Erstattung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Musterklauseln

Erstattung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. Für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge aus der Nutzung der Karte oder deren Daten haftet der Karteninhaber grundsätzlich nicht. Die Bank hat gegen ihn keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Kenntnisnahme des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4.
Erstattung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. Für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge haftet die Firma grundsätzlich nicht. Die Bank hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Kenntnisnahme des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß Ziffern 1.3.
Erstattung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. (1) Sofern sich nicht aus Art. 10 (2) und Art. 12 (3) der AGB etwas anderes ergibt, hat die Bank im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs dem Kunden den Geldbetrag, der Gegenstand des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist (im Folgenden der „Zahlungsbetrag“), unverzüglich zu erstatten und dies nicht später als zum Ende des folgenden Bankgeschäftstags für Zahlungsdienste, nachdem die Bank dies festgestellt hat oder darüber benachrichtigt worden ist, es sei denn, die Bank hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, und teilt der CSSF diese Gründe schriftlich mit. Falls der Zahlungsbetrag von einem Kontokorrentkonto des Kunden belastet worden ist, bringt die Bank dieses Kontokorrentkonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Die Wertstellung der Gutschrift auf das Konto des Kunden hat spätestens an dem Datum zu erfolgen, an dem der Betrag belastet wurde. (2) Abweichend von Absatz 1 gelangt in Bezug auf Online- Dienste Folgendes zur Anwendung: a) Verbraucher-Kunden: (i) der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Verbraucher-Kunden vor der Zahlung nicht erkennbar war, es sei denn der Verbraucher-Kunde hat selbst betrügerisch gehandelt, oder (ii) der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Mitarbeiters, eines Agenten oder einer Niederlassung der Bank oder einer Stelle, an die deren Aktivitäten ausgelagert waren, verursacht wurde. • Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung trägt der Verbraucher-Kunde den gesamten Verlust im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang, wenn der Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Verbraucher-Kunden (oder von einem anderen Nutzer) herbeigeführt wurde, indem der Verbraucherkunde (oder sonstige Nutzer) es versäumte: (i) eine oder mehrere seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung oder die Nutzung des Zahlungsinstruments gemäß diesen Geschäftsbedingungen und den Geschäftsbedingungen für das Online Banking zu erfüllen; und/oder (ii) die Bank unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er den Störfall feststellte. • In jedem Fall trägt der Verbraucher-Kunde den gesamten infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erlittenen Verlust, falls er (oder ein anderer autorisierter Nutzer) betrügerisch gehandelt hat, unabhängig davon, ob eine Meldung über den Störfall an die Bank gesendet wurde. b) Nicht-Verbraucher-Kunden:
Erstattung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. (1) Sofern sich nicht aus Z. 16 (2) und Z. 8 (3) der AGB etwas anderes ergibt, hat die Bank im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs dem Kunden den Geldbetrag, der Gegenstand des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist (im Folgenden der „Zahlungsbetrag“), unverzüglich zu erstatten und dies nicht später als zum Ende des folgenden Bankgeschäftstags für Zahlungsdienste, nachdem die Bank dies festgestellt hat oder darüber benachrichtigt worden ist, es sei denn, die Bank hat angemessenen Grund zur Annahme, dass es sich um Betrug handelt, und teilt der zuständigen Behörde diesen Grund mit. Falls der Zahlungsbetrag von einem Kontokorrentkonto des Kunden belastet worden ist, bringt die Bank dieses Kontokorrentkonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Die Wertstellung der Gutschrift auf das Konto des Kunden hat spätestens an dem Datum zu erfolgen, an dem der Betrag belastet wurde. (2) Abweichend von oben genannten Bestimmungen gelangt in Bezug auf Online-Dienste Folgendes zur Anwendung: a) Der Kunde ist ein Verbraucher (der „Verbraucher-Kunde“)

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.