Common use of Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Auszahlung (Vollthesaurierer Auslandstranche) Clause in Contracts

Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Auszahlung (Vollthesaurierer Auslandstranche). Der Vertrieb der Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Auszahlung erfolgt ausschließlich im Ausland. Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß InvFG vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Verwaltungsgesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist.

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Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Auszahlung (Vollthesaurierer Auslandstranche). Der Vertrieb der Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Auszahlung erfolgt ausschließlich im Ausland. Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung Auszah- lung gemäß InvFG vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer Kapitalertrags- steuer vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsgesell- schaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist.

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Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Auszahlung (Vollthesaurierer Auslandstranche). Der Vertrieb der Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Auszahlung erfolgt ausschließlich im Ausland. Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß InvFG vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt Auszahlungs- zeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer Körperschafts- steuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Verwaltungsgesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist.

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