Ethik und Compliance Musterklauseln

Ethik und Compliance. 1. Der Käufer erklärt im Rahmen der Geschäftsbeziehung jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenzuwirken und die da- hingehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. 2. Der Käufer verpflichtet sich und bestätigt insbesondere Folgendes zu unterlassen: a) unseren Mitarbeitern, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages oder Lieferbeziehung betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige unangemessene finanzielle oder an- dere Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht zu stellen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, b) strafbare Handlungen zu begehen oder sich daran zu beteiligen, die unter § 168b StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren), § 304 StGB (Bestechlichkeit), § 307 StGB (Bestechung), § 307a StGB (Vorteilszuwendung), § 307b StGB (Vorteilszuwendung zur Beeinflussung), § 309 StGB (Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten), § 10 UWG (Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten), § 11 UWG (Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) oder § 12 UWG (Missbrauch anvertrauter Vorlagen) fallen. Die oben genannten Verpflichtungen gelten auch für alle Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Direktoren, Arbeitnehmer oder Amtsträger des Käufers sowie für alle im Rahmen der Vertragsbeziehung beteiligten Dritten. 3. Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen sind wir unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Verhandlungen abzubrechen. 4. Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
Ethik und Compliance. 15.1. Jede Partei sichert für sich und ihre Partner, Mitarbeiter, Handelsvertreter, Bevollmächtigten, Vorstände und Führungskräfte zu, weder eine Zahlung noch eine Geldüberweisung mit dem Zweck oder dem Effekt einer Korruption, öffentlichen oder gewerblichen Bestechung noch ein Verhalten, das als Verletzung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Bestechung und Korruption (BBK), wie das französische Loi Sapin II, der Bribery Act des Britischen Königreichs, der Foreign Corrupt Practices Act der USA oder ähnlicher Vorschriften betrachtet werden könnte, zu bewirken, und wird keinerlei Erpressung, Bestechung, Geldwäsche, unlauteren Wettbewerb oder gewerbliche Tätigkeit oder irgendeine unerlaubte oder unrechtmäßige Handlung ausführen, um ein Geschäft zu tätigen oder sonstige Vergünstigungen zu erhalten. 15.2. Jede Partei sichert die Umsetzung und Einhaltung der Standards zu, die in ihrem Verhaltenskodex aufgeführt sind, welcher der jeweils anderen Partei ausgehändigt wurde. 15.3. Jede Partei sichert für sich selbst und ihre Partner, Mitarbeiter, Handelsvertreter, Bevollmächtigten, Vorstände und Führungskräfte zu, dass ihre Tätigkeit in Verbindung mit diesem Vertrag ab dessen Inkrafttreten keine geltenden BBK-Vorschriften verletzt und dass sie keine formelle Benachrichtigung über eventuelle Ermittlungen wegen der Verletzung geltender BBK- Bestimmungen erhalten hat. 15.4. Die Parteien arbeiten mit zuverlässigen Partnern zusammen, die nicht in staatlich veröffentlichten Beschränkungs- oder Verbotslisten aufgeführt sind. 15.5. Jede Partei hat das Recht, die andere Partei jederzeit durch einen unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen. 15.6. Hält sich eine Partei nicht an diese Gesetze oder besteht der Verdacht, dass eine der Parteien gegen diesen Abschnitt verstößt, steht es der anderen Partei frei, (i) die andere Partei aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens geeignete Maßnahmen und Verfahren einzuführen, oder (ii) den Vertrag ohne Bestehen weiterer vertraglicher Verpflichtungen auszusetzen und/oder zu kündigen.
Ethik und Compliance. 3.1 Der Grant-Empfänger muss sicherstellen, dass bei jeder Verwendung der Summe folgendes eingehalten wird: a) der Kodex und alle weiteren relevanten lokalen Gesetze, Vorschriften und Branchenkodizes; und b) die geltenden Offenlegungspflichten des Grants gemäss Swiss Medtech Transparez Richtlinie sowie alle anderen Verpflichtungen in Bezug auf Empfänger von Grants an alle Berufsverbände, Institutionen oder Regierungsbehörden, die eine solche Offenlegung verlangen. 3.2 Gegebenenfalls muss eine von Dritten organisierte Bildungsveranstaltung (der "Event") vom Conference Vetting System xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx/ genehmigt werden, bevor irgendeine Teilsumme des Grants zur Unterstützung der Veranstaltung verwendet wird. Der Grant-Empfänger verpflichtet sich, jegliche Fortbildungsveranstaltung, für die er selbst verantwortlich zeichnet, zur Bewertung im Rahmen des Conference Vetting Systems einzureichen. 3.3 Die Parteien stimmen ausdrücklich zu, dass die Bereitstellung der Summe nicht implizit oder explizit mit einer Vereinbarung mit dem Grant-Empfänger verbunden ist, die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens zu kaufen, zu mieten, zu empfehlen, vorzuschreiben, zu nutzen, zu liefern oder zu beschaffen.
Ethik und Compliance. 1. Der Käufer erklärt im Rahmen der Geschäftsbeziehung jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenzuwirken und die dahingehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. 2. Der Käufer verpflichtet sich und bestätigt insbesondere Folgendes zu unterlassen: a) unseren Mitarbeitern, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages oder Lieferbeziehung betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige unangemessene finanzielle oder andere Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht zu stellen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, b) strafbare Handlungen zu begehen oder Beihilfe zu leisten, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen – dies gilt in Deutschland. oder strafbare Handlungen zu begehen oder sich daran zu beteiligen, die unter § 168b StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren), § 304 StGB (Bestechlichkeit), § 307 StGB (Bestechung), § 307a StGB (Vorteilszuwendung), § 307b StGB (Vorteilszuwendung zur Beeinflussung), § 309 StGB (Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten), § 10 UWG (Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten), § 11 UWG (Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) oder § 12 UWG (Missbrauch anvertrauter Vorlagen) fallen – dies gilt in Österreich. Die oben genannten Verpflichtungen gelten auch für alle Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Direktoren, Arbeitnehmer oder Amtsträger des Käufers sowie für alle im Rahmen der Vertragsbeziehung beteiligten Dritten. 3. Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen sind wir unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Verhandlungen abzubrechen. 4. Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
Ethik und Compliance. Der Lieferant wird: (a) alle geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Bekämpfung von Bestechung und Korruption (einschließlich des UK Xxxxxxx Xxx 0000 und des US Foreign and Corrupt Practices Act) einzuhalten und angemessene Richtlinien und Verfahren pflegen, um sicherzustellen, dass diese Einhaltung durch sich, seine Mitarbeiter und seine Unterauftragnehmer gewährleistet ist; (b) DURA-LINE unverzüglich Angebote, Aufforderungen oder Forderungen in Bezug auf unlautere finanzielle oder sonstige Vorteile zu melden, die er im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtung erhält, und

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  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

  • Liefer- und Leistungszeit 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat. 9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden. 9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat. 9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann. 9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben. 9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.