Entgelte und Auslagen. 9.1 Alle vom Karteninhaber zu zahlenden Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für besondere Leistungen des Herausgebers bzw. der Bank, wie z. B. die Ausstellung einer Ersatzkarte oder Ersatz-PIN, für die Nutzung des Bargeldservices und den Auslandseinsatz, sind in der Regel gesonderte Entgelte zu zahlen.
Entgelte und Auslagen. Für besondere Leistungen, wie z. B. die Ausstellung einer Ersatzkarte oder Ersatz-PIN, die Zusendung von Rechnungs- und Belegkopien (sofern dies auf einem Verschulden des Karteninhabers beruht oder von ihm veranlasst wurde) sowie für die Nutzung des Bargeldservice und den Auslandsein- satz, sind in der Regel gesonderte Entgelte zu zahlen. Die vom Karteninhaber geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
Entgelte und Auslagen. 11.1 Die vom Debitkarteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank.
Entgelte und Auslagen. 921 769 000 02.13 Für die Depotführung und sonstige Leistungen im Rahmen der Depot- führung kann die Gesellschaft dem Kunden ein Entgelt berechnen. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der Entgelte ist im Preis- und Leistungs- verzeichnis der Gesellschaft enthalten, das auf Anfrage zugesandt wird. Die Gesellschaft behält sich eine jederzeitige Anpassung der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Für die im Preis- und Leistungs- verzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Gesellschaft die Höhe des Entgelts nach billigem Ermes- sen (§ 315 BGB) bestimmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, fällige An- sprüche auf Entgelte und Auslagen durch den Verkauf von im Depot des Kunden verbuchten Anteilen bzw. Bruchteilen davon in ent- sprechender Höhe zu befriedigen. Der Kunde trägt außerdem alle Aus- lagen, die anfallen, wenn die Gesellschaft in seinem Auftrag oder mut- maßlichen Interesse tätig wird (insbesondere Kommunikationskosten und Porti). Die Änderung von Entgelten für Leistungen, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in An- spruch nimmt (zum Beispiel Depotführungsentgelte), wird die Gesell- schaft dem Kunden schriftlich, zum Beispiel durch Aufdruck auf dem Depotauszug, mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Entgelte für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Gesellschaft wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
Entgelte und Auslagen. Die Entgelte (Höhe und Fälligkeit) für die Depotführung (“Hauptleistung”) und sonstige vom Kunden in Anspruch genommene Leistungen (“Nebenleistungen”) im Rahmen der Geschäftsbeziehung ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Raisin Bank AG. Außerdem können Nebenkosten bzw. Auslagen (z. B. Überweisungs-, Retourengebühren, Porto, Telefon etc.) dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn die Raisin Bank in seinem Auftrag oder mutmaßlichen Interesse tätig wird. Genauere Angaben zu den Kosten werden im Preis- und Leistungsverzeichnis der Raisin Bank aufgeführt.
Entgelte und Auslagen. (1) Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern
Entgelte und Auslagen. Für die Depotführung und sonstige Leistungen im Rahmen der Depotführung kann die Gesellschaft dem Kunden ein Entgelt berechnen. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der Entgelte ist im Preis- und Leistungsverzeichnis der Gesellschaft enthalten, das auf Anfrage zugesandt wird. Die Gesellschaft behält sich eine jederzeitige Anpassung der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Für die im Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Gesellschaft die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, fällige Ansprüche auf Entgelte und Auslagen durch den Verkauf von im Depot des Kunden verbuchten Anteilen bzw. Bruchteilen davon in entsprechender Höhe zu befriedigen. Der Kunde trägt außerdem alle Auslagen, die anfallen, wenn die Gesellschaft in seinem Auftrag oder mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere Kommunikationskosten und Porti).
Entgelte und Auslagen. 3.1 Für Lastschriften im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren berechnet die Bank die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesenen Entgelte.
Entgelte und Auslagen. (1) Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
Entgelte und Auslagen. (1) Der Kunde wird TOLL die im Rahmen der Geschäftsbeschreibung oder in einer gesonderten Absprache vereinbarten Entgelte entrichten.