Der AIFM Musterklauseln

Der AIFM. Die CAIAC Fund Management AG, Haus Atzig, Industriestrasse 2, FL-9487 Bendern ist der „AIFM“. Der AIFM verwaltet den AIF für Rechnung und im ausschliesslichen Interesse der Anleger nach dem Grundsatz der Risikostreuung und gemäss den Bestimmungen des Treuhandvertrags sowie des Anhangs A „Fonds im Überblick“. Der AIFM ist berechtigt, im eigenen Namen über die zum AIF gehörenden Gegenstände nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Treuhandvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben. Der AIFM deckt eine potenzielle Haftung aus beruflicher Tätigkeit in folgender Weise ab: - Indem er ein umfangreiches internes Risiko Management installiert, welches über diverse Instanzen (menschlich wie technisch) das gesamte Risiko uberwacht; sowie - Der AIFM überdies eine weitreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Der AIFM. CAIAC Fund Management AG (im Folgenden: „AIFM“), Xxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, XX-0000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxx-Xxxxxx FL-0002.227.513-0 Die CAIAC Fund Management AG wurde am 15. Mai 2007 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Bendern, Fürstentum Liechtenstein, für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Die FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein hat der CAIAC Fund Management AG am 10. Mai 2007 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit und am 15. November 2013 die Zulassung als AIFM gemäss dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) erteilt. Die CAIAC Fund Management AG verfügt ebenso über eine Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft gem. IUG und UCITSG. Das Aktienkapital des AIFM beträgt CHF 1'000’000.- (in Worten: Schweizer Franken eine Million) und ist vollständig einbezahlt. Der AIFM hat ein umfangreiches internes Risiko Management installiert, welches über diverse Instanzen (menschlich wie technisch) das gesamte Risiko überwacht. Überdies hat der AIFM eine weitreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der AIFM hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von AIFs ergeben und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, auch durch Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0.01% des Vermögens aller verwalteten AIFs abgedeckt. Der Deckungsbetrag wird jährlich überprüft und allenfalls angepasst. Der AIFM verwaltet den AIF für Rechnung und im ausschliesslichen Interesse der Anleger gemäss den Bestimmungen der konstituierenden Dokumente. Der AIFM ist berechtigt, im eigenen Namen über die zum AIF gehörenden Gegenstände nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der konstituierenden Dokumente zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben. Die Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten des AIFM sind im AIFMG geregelt. Zu den Haupttätigkeiten des AIFM zählen die Portfolioverwaltung und/oder das Risikomanagement. Zudem kann er administrative Tätigkeiten und Vertriebsaktivitäten ausüben. Die Aufgaben des AIFM bestehen zudem in der Ausführung von Anträgen bzw. Aufträgen zur Zeichnung und Rücknahme von Anteilen sowie in der Führung des Anteilsregisters des AIF. In Übereinstimmung mit dem AIFMG kann der AIFM einzelne Aufgaben an Dritte delegieren. Der AIFM teilt der FMA die Übertragung von Aufgaben vor Wirksamkeit mit. Eine Übersicht sämtlicher vom AIFM verwalteten AIF befindet sich auf der Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband...
Der AIFM. Die CAIAC Fund Management AG, Haus Atzig, Industriestrasse 2, FL-9487 Bendern ist der „AIFM“. Der AIFM verwaltet den AIF für Rechnung und im ausschliesslichen Interesse der Anleger gemäss den Bestimmungen des Treuhandvertrags sowie des Anhangs A „Fonds im Überblick“. Der AIFM ist berechtigt, im eigenen Namen über die zum AIF gehörenden Gegenstände nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Treuhandvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben.
Der AIFM. Der Fonds hat den AIFM in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2013, des Gesetzes von 2010 und gemäß dem Verwaltungsvertrag zum Manager seines alternativen Anlagefonds ernannt. Der AIFM ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée), die nach dem Recht des Großher- zogtums Luxemburg am 13. Xxxx 2018 gegründet wurde. Der AIFM ist von der CSSF im Großherzogtum Luxemburg gemäß dem Gesetz von 2013 zugelassen und wird von ihr reguliert. Der AIFM ist ein verbundenes Unternehmen der Neuberger Berman Group und von NB Alternatives Advisers LLC. Seine Hauptgeschäftstätigkeit ist die Verwaltung und das Management von einem oder mehreren alternativen Investmentfonds, die dem AIFM-Gesetz unterliegen. Die Beziehung zwischen dem Fonds und dem AIFM unterliegt den Bedingungen des Verwaltungsvertrags. Gemäß den Best- immungen des Verwaltungsvertrags ist der AIFM für das Portfolio- und Risikomanagement des Fonds sowie für den Vertrieb der Anteile verantwortlich, vorbehaltlich der Gesamtaufsicht der Geschäftsführung. Dazu gehören insbesondere die Überwa- chung der Anlagepolitik, der Anlagestrategien und der Wertentwicklung sowie das Risikomanagement, das Liquiditätsma- nagement, das Management von Interessenkonflikten und die Überwachung der Delegierten. Der AIFM ist befugt, im Rahmen seiner Funktion im Namen des Fonds zu handeln. Zur Deckung seines berufsbedingten Haftungsrisikos, das sich aus den von ihm möglicherweise ausgeübten Tätigkeiten ergibt, hält der AIFM ausreichende zusätzliche Eigenmittel, die geeignet sind, potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässig- keit abzudecken. Der AIFM wendet eine Vergütungspolitik an, die sicherstellen soll, dass die Interessen des AIFM und der Anteilseigner des Fonds aufeinander abgestimmt sind. Diese Vergütungspolitik legt Vergütungsregeln für Mitarbeiter und leitende Angestellte des AIFM fest, deren Tätigkeiten sich auf das Risikoprofil des Fonds auswirken. Der AIFM ist bestrebt sicherzustellen, dass diese Vergütungsgrundsätze und -praktiken mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement und mit der AIFM-Richtlinie vereinbar sind. Der AIFM ist auch bestrebt sicherzustellen, dass diese Vergütungspolitik und -praxis nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit dem Risikoprofil und den Gründungsunterlagen des Fonds unvereinbar sind. Der AIFM ist bestrebt sicherzustellen, dass die Vergütungspolitik jederzeit mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Beteiligun...

Related to Der AIFM

  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst in Textform – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.

  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde