Erweitertes Pfandrecht Musterklauseln

Erweitertes Pfandrecht. 1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Erweitertes Pfandrecht. 1. Dem Fahrzeugbauer steht wegen seiner Forderung aus einem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auf- tragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsge- genstand dem Auftraggeber gehört. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
Erweitertes Pfandrecht. 1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertrag- liches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Xxxxxxxẍxxxx zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
Erweitertes Pfandrecht. Wegen unserer Forderungen aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den in unserem Besitz gelang- ten Gegenständen und Materialien zu. Dieses vertragliche Pfand- recht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden. Uns steht ein Zurückbehal- tungsrecht in den in unserem Besitz befindlichen Waren bis zur voll- ständigen Begleichung aller Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden zu. Das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers bleibt hiervon unberührt.
Erweitertes Pfandrecht. 1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Erweitertes Pfandrecht. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Erweitertes Pfandrecht. KS steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertra- ges in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend ge- macht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festge- stellt sind.
Erweitertes Pfandrecht. Sofern die Serviceleistung in einem unserer Werke durchgeführt wird, steht uns wegen der Forderung aus dem jeweiligen Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den im Zusammen- hang mit dem jeweiligen Vertrag in unseren Besitz gelangten Gegenstände zu. Das ver- tragliche Pfandrecht können wir auch wegen Forderungen aus früheren Serviceleistungen geltend machen, soweit sie mit dem betroffenen Gegenstand im Zusammenhang stehen.