Nutzung der Karte Musterklauseln

Nutzung der Karte. 4.1 Die Karte kann bei allen Händlern mit dem Mastercard- Akzeptanzzeichen außer folgenden Händlerkategorien be- nutzt werden: 4.2 Quasi cash – Kundenfinanzinstitut, Quasi cash – Händler, Glücksspiele, Dating- und Escort-Services, Automatische Zapfsäulen, POI (Point of Interaction), Finanzierungstransakti- onen 4.3 Sie müssen jede Transaktion autorisieren. Eine Transakti- on wird als autorisiert betrachtet, wenn Ihr PIN-Code oder ein anderer Sicherheitscode (wie z. B. der CVC-Code auf der Rückseite der Karte) eingegeben wurde oder (sobald bei der Karte die kontaktlose Funktionalität freigeschaltet wurde) die Karte gegen ein NFC-Lesegerät angetippt wurde und von einem solchen Lesegerät akzeptiert wurde. Nur kontaktlose Transaktionen (unter 25 Euro in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass dieses Limit im Ausland abweichen kann.) über das kontaktlose Bezahlterminal können ohne PIN Code durchge- führt werden. Ihnen steht es frei, ob Sie diese Funktion ver- wenden möchten. Im Ausland kann der Händler, wenn er keine Chip- oder PIN-Autorisierung akzeptiert, Ihnen ermögli- chen, die Transaktion durch Unterzeichnung des Belegs zu autorisieren. Bitte beachten Sie, dass Sie eine Transaktion in der Regel nicht abbrechen können, sobald sie autorisiert wurde, da zu diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass wir sie bereits erhalten haben. Sie sind für alle Transaktionen, die Sie autorisieren, unabhängig von der Art der Autorisierung, ver- antwortlich. 4.4 Die Karte ermöglicht ein kontaktloses Bezahlen. Diese Funktion wird erst freigeschaltet, nachdem die Karte zum ersten Mal zur Bezahlung (die Angabe von Ihrem PIN-Code wird benötigt) an einem Bezahlterminal verwendet wurde. Erst dann kann die Karte auch zur kontaktlosen Bezahlung verwendet werden. 4.5 Sie können Ihr verfügbares Guthaben jederzeit über die Webseite oder telefonisch beim Kundenservice erfragen. 4.6 Die Karte kann nicht an Selbstbedienungstankstellen benutzt werden. Sie können die Karte jedoch nutzen, indem Sie an der Kasse zahlen. 4.7 Eine Verwendung der Karte an Geldautomaten ist nicht möglich. 4.8 Die Karte sollte nicht zur Identifizierung verwendet wer- den. Wir werden Genehmigungsanfragen von Händlern ver- weigern, die die Karte für Identifizierungszwecke verwenden. 4.9 Sie dürfen die Karte nicht verwenden, um Bargeld, Rei- seschecks oder Rückgeld in bar von einem Händler zu bezie- hen, um Fehlbeträge auf Kreditkarten, Überziehungskredite oder ein Darlehen auszugleichen, um Mitgliedsbeiträge oder Abonnemen...
Nutzung der Karte. 4.1 Die Karte kann bei vorbehaltlich Ziffer 4.2 allen Händlern mit dem Mastercard-Akzeptanzzeichen eingesetzt werden. 4.2 Die Karte kann zum Bezug von Waren und Dienstleistungen genutzt werden. Nicht zulässig ist die Nutzung der Karte für den direkten oder indirekten Bezug von Geld. Die Karte darf insbesondere nicht eingesetzt werden für den Erwerb von E-Geld-Produkten. Ferner darf die Karte nicht eingesetzt werden: an Selbstbedienungstankstellen, für Auszahlungen von Bargeld am Geldautomaten, für Glücksspiele, Dating- und Escort-Services oder an Kassen von Kreditinstituten oder anderen bargeldauszahlenden Stellen sowie im Rahmen von Cashback-Systemen und Online-Bezahlsystemen sowie für den Geldversand zugunsten bzw. zulasten der Karte. Eine Verwendung der Karte zum Erwerb von Reiseschecks, zum Begleichen von Kreditkartensalden, zum Tilgen von Überziehungen oder Darlehen, zum Begleichen von Mitgliedsbeiträgen oder für Abbuchungsaufträge ist nicht möglich. 4.3 Die Karte kann nicht als Identitätsnachweis verwendet werden. Wir werden Genehmigungsanfragen von Händlern verweigern, die die Karte für Identifizierungszwecke verwenden. 4.4 Beschädigte oder veränderte Karten werden von den Händlern nicht akzeptiert. 4.5 Sie dürfen die Karte weder verkaufen noch auf andere übertragen. 4.6 Wenn Sie einkaufen, erhalten Sie für den auf der Karte noch verfügbaren Betrag keine Barauszahlung.
