Darüber hinaus ist im EnWG die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt. Von Ersatzver- sorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (d.h. Strombezug ohne Liefervertrag). Für die Ersatzversorgung der Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH gelten die gleichen Preise und Bedingungen wie für die Grundversorgung. Es kommt ebenfalls die StromGVV zur Anwendung. Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energie- lieferungsvertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
Ersatzversorgung. 5.1 Endet die Belieferung des Kunden durch den Lieferanten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Belieferung durch einen anderen Lieferanten beginnt oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Belieferung des Kunden durch einen Lieferanten, ordnet die Syna die Entnahmestelle des Kunden dem Bilanzkreis des Grundversorgers zu, der die Ersatzversorgung übernimmt. Die Syna wird den Kunden hierüber unverzüglich unterrichten. 5.2 Im Falle der Ersatzversorgung hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass spätestens nach 3 Monaten nach Beginn der Ersatzversorgung die Zuordnung zu einem neuen Lieferanten erfolgt und dies der Syna mitgeteilt worden ist. 5.3 Erfolgt innerhalb von drei Monaten ab Unterrichtung des Kunden durch die Syna keine Zuordnung des Entnahmepunktes zu einem neuen Lieferanten, ist die Syna nach Beauftragung durch den Grundversorger berechtigt, die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen.
Ersatzversorgung. Die Preise der Grundversorgung gelten bis auf weiteres auch für eine eventuelle Ersatzversorgung.
Ersatzversorgung. Diese Regelungen gelten ebenfalls mit Ausnahme der Ziffer 6. (Kündigung, § 20 StromGVV) für die Ersatzversorgung.

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  • Versorgung 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist. (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.

  • Entsorgung Der Aussteller ist für die Reinigung und Abfallentsorgung seines Messestandes verantwortlich. Er ist verpflichtet und verantwortlich für die sortenreine Trennung der anfallenden Abfälle nach Wert- und Reststoffen. Am Abend eines jeden Auf- und Abbautages müssen sämtliche Abfälle aus den Hallen entfernt werden, oder in den vorgeschriebenen Be- hältnissen der Messe Stuttgart zur Entsorgung bereitgestellt sein, die vom Servicepartner der LMS fachgerecht entsorgt werden. Wir verweisen hier ausdrücklich auf die Abfallrichtlinien der Messe Stuttgart (LMS) im Stuttgart Messe Service-Por- tal (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in den Serviceunterlagen.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,