Wirtschaftliche Zusammenarbeit Musterklauseln

Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaf- ten und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitik; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des geistigen Eigentums, unter anderem durch die Entwicklung angemessener Modalitäten der technischen Hilfe zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien; zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem – die Festigung und Erweiterung der Wirtschaftsbindungen zwischen den bei- den Ländern; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der Zusammenarbeit.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jewei- ligen Zuständigkeiten und der für die Zusammenarbeit in diesem Bereich verfügbaren finanziellen Mittel die wirtschaft- liche Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit umfaßt folgende Bereiche: a) Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds in Kambodscha durch Erleichterung des Zugangs zu Know-how und Tech- nologie der Gemeinschaft; b) Erleichterung von Geschäftskontakten zwischen den Wirt- schaftsbeteiligten und andere Maßnahmen zur Förderung des Handels; c) Förderung von Investitionsprogrammen des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen der jeweiligen Zustän- digkeiten der Vertragsparteien und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und ihren Politiken, zur Stärkung der Wirtschaftskooperation einschließlich Unternehmensko- operation, Technologietransfer, Lizenzen und Zulieferver- träge; d) Erleichterung des Austauschs von Informationen und Initia- tiven, Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmenspolitik, insbesondere zur Verbesserung der Geschäftsbedingungen und zur Förderung engerer Kontakte; e) Förderung des gegenseitigen Verständnisses des jeweiligen wirtschaftlichen Umfeldes im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit. — Unterstützung Kambodschas bei seinen Anstrengungen zur Neuordnung seiner Wirtschaftsstruktur durch die Schaffung eines angemessenen Wirtschaftumfelds und Geschäfts- xxxxxx; — Förderung der Synergie zwischen den jeweiligen Wirt- schaftssektoren, insbesondere dem jeweiligen Privatsektor; — Schaffung eines günstigen Xxxxxx für Privatinvestitionen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Politiken der Vertragsparteien durch die Verbesserung der Bedingungen für den Kapitaltransfer und die Unterstüt- zung von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Kambodscha, soweit angebracht. Die Bereiche und Prioritäten der Programme und Aktivitäten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden von den Vertrags- parteien gemeinsam und zum beiderseitigen Vorteil festgelegt.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem: – die Festigung und Erweiterung der Wirtschaftsbindungen zwischen den bei­ den Ländern; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirt­ schaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu begünstigen; – die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der Zusammenarbeit.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit. (1) Die Parteien streben einen Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit an; insbesondere durch i) Entwicklung von Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern von Luftfahrtprodukten beider Seiten; ii) Förderung und Entwicklung gemeinsamer Projekte, deren Ziel die nachhaltige Entwicklung des Luftverkehrssektors ist, einschließlich seiner Infrastruktur; iii) technische Zusammenarbeit zur Anwendung von EU-Standards; iv) Förderung von Chancen für Hersteller und Konstrukteure von Luftfahrtprodukten und v) Förderung von Investitionen im Anwendungsbereich dieses Abkommens. (2) Dieses Abkommen berührt nicht die bestehenden technischen und industriellen Standards der Ukraine für die Herstellung von Luftfahrzeugen und ihren Teilen, die nicht unter Anhang I dieses Abkommens fallen. (3) Der Gemeinsame Ausschuss überwacht und erleichtert die wirtschaftliche Zusammen- arbeit.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.