Europarechtliche Grundlagen. Förderungen an Unternehmen, die der Definition in Anhang I zur AGVO entsprechen, unter- Tätigkeiten werden ebenfalls auf Basis diese Forschung, Entwicklung und Innovation gilt die Förderung für die unabhängige Forschung und Entwicklung der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur nicht als Beihilfe. Der Die nachstehend unter 1. und 2. genannten EU-rechtlichen Grundlagen (AGVO und De- minimis-VO) sind daher nur auf die Förderungen anzuwenden, die hil Beihilferechts anzusehen sind.