Nutzung der Karte. 4.1 Bei Nutzung der Karte zur Autorisierung eines Zahlungsauftrages ist entweder an Geldautomaten die Kreditkarten-PIN einzugeben und der Bargeldbetrag zu wählen oder bei Akzeptanzstellen 4.2 Nach vorheriger Abstimmung mit der Akzeptanzstelle kann der Karteninhaber beim Kauf von Waren und Dienstleistungen schriftlich per Fax oder Bestellkarte bzw. per Telefon (z. B. beim Versandhandel und Reisebuchungen) ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kartennummer, das Laufzeitende der Karte und – sofern von der Akzeptanzstelle gefordert – die auf der Kartenrückseite vermerkten dreistelligen Kartenprüfziffer angeben. 4.3 Bei Nutzung der Karte zur Autorisierung eines Zahlungsauftrages über das Internet dürfen lediglich die Kartenmarke (Visa/Mastercard), der Name des Karteninhabers, die Kartennummer, das Laufzeitende der Karte und die rückseitig aufgetragene dreistellige Kartenprüfziffer, aber niemals die Kreditkarten-PIN angegeben werden. Sofern ein Verfahren zur starken Kundenauthentifizierung von der Akzeptanzstelle unterstützt und dessen Nutzung durch die Bank gefordert wird, ist dieses vom Karteninhaber einzusetzen. Die Nutzung des Verfahrens zur starken Kundenauthentifizierung setzt die Teilnahme an dem Online-Banking voraus. Mit der Teilnahme am Online-Banking erhält der Karteninhaber auch weitere Kennungen (z. B. eine Online-PIN). Der Karteninhaber wird über das gesicherte Authentifizierungsverfahren, dessen Kennungen und Funktionalität gesondert unterrichtet.
Nutzung der Karte. 4.1 Die Karte kann bei angeschlossenen Händlern in Deutschland genutzt werden. Die jeweils freigegebenen Händler sind auf der Website aufgelistet. Händler können jederzeit aus dem Ticket Plus® Programm ausscheiden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Händler an das Programm angeschlossen bleibt. Die Karte kann in anderen Geschäften als denen der Händler nicht verwendet werden. Insbesondere ist Nutzung der Karte an SB-Tankstellen nicht möglich. 4.2 Die Karte kann zum Bezug von Waren und Dienstleistungen genutzt werden. Nicht zulässig ist die Nutzung der Karte für den direkten oder indirekten Bezug von Geld. Die Karte darf insbesondere nicht eingesetzt werden für den Erwerb von E-Geld- Produkten. Ferner darf die Karte nicht eingesetzt werden für Auszahlungen von Bargeld am Geldautomaten oder an Kassen von Kreditinstituten oder anderen bargeldauszahlenden Stellen sowie im Rahmen von Cashback-Systemen und Online- Bezahlsystemen sowie für den Geldversand zugunsten bzw. zulasten der Karte. Eine Verwendung der Karte zum Erwerb von Reiseschecks, zum Begleichen von Kreditkartensalden, zum Tilgen von Überziehungen oder Darlehen, zum Begleichen von Mitgliedsbeiträgen oder für Abbuchungsaufträge ist nicht möglich. 4.3 Die Karte kann nicht als Identitätsnachweis verwendet werden. Wir werden Genehmigungsanfragen von Händlern verweigern, die die Karte für Identifizierungszwecke verwenden. 4.4 Beschädigte oder veränderte Karten werden von den Händlern nicht akzeptiert. 4.5 Sie dürfen die Karte weder verkaufen noch auf andere übertragen. 4.6 Wenn Sie einkaufen, erhalten Sie für den auf der Karte noch verfügbaren Betrag keine Barauszahlung.
Nutzung der Karte. Mit Abschluss des Vertrages und Ausgabe der Karte an den Kunden kann der Karten- inhaber die Karte nutzen und Bonuspunkte sammeln. Das Einlösen der Bonuspunkte kann erst erfolgen, wenn der Vertrag mit der korrekt eingetragenen Kundennummer inklusive Geburtsdatum des Hauptkarteninhabers der Stadtwerke Troisdorf GmbH vorliegt. Dies gilt auch für die Partner- und Zusatzkarten. Die Stadtwerke Troisdorf GmbH behält sich das Recht vor, einzelne Kunden von der Nutzung der TroCard auszuschließen. Ein solcher Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn ein Kunde gegen die TroCard-Vertragsbedingungen verstößt, insbesondere wenn er manipulativ die TroCard verändert.
