Bestechung und Korruption Musterklauseln

Bestechung und Korruption. Die Geschäftspartner werden weder direkt noch indirekt, bei privatrechtlichen oder mit der öffentlichen Hand getätigten Geschäften, irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Vorteile anbieten, vornehmen oder der Annahme oder Vornahme zustimmen, die in irgendeiner Weise diese Geschäftsbedingungen berühren und die Gesetze oder sonstige Regelungen zur Bekämpfung der Korruption betreffen, die dazu bestimmt sind oder dazu führen, dass eine Verletzung der guten Sitten, der Unabhängigkeit oder des Vertrauens begünstigt oder honoriert wird oder die eine vernünftige Person sonst als unethisch, illegal oder unangemessen betrachten würden.
Bestechung und Korruption. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden: 14.1 alle geltenden Gesetze, Vorschriften, Regeln und Sanktionen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, einschließlich, aber nicht beschränkt auf lokale und nationale Gesetze im Verkaufsland zu befolgen. 14.2 den Halma plc. Konzern-Verhaltenskodex in Bezug auf Bestechung und Korruption, der auf der Halma-Website zu finden ist (xxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxx), zu befolgen. 14.3 vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle Transaktionen und Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Verkauf und allen Verträgen, die unter die Bestimmungen dieses Vertrags fallen, zu führen und auf begründete Anfrage Einzelheiten zu diesen Transaktionen und Zahlungen offenzulegen. 14.4 den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn er einen Verstoß gegen die Klausel 14 durch einen seiner Angestellten, Subunternehmer, Vertreter, Berater oder sonstigen Vermittler feststellt, und detaillierte Informationen über den Verstoß zu übermitteln. 14.5 den Verkäufer für alle Kosten, Ausgaben und Verluste zu entschädigen, schadlos zu halten und abzusichern (auf der Grundlage einer vollständigen Entschädigung), die dem Verkäufer infolge eines Verstoßes einer der Parteien gegen eine ihrer Verpflichtungen aus dieser Klausel entstehen. Verstößt der Käufer gegen die Bestechungs- und Korruptionsklausel, hat der Verkäufer außerdem das Recht, den Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und ist dem Käufer gegenüber (in Bezug auf eine solche Kündigung) in keiner Weise zur Zahlung von Schadenersatz oder einer anderen Form von Entschädigung verpflichtet.
Bestechung und Korruption. Wir erwarten, dass unsere Lieferanten Ihre Geschäftstätigkeit in ethisch vertretbarer Weise vornehmen. Sie haben jegliche Bestechung oder Kickbackzahlung und die Vergabe von Geschenken und Dienstleistungen zur Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils zu unterlassen.
Bestechung und Korruption. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass er, seine Direktoren, Mitarbeiter oder Subunternehmer keine unangemessenen Vermögens- oder sonstigen Vorteile gegenüber Mitarbeitern des Ver- käufers oder Dritter (einschließlich Beamter) anbieten, versprechen oder einen unangemessenen Vorteil im Zu- sammenhang mit dem Vertrag gewähren. Der Kunde wird alle geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Beste- chung einhalten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das US Foreign Corrupt Practices Act und das UK Bribery Act) und hat angemessene präventive Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter und Subunternehmer die geltenden Gesetze einhalten.
Bestechung und Korruption. Tisca toleriert keine Bestechung oder korruptes Geschäftsverhalten. Xxxxx Mitarbeitenden und Vertragspartnern ist es strengstens untersagt, direkt oder indirekt rechtswidrige finanzielle Vorteile jeglicher Art, wie z. B. unzulässige Zahlungen, Auszahlungen, Schmiergelder, Rabatte oder andere unzulässige Leistungen, Beamten, Privatpersonen oder Unternehmen anzubieten oder zu versprechen, um Geschäftstransaktionen abzuschliessen, Dienstleistungen oder einen rechtswidrigen Vorteil zu erhalten oder ihre Geschäftsentscheidungen zu beeinflussen. Mitarbeitenden und Vertragspartnern ist es auch untersagt, Zusagen jeglicher Art von rechtswidrigem Vorteil von Beamten, Privatpersonen oder Unternehmen anzunehmen oder zu erhalten. Dies gilt auch für deren Familienmitglieder. Insbesondere ist es strengstens untersagt, diese Regeln durch Einbeziehung Dritter zu umgehen.
Bestechung und Korruption. Jede Form der Bestechung oder Korruption wird nicht geduldet. Alle Mitarbeiter haben sich so zu verhalten, dass keine persönlichen Abhängigkeiten, Verantwortlichkeiten oder Beeinflussungen der Leistung entstehen. Wir erwarten von unseren Mitarbeitern ein geschäftiges Verhalten und die Einhaltung der nationalen und internationalen rechtlichen Normen.

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  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.