Entgelte und Auslagen Musterklauseln

Entgelte und Auslagen. 9.1 Alle vom Karteninhaber zu zahlenden Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für besondere Leistungen des Herausgebers bzw. der Bank, wie z. B. die Ausstellung einer Ersatzkarte oder Ersatz-PIN, für die Nutzung des Bargeldservices und den Auslandseinsatz, sind in der Regel gesonderte Entgelte zu zahlen. 9.2 Für Änderungen von Entgelten gilt Ziffer 19. 9.3 Entgelte Dritter für den Einsatz der Karte werden in der Regel von der Akzep- tanzstelle vor dem Bezahlvorgang bekanntgegeben. Ziffer 10.2 gilt ergänzend.
Entgelte und Auslagen. 9.1 Alle vom Karteninhaber zu zahlenden Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für beson- dere Leistungen des Herausgebers bzw. der Bank, wie z. B. die Ausstellung einer Ersatzkarte oder Ersatz-PIN, für die Nutzung des Bargeldservices und den Aus- landseinsatz, sind in der Regel gesonderte Entgelte zu zahlen. 9.2 Für Änderungen von Entgelten gilt Ziffer 19. 9.3 Entgelte Dritter für den Einsatz der Karte werden in der Regel von der Akzeptanzstelle vor dem Bezahl- vorgang bekanntgegeben. Ziffer 10.2 gilt ergänzend.
Entgelte und Auslagen. Für besondere Leistungen, wie z. B. die Ausstellung einer Ersatzkarte oder Ersatz-PIN, die Zusendung von Rechnungs- und Belegkopien (sofern dies auf einem Verschulden des Karteninhabers beruht oder von ihm veranlasst wurde) sowie für die Nutzung des Bargeldservice und den Auslandsein- satz, sind in der Regel gesonderte Entgelte zu zahlen. Die vom Karteninhaber geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
Entgelte und Auslagen. 9.1 Alle vom Karteninhaber zu zahlenden Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für besondere Leistungen des Herausgebers bzw. der Bank, wie z. B. die Ausstellung einer Ersatzkarte oder Ersatz-PIN, für die Nutzung des Bargeldservices und den Auslandseinsatz, sind in der Regel gesonderte Entgelte zu zahlen. 9.2 Für Änderungen von Entgelten gilt Ziffer 19. 9.3 Entgelte Dritter für den Einsatz der Karte werden in der Regel von der Akzep- tanzstelle vor dem Bezahlvorgang bekanntgegeben. Ziffer 10.2 gilt ergänzend. 10 Umsatzkontrolle, Beanstandungen, Rückvergütung 10.1 Der Empfänger der Umsatzaufstellung/Kontoauszüge hat die Umsatzinfor- mationen sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen umgehend nach Erhalt auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungs- vorgangs aus der Nutzung der Karte oder deren Daten zu unterrichten. Ist der Empfänger der Umsatzaufstellung/Kontoauszüge nicht zugleich Inhaber der be- troffenen Karte oder (Mit-)Inhaber des Abrechnungskontos, so hat er sich zur Überprüfung der Umsatzinformationen mit dem Inhaber der Karte bzw. des Abrechnungskontos selbst abzustimmen. Die Ziffern 6.5 und 6.6 gelten ergänzend. Beanstandungen und Reklamationen der Umsatzaufstellung oder einzelner Posi- tionen berechtigen nicht zur Rückgabe der Belastung des Abrechnungskontos. 10.2 Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und Akzeptanzstelle sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtungen des Karteninhabers gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen. 10.3 Rückvergütungen aus Geschäften, die unter Verwendung der Karte oder deren Daten geschlossen wurden, darf die Akzeptanzstelle dem Karteninhaber gegenüber nicht durch bare oder unbare Zahlungen, sondern nur in Form von Gutschriftbelegen, die die Akzeptanzstelle dem Karteninhaber aushändigt, erbrin- gen. Deren Verfügbarkeit ist in Ziffer 5.2 geregelt. Wenn nach zwei Monaten keine Gutschrift in den Umsatzinformationen ersichtlich ist, hat der Karteninhaber der Bank eine Kopie des Gutschriftbelegs vorzulegen.
Entgelte und Auslagen. Für die Depotführung und sonstige Leistungen im Rahmen der Depotführung kann die Gesellschaft dem Kunden ein Entgelt berechnen. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der Entgelte ist im Preis- und Leistungsverzeichnis der Gesellschaft enthalten, das auf Anfrage zugesandt wird. Die Gesellschaft behält sich eine jederzeitige Anpassung der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Für die im Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Gesellschaft die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen. Der Kunde trägt außerdem alle Auslagen, die anfallen, wenn die Gesellschaft in seinem Auftrag oder mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere Kommunikationskosten und Porti).
Entgelte und Auslagen. Die Entgelte (Höhe und Fälligkeit) für die Depotführung (“Hauptleistung”) und sonstige vom Kunden in Anspruch genommene Leistungen (“Nebenleistungen”) im Rahmen der Geschäftsbeziehung ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Raisin Bank AG.
Entgelte und Auslagen. 11.1 Die vom Debitkarteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank. 11.2 Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikations- weg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. 11.3 Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Debitkarteninhabern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Absatz 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.
Entgelte und Auslagen. (1) Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. (2) Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Mo- nate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zu- stimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den Karteninhaber in ihrem Angebot beson- ders hinweisen. (4) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Karteninhabern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Abs. 2 bis 6 AGB-Banken.
Entgelte und Auslagen. Für die Depotführung und sonstige Leistungen im Rahmen der Depot- führung kann die Gesellschaft dem Kunden ein Entgelt berechnen. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der Entgelte ist im Preis- und Leistungs- verzeichnis der Gesellschaft enthalten, das auf Anfrage zugesandt wird. Die Gesellschaft behält sich eine jederzeitige Anpassung der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Für die im Preis- und Leistungs- verzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Gesellschaft die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen. Der Kunde trägt außerdem alle Auslagen, die anfallen, wenn die Gesellschaft in seinem Auftrag oder mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere Kommunikationskosten und Porti). Die Änderung von Entgelten für Leistungen, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch nimmt (zum Beispiel Depotführungsentgelte) wird die Gesellschaft dem Kunden schriftlich, zum Beispiel durch Aufdruck auf dem Depotauszug, mit- teilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes ver- einbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kün- digen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Entgelte für die ge- kündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Gesellschaft wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
Entgelte und Auslagen. Entgelte der Abtretung bzw. der Löschung der Grundpfandrechte / der Pfandfreigabe der Flurstücke gem. aktuellem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank sowie erforderliche Auslagen trägt der/tragen die Antragsteller, soweit die Bank weder gesetzlich noch vertraglich zur Freigabe verpflichtet ist.