Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Erweitertes Pfandrecht. 1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
Erweitertes Pfandrecht. 1. Dem Fahrzeugbauer steht wegen seiner Forderung aus einem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Erweitertes Pfandrecht. KS steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertra- ges in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend ge- macht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festge- stellt sind.
Erweitertes Pfandrecht. Neben dem gesetzlichen Werkunternehmerpfandrecht steht dem Auftragnehmer auch ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des erteilten Auftrages in Besitz genommenen Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Erweitertes Pfandrecht. Sofern die Serviceleistung in einem unserer Werke durchgeführt wird, steht uns wegen der Forderung aus dem jeweiligen Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den im Zusammen- hang mit dem jeweiligen Vertrag in unseren Besitz gelangten Gegenstände zu. Das ver- tragliche Pfandrecht können wir auch wegen Forderungen aus früheren Serviceleistungen geltend machen, soweit sie mit dem betroffenen Gegenstand im Zusammenhang stehen.
Erweitertes Pfandrecht. M&W steht wegen ihrer Forderung aus dem Servicevertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Maschinen zu.
Erweitertes Pfandrecht. 7.1 Dem Verkäufer steht wegen seiner Forderung aus dem Kaufvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Kaufvertrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Kaufgegenstand in Verbindung stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Kaufgegenstand dem Käufer gehört.
Erweitertes Pfandrecht. Wir besitzen nicht nur das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht, sondern ein vertragliches Pfandrecht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt sowie der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
Erweitertes Pfandrecht. MORE Cargobike GmbH steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festge- stellt sind.