Erwägung Musterklauseln

Erwägung. EF Ertragswertfaktor EK Expertenkreis EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) EntG Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) ErlV Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121) EStG Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) EStV Eidg. Steuerverwaltung EW Ertragswert
Erwägung. Wenn der Weiterverteiler die Software an andere Personen als seine Mitarbeiter und Auftragnehmer verteilt, muss der Weiterverteiler während der Laufzeit die in Anhang B aufgeführten Marketing-, Marken- und Verkaufsförderungsanforderungen sowie die in Ziffer 3 (Markennutzung) aufgeführten Richtlinien einhalten.
Erwägung. EUR Euro evtl. Eventuell
Erwägung. EUR Euro f./ff. folgende/folgende franz. französisch gem. gemäss
Erwägung. EUR Euro (Europäische Währung) f./ff. folgende/fortfolgende FS Festschrift FusG Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; SR 221.301) und GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung x.X. xxxxxxxxxxx Lehre HR Schweizerisches Handelsregister i.S.d. im Sinne der, des i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit ICC International Chamber of Commerce Mio. Million N Nummer OR Bundesgesetz vom 30. Xxxx 1911 betreffend die Ergänzung Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, des (SR 220) resp. respektive XX. Xxxxxxxxxx S. Seite SchO Schiedsgerichtsordnung der ICC sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrecht SZW Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht vgl. vergleiche ZBGR Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, (SR 210) Ziff. Ziffer ZR Blätter für Zürcherische Rechtsprechung (Zürich)
Erwägung. 7.5. 15 Entscheid 4A_427/2011, Erwägung 4. Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ablieferungspflicht betrifft neben denjenigen Vermögenswerten, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Drit- ten zukommen. Behalten darf der Beauftragte nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält. Zu den indirekten Vorteilen des Beauf- tragten gehören unter anderem soge- nannte Retrozessionen bzw. Rückver- gütungen. Darunter werden namentlich Zahlungen verstanden, die dem Vermö- gensverwalter gestützt auf eine ent- sprechende Vereinbarung mit der Depotbank aus vereinnahmten Gebüh- ren zufliessen. Diese fallen im Zusam- menhang mit der Verwaltung des Ver- mögens an und unterliegen daher der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR (BGE 137 III 393 E. 2.1; 132 III 460 E. 4.1 mit Hinweisen).“ Aus seiner Sicht folgerichtig wandte das Basler Gericht diese Dicta auf die Versi- cherungsprovisionen an16 – wobei es wohl etwas „kühn“ eine insoweit in der Schweiz „herrschende Lehre“ aus- machte! Erwägung 7.2.: „Die wohl herrschende Lehre vertritt die Ansicht, dass die in der Rechtspre- chung zu den Retrozessionen entwi- ckelten Grundsätze auch auf den Versi- cherungsbrokervertrag anwendbar sind, allenfalls mit gewissen Modifikatio- nen […]. Es wird argumentiert, dass die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR, auf welche das Bundesgericht die Herausgabepflicht bei den Retrozessionen stützt, auch auf den Versicherungsbrokervertrag an- wendbar seien. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung basiert die Herausgabepflicht bei Retrozessionen auf der Überlegung, dass damit Interes- senskollisionen vorgebeugt werden soll. Eine solche Interessenskollision liegt auch beim Versicherungsbroker vor. Die Courtage berechnet sich nach einem Prozentsatz der Versicherungsprämie. Daher hat der Versicherungsbroker ein Interesse daran, dass sein Auftraggeber mit demjenigen Versicherer einen Ver- trag abschliesst, welcher ihm den höchsten Prozentsatz für die Courtage verspricht und dass die Versicherungs- prämien möglichst hoch sind. Diese Interessen des Versicherungsbrokers [laufen] den Interessen des Versiche- rungsnehmers diametral entgegen, welcher daran interessiert ist, bei mög- lichst tiefen Prämien den bestmöglichen Versicherungsschutz zu erlangen.“ Da überdies ein (...
Erwägung. Einl. Einleitung EUR Euro f. / ff. folgende / fortfolgende (Seiten) GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.c. in casu IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (SR 291) i. S.v. im Sinne von lit. littera (Buchstabe) m.w.H. mit weiteren Hinweisen

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  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Einzugsermächtigung Der Netznutzer bevollmächtigt den Netzbetreiber mit Unterzeichnung dieses Vertrages, Ent- gelte nach diesem Vertrag, die der Netznutzer auf Grund dieses Vertrages dem Netzbetreiber schuldet, von nachfolgendem Konto abzubuchen: