Eröffnung und Verwaltung von technischen Nebensystemkonten und Verwendung von RTGS- Musterklauseln

Eröffnung und Verwaltung von technischen Nebensystemkonten und Verwendung von RTGS-. Nebensystem-Abwicklungsverfahren (1) Auf Antrag eines Nebensystems kann die Bank ein oder mehrere technische RTGS- Nebensystemkonten zur Unterstützung von RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren eröffnen und führen. (2) Überziehungen sind auf einem technischen RTGS-Nebensystemkonto unzulässig. (3) Technische RTGS-Nebensystemkonten werden nicht im RTGS-Directory veröffentlicht. (4) Das Nebensystem wählt für die Zwecke der Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen mindestens eines der folgenden Abwicklungsverfahren aus: a) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A; b) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B; c) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C; d) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D; e) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren E. (5) Die Vorschriften der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 gelten jeweils für die RTGS-Nebensystem- Abwicklungsverfahren A, B, C, D bzw. E. (6) Die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren sind während der in Anlage V genannten Zeiten funktionsbereit. (7) Das Nebensystem beantragt bei der Bank die Einrichtung einer Verrechnungsbankkontengruppe. (8) Das Nebensystem sendet Nebensystem-Übertragungsaufträge nur an Konten, die in der in Absatz 7 genannten Verrechnungsbankkontengruppe aufgeführt sind.

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