Eröffnung und Verwaltung von technischen Nebensystemkonten und Verwendung von RTGS-. Nebensystem-Abwicklungsverfahren
(1) Auf Antrag eines Nebensystems kann die Bank ein oder mehrere technische RTGS- Nebensystemkonten zur Unterstützung von RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren eröffnen und führen.
(2) Überziehungen sind auf einem technischen RTGS-Nebensystemkonto unzulässig.
(3) Technische RTGS-Nebensystemkonten werden nicht im RTGS-Directory veröffentlicht.
(4) Das Nebensystem wählt für die Zwecke der Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen mindestens eines der folgenden Abwicklungsverfahren aus:
a) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A;
b) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B;
c) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C;
d) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D;
e) RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren E.
(5) Die Vorschriften der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 gelten jeweils für die RTGS-Nebensystem- Abwicklungsverfahren A, B, C, D bzw. E.
(6) Die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren sind während der in Anlage V genannten Zeiten funktionsbereit.
(7) Das Nebensystem beantragt bei der Bank die Einrichtung einer Verrechnungsbankkontengruppe.
(8) Das Nebensystem sendet Nebensystem-Übertragungsaufträge nur an Konten, die in der in Absatz 7 genannten Verrechnungsbankkontengruppe aufgeführt sind.