Nutzung der Karte. 4.1 Die Karte kann bei angeschlossenen Akzeptanzpartnern genutzt werden. Die Nutzung ist nur in Deutschland möglich. Die jeweiligen Akzeptanzpartner sind auf der Website aufgelistet. Akzeptanzpartner können jederzeit aus dem Programm ausscheiden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Ak- zeptanzpartner an das Programm angeschlossen bleibt. Die Karte kann bei Abgabestellen, die keine Akzeptanzpartner sind, nicht verwendet werden. 4.2 Das Unternehmen gewährt Ihnen die Karte im Rahmen der mit der Abga- be von Mahlzeiten verbundenen steuerrechtlichen Vorschriften (insbesonde- re §§ 8, 40 EStG i. V. m. R 8.1 und R 40.2 LStR), die Sie zu beachten haben. Dies bedeutet für Sie Folgendes: • Karten dürfen nur für den Bezug von Mahlzeiten genutzt werden. Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und zum Verzehr während der Arbeitszeit oder in den Essenspausen geeignet sind, einschließlich der dazu üblichen Getränke. Zum Verzehr nicht geeignet sind insbesondere Spirituosen und Tabakwaren. • Ein Erwerb von Lebensmitteln ist nur zulässig, wenn diese zum unmittelba- ren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen be- stimmt sind (Sachbezüge gemäß § 8 Abs. 2 EStG). 4.3 Die Karte ist eine Prepaid-Karte, d. h., der verfügbare Betrag ist auf der Karte erforderlich, um Transaktionen durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass der verfügbare Betrag mit jeder Transaktion um das gesamte Tagesguthaben verringert wird. 4.4 Damit eine Transaktion freigegeben werden kann, muss der volle Abbu- chungsbetrag unter dem Tagesguthaben sowie dem verfügbaren Betrag liegen oder diesem entsprechen. Falls der volle Abbuchungsbetrag über dem Tagesguthaben oder dem verfügbaren Betrag liegt, wird die Transaktion verweigert. Unter diesen Umständen kann ein Akzeptanzpartner eine Zu- zahlung bewilligen, wobei der überschüssige Betrag unter Verwendung einer anderen Zahlungsmethode beglichen und Ihre Karte für die Begleichung des Restbetrages genutzt wird (siehe Ziffer 4.13). 4.5 Bitte beachten Sie: • Die Karte darf nur ein Mal pro Arbeitstag zum Erwerb einer Mahlzeit in Höhe des Tagesguthabens verwendet werden. • Die Höhe des Tagesguthabens wird vom Unternehmen vorgegeben und Sie können Ihr aktuelles Tagesguthaben jederzeit in Ihrem Online-Konto einse- hen oder in Ihrem Unternehmen beim Verantwortlichen erfragen. • Mit jedem Einsatz verfällt das jeweilige Tagesguthaben vollständig! Eine Auszahlung (auch von Differenzbeträgen) in B...
Nutzung der Karte. (1) Zur Nutzung der Karte ist nur die in dem jeweiligen TARGOBANK Businesskreditkar- tenvertrag als „Karteninhaber“ bezeichnete Person berechtigt. Weisungen, Absprachen und Nutzungsbeschränkungen im Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Karteninhaber sind im Verhältnis zur Bank und den Akzeptanzstellen unbeachtlich. (2) Bei Nutzung der Karte ist von dem Karteninhaber entweder ein Beleg zu unterzeich- nen, auf den die Akzeptanzstelle die Kartendaten übertragen hat, oder an Bargeldauto- maten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben.
