Verpflegung Musterklauseln

Verpflegung. (1) Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer altersgerechten, abwechslungsreichen und vielseitigen Ernährung notwendigen Getränke und Speisen sowie die bei Bedarf erforderliche Diätnahrung.
Verpflegung. (1) Die Mahlzeiten werden aufgrund ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner zubereitet. Bei Behinderung und Krankheit wird auf die besonderen Bedürfnisse des Bewohners Rücksicht genommen.
Verpflegung. 1) Die Verpflegung besteht täglich mindestens aus 3 Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) und erfolgt nach Maßgabe des Speiseplanes. Bei Bedarf erhält der Be- wohner Schon- oder Diätkost sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Zwi- schenmahlzeiten. Zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs stehen folgende Getränke zur Aus- xxxx: Mineralwasser, Tee, Kaffee, Kakao, Milch, Fruchtsaft/-getränk
Verpflegung. Die Verpflegung umfasst die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Speisen und Getränke, die dem allgemeinen Stand ernäh- rungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Zu der Verpflegung gehört eine aus- reichende Versorgung der pflegebedürftigen Menschen mit Speisen und Getränken. Bei ihrer Auswahl, ihrer Zubereitung und beim Anrichten sind folgende Punkte zu beachten: • Speiseplan in Abstimmung mit dem Einrichtungsbeirat/Einrichtungsfürsprecher und interessierten pflegebedürftigen Menschen erstellen und gut sichtbar an mehreren Stellen im Pflegeheim aushängen, • individuelle Wünsche der pflegebedürftigen Menschen nach Möglichkeit berücksichti- gen (z.B. Verpflegung im eigenen Zimmer), • Angebot bedarfsgerechter Kost unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit und Beachtung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, • Angebot von Auswahlgerichten, • Wahlmöglichkeit beim Frühstück und Abendessen unter Berücksichtigung von Diät- ernährung, • ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, • flexible Essenszeiten, orientiert an häuslichen Gewohnheiten, - Frühstück in der Regel zwischen 7:00 und 9:30 Uhr - Mittagessen nicht vor 12:00 Uhr - Abendessen nicht vor 18:00 Uhr, • Angebot von Zwischenmahlzeiten für alle pflegebedürftigen Menschen unter Beach- tung von ärztlich verordneter Diäternährung, • das Getränkeangebot umfasst Tee oder Kaffee, Mineralwasser und ein weiteres Ge- tränk zu jeder Mahlzeit und nach Bedarf. Ziel der ausgewogenen Ernährung ist die Entwicklung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist die richtige Menge aller lebens- notwendigen Nährstoffe, ein optimales Mengenverhältnis dieser Nährstoffe und die Zu- fuhr einer Energiemenge, die das normale Körpergewicht nicht wesentlich verändert. § 6‌
Verpflegung. Die Verpflegung besteht aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Zwischen- und Spätmahlzeiten werden ebenfalls angeboten. Die Mahlzeiten werden in Gemeinschaftsspeisesälen, bei Krankheit oder pflegerischer Notwendigkeit, im eigenen Wohnraum angeboten. Eine ausreichende Getränkeversorgung (Kaffee, Tee, Mineralwasser) gehört ebenfalls zur regelmäßigen Verpflegung. Sondennahrung wird auf ärztliche Verordnung verabreicht. Sie ist nicht Bestandteil der Vergütungen. Die hierfür anfallenden Kosten sind von dem Bewohner unmittelbar mit der Krankenkasse abzurechnen.
Verpflegung. Die Verpflegung der Kinder erfolgt vollständig durch die SportKita und ist verpflichtend für alle Kinder. (Frühstück, Mittagessen und Obstpause). Hierbei wird auf eine ausgewogene Ernährung geachtet. Als Getränke stehen Wasser und ungesüßter Tee zur Verfügung. Die Kinder in der Elementargruppe benötigen jeden Mittwoch ein gesundes und ausgewogenes Frühstück zum Mitnehmen ohne Verpackungsmüll. Die Verpflegungskosten betragen bei Vertragsschluss: 75,- € Kranke Kinder gehören nicht in die SportKita. Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Tageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Ferner ist die Tageseinrichtung ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Tageseinrichtung aus anderen Gründen nicht besuchen kann. Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Ferien- oder Schließzeiten kann der Xxxxxx eine ärztliche Untersuchung verlangen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn aus einer Krankschreibung/Bescheinigung des Arztes Beginn und Ende der Erkrankung hervorgehen. Das Merkblatt „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ wurde den Eltern ausgehändigt. Ist das Kind an einer in § 34 Abs. 1 IfSG genannten übertragbaren (ansteckenden) Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig oder verlaust, darf es die SportKita erst wieder besuchen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. Ist das Kind Ausscheider gemäß § 34 Abs. 2 IfSG darf es nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen die Tageseinrichtung besuchen. Ferner bedarf es einem ärztlichen Urteil, ob die mit einem Kind i.S.d. Nr. 4.4, S.1, S.3 in Wohngemeinschaft lebende Geschwister die Tageseinrichtung besuchen dürfen, § 34 Abs.3 IfSG.
Verpflegung. Sollten Sie bestimmte Speisen nicht vertragen, Vega- ner oder Vegetarier sein, teilen Sie uns das bitte bei Buchung mit, damit wir diese Information an unsere Leistungspartner weiterleiten können. Wir haben bei unseren Reisen bewusst nicht alle Mahlzeiten inklu- diert. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, auf eigene Faust die regionale Küche kennen zu lernen.
Verpflegung a) Bei Schulklassen ist die Vollverpflegung regelmäßiger Bestandteil des Schullandheimvertrags.
Verpflegung. Das Entgelt für die Verpflegung beträgt: täglich EUR 9,14
Verpflegung. Die Verpflegung und die Essenszeiten richten sich nach dem Speiseplan. Hier kann zwischen verschiedenen Gerichten (Normalkost, Schonkost und Diäten) gewählt werden. In der Regel werden die Mahlzeiten gemein- sam im Speiseraum des Wohnbereichs eingenommen. Getränke werden Ihnen in ausreichender Menge an- geboten.