Ethisches Verhalten Musterklauseln

Ethisches Verhalten. 15.1 Der VP garantiert hiermit, dass er, weder direkt noch indirekt irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Zusagen gegenüber seinen Kunden, gegenüber Amtsträgern oder Mitarbeitern/ Organen von Core oder Dritten im Widerspruch zum geltenden Recht (einschließlich des US-amerikanischen Gesetzes gegen ausländische Bestechung (U.S. Foreign Corrupt Practices Act) und des englischen Anti-Korruptions-Gesetzes (UK Bribery Act) machen wird und dass er auch keine Kenntnis davon hat, dass andere Personen dieses tun werden. Der VP wird alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen bezüglich Bestechung und Korruption einhalten. 15.2 Nichts in diesen Allgemeinen Bedingungen verpflichtet Core, dem VP derartige Zahlungen oder Leistungen zu ersetzen. 15.3 Die wesentliche Verletzung einer Bestimmung dieses Abschnitts zum ethischen Verhalten berechtigt Core, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wobei weitergehende Rechte und Ansprüche von Core aus diesem Vertrag oder von Gesetzes wegen unberührt bleiben. Der VP ist verpflichtet, Core von allen Verpflichtungen, Haftungen, Kosten und Ausgaben freizustellen, denen Core als Folge eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung dieses Abschnitts oder aufgrund der Kündigung dieses Vertrages ausgesetzt ist. 15.4 Der VP stellt sicher, dass er rechtzeitig eine Kopie des Verhaltenskodex von Core (Verhaltenskodex Zehnder Group) erhält. Der VP hat die Möglichkeit, den Verhaltenskodex auch über die Internetseite der Zehnder Group zu erhalten. Der VP wird sich bei der Ausführung seiner Verpflichtungen unter diesem Vertrag nach ethischen Verhaltensregeln richten, die im Wesentlichen dem Verhaltenskodex von Core entsprechen, und wird sicherstellen, dass sich auch seine Mitarbeiter und Subunternehmer bei der Ausführung dieses Vertrages entsprechend verhalten.
Ethisches Verhalten. Milarex erwartet von uns und denjenigen, mit denen wir Geschäfte machen, die höchsten Standards, insbesondere von allen Lieferanten, Auftragnehmern und Xxxxxx. Alle Aktivitäten müssen den geltenden internen Vorschriften und lokalen Gesetzen sowie dem Völkerrecht und den Menschenrechten entsprechen. Wir befolgen die lokalen Arbeits- und Entschädigungsbestimmungen, Gesetze und internen Richtlinien in Bereichen wie Mobbing, Antidiskriminierung, Korruptionsbekämpfung, Whistleblowing und Sponsoring. Wir stellen sicher, dass alle Mitarbeiter sowohl im CoC als auch im ethischen Verhalten angemessen geschult sind und dass wichtige Regeln und Verfahren für alle leicht zugänglich sind. Wir halten uns an folgende Standards und Werte: • Wir sehen Menschen als unsere wertvollste Ressource. • Wir bemühen uns immer, uns gegenüber gestern zu verbessern. • Wir sind ein zuverlässiger und vertrauenswürdiger Partner für alle unsere Kunden. Das Unternehmen und seine Mitarbeiter dürfen bei der Vertretung des Unternehmens keine Position zu politischen Fragen beziehen, die sich nicht auf unser Geschäft auswirken. Religiöse und politische Spenden sind verboten. Wir vermeiden Interessenkonflikte, und Mitarbeiter vermeiden Interessenkonflikte, wenn sie Milarex vertreten, Empfehlungen aussprechen oder im Namen von Milarex verhandeln. Es ist den Mitarbeitern nicht gestattet, für sich selbst oder ein Familienmitglied, nahe Verwandte oder Geschäftspartner von Geschäfts- oder Investitionsmöglichkeiten zu profitieren, die sich auf Milarex beziehen. Mitarbeiter oder verbundene Unternehmen, wie z. B. mit ihren Familien verbundene Unternehmen, dürfen Milarex nur mit schriftlicher Genehmigung des CEO als Lieferanten zur Verfügung stellen.
Ethisches Verhalten. 14.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Der Besteller ist ferner verpflichtet, die Prinzipien der UN Global Compact Principles (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxx/xxxx-xx-xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx) sowie unseren Code of Conduct, der auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann, einzuhalten, sowie seine Kunden, Lieferanten und/oder Subunternehmer auf diese Prinzipien zu verpflichten. 14.2 Verstößt der Besteller schuldhaft gegen diese Prinzipien, so sind wir, unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung einer solchen Verletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Verletzung ausgeübt werden.
Ethisches Verhalten. 5.1 Ich werde die Jeunesse-Geschäftsmöglichkeit gegenüber Interessenten wahrheitsgemäß präsentieren. Bei meinen geschäftlichen Handlungen werde ich alle Gesetze und Verordnungen einhalten. Ich werde keine Einkommensansprüche geltend machen, die nicht von Jeunesse genehmigt sind. Ich werde Rekrutierungsverantwortung übernehmen, indem ich sicherstelle, dass alle potenziellen Neulinge 18 Jahre oder älter sind. 5.2 Jeunesse-Produkte werde ich in einer wahrheitsgemäßen, redlichen und aufrichtigen Weise darstellen. Mein Verhalten werde ich in einer Art und Weise führen, welche die höchsten Integritäts- und Verantwortungsstandards im Einklang mit der Reputation von Jeunesse reflektieren. Sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit meinem Jeunesse-Geschäft werde ich gemäß der geltenden Gesetze und Vorschriften ausüben.
Ethisches Verhalten. 21.5.1 AVT erwartet von dem Lieferanten, dass er Null-Toleranz gegenüber Korruption hat und die Einhaltung aller Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen Kor- ruption sowie aller geltenden Antikorruptionsgesetze gewährleistet. 21.5.2 Insbesondere erwartet AVT vom Lieferanten, dass er sicherstellt, dass seine Mitarbeiter, Subunternehmer und Vertreter keine Vorteile für AVT-Mitarbeiter oder verbundene Unternehmen anbieten, versprechen oder gewähren und damit eine Auftrags- vergabe oder eine andere Form der Bevorzugung bei ihren Geschäftsvorgängen sicherstellen.
Ethisches Verhalten. Alle Parteien verbieten unethisches Verhalten, und es wird von ihnen erwartet, dass sie den Website-Inhaber und thyssenkrupp informieren, indem sie das entsprechende Projektteam kontaktieren, wenn sie Praktiken mitbekommen, die für eine faire Durchführung des Online-Ereignisses kontraproduktiv sind. Wenn der Teilnehmer während eines Online-Ereignisses Schwierigkeiten irgendwelcher Art hat, muss der Teilnehmer den Website- Inhaber sofort informieren.
Ethisches Verhalten. Die Arbeitnehmer des Verkäufers müssen sich an den BorgWarner Verhaltenskodex („Supplier Code of Conduct“) halten, der im Lieferantenhandbuch von BorgWarner („BorgWarner Supplier Manual“) enthalten ist. Die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben ist ein verbindlicher Bestandteil der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer weltweit und gilt auch für Unterlieferanten der Verkäufer. Auf den BorgWarner Supplier Code of Conduct und das BorgWarner Supplier Manual wird ausdrücklich Bezug genommen und sie gelten als wesentliche Bestandteile dieser Bestellung und sind für den Käufer verbindlich.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.