Nutzung der Karte. (1) Bei Nutzung der Karte ist von Ihnen entweder ein Beleg zu unterzeichnen, auf den die Akzeptanzstelle die Kartendaten übertragen hat, oder an Bargeldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben. (2) Zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkgebühren an unbeaufsichtig- ten automatisierten Kassen kann von der Eingabe der PIN abgesehen werden. Wenn (3) Nach vorheriger Abstimmung zwischen Ihnen und der Akzeptanzstelle können Sie – insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls im Rahmen eines fernmündli- chen Kontakts – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich Ihre Kartennummer angeben. (4) Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt Ihre Authentifizierung als Karteninhaber, indem Sie auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizierungselemente einsetzen. Authentifizierungselemente sind (5) Mit dem Einsatz der Karte erteilen Sie die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung, das heißt zum Ausgleich der Forderung der Akzeptanzstelle. Sofern dafür zusätzlich Ihre Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement erforderlich ist, wird Ihre Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung Ihrer Zustimmung können Sie die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autori- sierung ist zugleich Ihre ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank Ihre für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet, übermittelt und speichert.

Related to Nutzung der Karte

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Zustimmung zur Nutzung des Prospekts Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Die Informationen über den jeweiligen Basiswert und/oder über die Korbbestandteile bestehen aus Auszügen und Zusammenfassungen von öffentlich verfügbaren Informationen, die gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt wurden. Die Emittentin bestätigt, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben werden und dass nach Wissen der Emittentin und soweit für die Emittentin aus den ihr vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen ersichtlich - die übernommenen und gegebenenfalls ins Deutsche übersetzten Informationen nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Weder die Emittentin noch die Anbieterin übernehmen hinsichtlich dieser Information weitere Verantwortung. Insbesondere übernehmen weder die Emittentin noch die Anbieterin die Verantwortung für die Richtigkeit der den jeweiligen Basiswert und/oder die Korbbestandteile betreffenden Informationen oder übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass kein die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen beeinträchtigendes Ereignis eingetreten ist. Der Basiswert ist vorliegend der EURO STOXX 50® Index (Price EUR). Der EURO STOXX 50® Index (Price EUR) ist ein Kursindex. Der Indexstand eines Kursindex bestimmt sich insbesondere durch die Kurse der enthaltenen Bestandteile. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Werden Dividenden ausbezahlt, bildet der Kursindex auch Kursabschläge ab. Angaben zu der vergangenen und künftigen Wertentwicklung und Volatilität des Basiswerts und/oder der jeweiligen Korbbestandteile sind kostenlos auf der bzw. den folgenden Webseite(n) einsehbar: xxxxx://xxxxxxx.xxx. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit oder Richtigkeit oder für die fortlaufende Aktualisierung der auf der bzw. den angegebenen Webseite(n) enthaltenen Inhalte keine Gewähr.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 44 - Prüfung - (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. (7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Zertifikatsinhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Zertifikate über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen (zu möglichen Provisionszahlungen siehe unten). Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Erwerber der Zertifikate von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Zertifikate getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Erwerbers von Zertifikaten ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Zertifikatsinhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Zertifikaten einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Zertifikaten der Vermögensbesteuerung unterliegen. Im Hinblick auf diese Zertifikate gewährt der Emittent eine Vertriebsprovision in Höhe von bis zu 4%. Die Vertriebsprovision bezieht sich auf den Anfänglichen Ausgabepreis oder, sofern dieser höher ist, auf den Verkaufspreis des Zertifikats im Sekundärmarkt. Sämtliche Informationen, insbesondere betreffend das Konzept, die Art, die Berechnungsmethode, die Gewichtung der einzelnen Aktien, die Regeln über den ordentlichen oder außerordentlichen Austausch von einzelnen Aktien im Index werden für die den in diesem Dokument beschriebenen Wertpapieren zugrunde liegenden Indizes auf den folgenden Internetseiten beschrieben. Diese Internetseiten machen auch aktuelle Angaben über die jeweilige aktuelle Gewichtung der in einem Index enthaltenen Aktien. DAX® Leveraged- und Short-Indizes (Hebelindizes): xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xxx Für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Wertpapierprospekts für die vom Lizenznehmer emittierten Finanzinstrumente, einschließlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 7 Wertpapierprospektgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004, ist der Lizenznehmer, nicht aber auch der Lizenzgeber verantwortlich. DAX® Leveraged- und Short-Indizes "DAX® Leveraged- und Short-Indizes" sind eingetragene Marken der Deutschen Börse AG (Lizenzgeber). Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Indizes. Die auf den Indizes basierenden Optionsscheine/Zertifikate werden in keiner Weise vom Lizenzgeber gefördert, herausgegeben, verkauft oder beworben und der Lizenzgeber übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Frankfurter Wertpapierbörse Börse Stuttgart Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesellschaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Konzernabschluss vom 31. Dezember 2019 jeweils für das am 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2018 geendete Geschäftsjahr sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 30. September 2020 geendeten Zeitraum entnommen sind: Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD, ausgenommenJahr endendJahr endend9-Monatszeit- 9-Monatszeit- Beträge betreffend Aktien) am 00.xx 00.xxxx endendraum endend Dezember Dezember am 00.xx 30. 2019 (geprüft) 2018 (geprüft) September September 2020 2019 (ungeprüft) (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Netto Zinsüberschuss 4.362 3.767 3.341 3.297 Kommissionen und Gebühren 2.988 3.199 2.699 2.301 Vorsorge für Kreditausfälle 1.065 674 2.805 729 Gesamt netto Einkünfte 36.546 36.616 32.819 26.591 Ergebnis vor Steuern 10.583 12.481 6.938 8.262 Nettogewinn bezogen auf die Inhaber der7.897 9.860 4.553 6.173 Stammaktien Gewinn pro Stammktie (basic) 21,18 25,53 12,71 16,43 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken Markt- und Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Geschäftsaktivitäten und Branchenrisiken, operationelle Risiken und rechtliche, regulatorische und Reputationsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nachzukommen. Für den Fall, dass weder GSW noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Im Fall des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses verfallen die Faktor Zertifikate und der Wertpapierinhaber erleidet gegebenenfalls einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Faktor Zertifikate sind nur für sehr erfahrene Anleger mit einem sehr kurzen Anlagehorizont geeignet, die die mit Faktor Zertifikaten verbundenen Risiken bewusst eingehen. • Sofern ein Stop-Loss Ereignis eintritt, sehen die Xxxxxx Xxxxxxxxxxx eine untertägige Anpassung vor, die zu einer sofortigen Realisierung der erlittenen Verluste führt. • Der Basispreis wird regelmäßig angepasst, wobei sich die Anpassung negativ auf den Wert der Faktor Zertifikate auswirken kann. Anleger sollten beachten, dass sogar Seitwärtsbewegungen des Basiswerts (d.h. der Kurs des Basiswerts steigt und fällt abwechselnd) zu Kursverlusten führen können. Der Verlust ist umso größer, je höher der Hebel ist, je schwankungsintensiver die Seitwärtsbewegung vonstatten geht und je länger die Haltedauer im Hinblick auf die Faktor Zertifikate ist. • Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko starker Preisschwankungen der Faktor Zertifikate, wobei insbesondere der Hebeleffekt als risikoerhöhendes Merkmal von Faktor Zertifikaten zu berücksichtigen ist. • Eine nachteilige Kursentwicklung der Indexbestandteile kann sich nachteilig auf die Kursentwicklung des Index und entsprechend nachteilig auf den Wert des Wertpapiers sowie auf den Tilgungsbetrag und sonstige Zahlungen oder Leistungen unter den Wertpapieren auswirken. • Wertpapierinhaber partizipieren in der Regel nicht an Dividenden oder anderen Ausschüttungen auf die Indexbestandteile. • Wertpapierinhaber sind dem Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts ausgesetzt, was sich nachteilig auf den Wert der Wertpapiere und die vom Wertpapierinhaber zu erwartende Rendite auswirken kann. • Für die Wertpapierinhaber besteht das Risiko, dass bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Wertpapieren dazu führen können, dass die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle Entscheidungen bzw. Festlegungen nach billigem Ermessen im Hinblick auf die Wertpapiere zu treffen hat, die gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den Wert und die Rendite der Wertpapiere haben können. • Sehen die Bedingungen der Wertpapiere eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vor, trägt der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko, da der Kündigungsbetrag dem Marktpreis der Wertpapiere entspricht, der auch null betragen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündigungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. (in Millionen USD) Zum 31. Dezember2019 (geprüft) Zum 31. Dezember2018 (geprüft) Zum 30. September2020(ungeprüft) Summe der Aktiva 992.968 931.796 1.132.059 Unbesicherte Finanzverbindlichkeitenohne nachrangigeFinanzverbindlichkeiten 240.346 249.488 246.977 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 15.017 15.163 14.987 Forderungen an Kunden und sonstige 74.605 72.455 111.181 Verbindlichkeiten gegenüber Kundenund sonstigen 174.817 180.235 187.357 Gesamtverbindlichkeiten undEigenkapital der Anteilsinhaber 992.968 931.796 1.132.059 Harte Kernkapitalquote (CET1) 9,5 8,3 9,5 Gesamtkapitalquote 13,0 11,8 13,0 Verschuldungsquote (Tier 1) 4,0 4,0 4,0 • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.