Erstattung bei Nichtausnutzung Musterklauseln

Erstattung bei Nichtausnutzung. Eine Erstattung von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung ist grundsätzlich nicht möglich. Es sei denn die Nicht- ausnutzung beruht auf einem wichtigen Grund (z.B. Todesfall, ansteckende Krankheit). Bei Verlust oder Zerstörung der Chipkarte erhält der Fahrgast Ersatz. Eine Ersatzkarte kostet 10,00 €. Fahrtkosten, die bis zur Neuausstellung der Chip- karte anfallen, werden nicht erstattet.
Erstattung bei Nichtausnutzung. Im Falle einer mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit ist eine Erstattung möglich. Die Reiseunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärztliches Attest/Attest der Krankenkasse oder die Bescheinigung eines Krankenhauses/Kur- oder Rehaklinik gegenüber der Lüchow-Schmarsauer Eisenbahn GmbH (LSE) nachzuweisen. Die Bescheinigung muss im Original vorgelegt werden. Erstattungsfähig sind Bescheinigungen mit jeweils mehr als 28 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen, max. jedoch 60 Tage pro Vertragsjahr. Mehrere Kurzkrankheiten über wenige Tage, die zusammengerechnet über 28 Tage ergeben, können nicht anerkannt werden. Für jeden Tag der Reiseunfähigkeit wird 1/365 des Ticketpreises erstattet. Dafür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro erhoben. Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens 1 Monat nach Wegfall des Erstattungsgrundes beim ausgebenden Unternehmen vorliegen, anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen. Im Übrigen kann die Erstattung von der Hinterlegung des Fahrausweises abhängig gemacht werden.
Erstattung bei Nichtausnutzung. Im Falle einer mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit ist eine Erstattung möglich. Die Reiseunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärztliches Attest, einen Kurentlassungsschein oder die Bescheinigung eines Krankenhauses gegenüber dem ausgebenden Unternehmen nachzuweisen. Die Bescheinigung muss im Original vorgelegt werden. Erstattungsfähig sind Bescheinigungen mit jeweils mehr als 15 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen, max. jedoch 60 Tage pro Vertragsjahr. Mehrere Kurzkrankheiten über wenige Tage, die zusammengerechnet über 15 Tage ergeben, können nicht anerkannt werden. Für jeden Tag der Reiseunfähigkeit wird 1/30 des gezahlten Entgelts erstattet. Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens 1 Monat nach Wegfall des Erstattungsgrundes beim ausgebenden Unternehmen vorliegen; anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen. Im Übrigen kann die Erstattung von der Hinterlegung des Fahrausweises abhängig gemacht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Jahres-Abos unter Punkt 7.7.5. sowie unter Punkt 7.9.
Erstattung bei Nichtausnutzung. Eine Erstattung wegen Nichtausnutzung des Fahrausweises findet nicht statt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Firmen-Abos unter Punkt 7.7.4.1 (1) – (2) und die allgemeinen Bestimmungen für Jahres-Abos unter Punkt 7.7.5. sowie unter Punkt 7.9.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.